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BV- Hinweisgeberschutzgesetz

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Sabine608
Feb 2025 bearbeitet

In welcher Form und wodurch müssen Personen der Meldestellt ihre fachliche und persönliche Eignung gegenüber dem Betriebsrat nachweisen ? Siehe BV Entwurf Beispiel WAF Hinweisgeberschutzgesetz, Punkt 4 Abs. 3 " Diese Personen haben unabhängig und fachlich und persönlich für die Aufgaben geeignet zu sein, d.h. sie müssen unparteiisch, integer, diskret sein und verfügen über die nötige Fachkunde im Arbeits-, Wirtschaftsstrafrecht und im Datenschutz. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet dem Betriebsrat regelmäßig die Fachkunde nachzuweisen." Könnt Ihr uns da weiterhelfen?

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Community-Antworten (1)

OH
Olav HB

24.02.2025 um 12:27 Uhr

Gar nicht.

Der BV-Entwurf legt die Verantwortung des Nachweises zum BR beim Arbeitgeber, nicht bei dem Beauftragten. Die Frage ist, was der Konsequenz ist, wenn der AG aus seiner Sicht den Nachweis erbringt und der BR meint, der Nachweis reicht nicht. Am Ende landet man dann vor der Einigungsstelle oder beim Arbeitsgericht.

Die Berufung unterliegt nur begrenzt die Mitbestimmung, und zwar nur dann, wenn es sich um eine Versetzung oder Neueinstellung auf eine neue Stelle beruht. Beruft der AG ein externen Beauftragten (was gerade bei kleinere Unternehmen üblich ist), dann ist der BR ganz aus der Mitbestimmung.

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