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Nichteinführung Hinweisgeberschutzgesetz

J
Josefina
Nov 2023 bearbeitet

Hallo liebe Community,

ich brauche mal eure Schwarmintelligenz.

Laut Gesetz muss in Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern das genannte Gesetz bzw. die Meldemöglichkeiten bis zum 17. Dezember eingeführt sein.

Wie verhält sich denn der Betriebsrat korrekt beziehungsweise welche Handlungsoptionen hat der Betriebsrat, wenn bis dahin keine Gespräche zur Mitbestimmung stattgefunden haben (trotz Aufforderung) und der Arbeitgeber am 17. Dezember hierzu nichts eingeführt hat?

Wie verhält man sich da? Was sollen wir tun? Letzlich ist es ja ein Gesetz, und wir sollen die Einhaltung von Gesetzen kontrollieren.

Bin auf euer Feedback/Meinung gespannt

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Community-Antworten (36)

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RudiRadeberger

15.11.2023 um 18:16 Uhr

https://www.gibsondunn.com/wp-content/uploads/2023/05/Zimmer-Die-Rolle-des-Betriebsrats-beim-Hinweisgeberschutzgesetz-Betriebs-Berater-05-2023.pdf

Da hat sich der Gesetzgeber leider ziemlich bedeckt gehalten. Schau mal hier rein. Leider sehr viel "sollte" und könnte".

J
Josefina

15.11.2023 um 18:37 Uhr

@RudiRadebereger: vielen Dank. Das Dokument hatte ich auch schon mal in den Händen. Die Frage die dort nicht beantwortet wird und die im Raum steht:

Wie verhält sich der BR wenn ein geltendes Gesetz trotz mehrfacher Erinnerung und Hinweise nicht wie vom Gesetzgeber ordnungsgemäß zum entsprechenden Stichtag eingeführt wird? Was können und/oder müssen wir vielleicht sogar tun?

D
DummerHund

15.11.2023 um 20:23 Uhr

Dann versucht es mal mit §23 BetrVG. Vielleicht bewegt dieser ja den AG vom Sessel. Denn dieser ist ganz klar zum Schluss benannt Und die Mitbestimmungs- sowie Beteiligungsrechte findet ihr ja in § 80 Abs. 1 BetrVG. Ermittelt diese, dann habt ihr eure Begründung.

Hier noch ein Link dazu.

https://hinweisgebersystem24.de/hinweisgeberschutzgesetz-und-betriebsrat/

J
Josefina

15.11.2023 um 22:46 Uhr

@Dummerhund: Den 23er hatten wir schon mal vor Augen. Allerdings heißt es dort „… bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz…“ Da das Hinweisgeberschutzgesetz jedoch in unseren Augen nichts mit dem BetrVG zu hat, haben wir das wieder verworfen gehabt…

D
DummerHund

16.11.2023 um 01:03 Uhr

"Wie verhält sich denn der Betriebsrat korrekt beziehungsweise welche Handlungsoptionen hat der Betriebsrat, wenn bis dahin keine Gespräche zur Mitbestimmung stattgefunden haben (trotz Aufforderung) und der Arbeitgeber am 17. Dezember hierzu nichts eingeführt hat?" Wenn du den Link aufmerksam gelesen hast, müsstest du sehr wohl erkennen das das Nicht Beteiligen des Betriebsrats alleine schon ein schwerer Verstoß sein kann. Ein Betriebsrat muss selbst entscheiden können und dürfen wann und wo in der Sache Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorhanden sind. Hier lasst ihr euch ja dann vom AG bestimmen das ihr den Mund zu halten habt. Und führt er es erst gar nicht ein Verstößt er gegen das Gesetz noch zusätzlich. Was ist denn eurer Meinung nach ein grober Verstoß? Sorry das ich so direkt bin, aber euer AG scheint euch im Griff zu haben.

Noch mal, er ist verpflichtet euch rechtzeitig zu Unterrichten und zu Beteiligen. Er macht es nicht und Verstößt gegen Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen. Hier § 80 und zumindest §87 Abs 1 Nr.1 und § 96 Abs. 1, § 97 BetrVG). Verstöße oder nicht um-oder einsetzen von Gesetzen kann für den AG unter Umständen auch mit höhen Bußgeldern bestraft werden. Und ihr seit nun mal dafür da das Gesetzt für die AN umgesetzt werden.

T
Tagträumer_5

16.11.2023 um 06:24 Uhr

@TE ... Krass, obwohl Du Dich scheinbar mit dem Gesetz beschäftigt hast, verstehst Du es anscheinend nicht, wie willst Du dann die AN vertreten?!

Vorschlag, vielleicht erstmal den Gesetzestext studieren?

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.

Wie kommst Du auf Deine genannte Zahl?!

Der 17.12 gilt zudem nicht für Unternehmen dieser Branchen:

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für 1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes, 4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie 7. Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

K
Kehler

16.11.2023 um 10:10 Uhr

Ja, das mit Texte lesen und verstehen ist so eine Sache, gell?

D
DummerHund

16.11.2023 um 10:32 Uhr

@Kehler Da hat um 5:24 Uhr wieder jemand Langeweile gehabt. ;-)

R
RudiRadeberger

16.11.2023 um 10:57 Uhr

"Da das Hinweisgeberschutzgesetz jedoch in unseren Augen nichts mit dem BetrVG zu hat, haben wir das wieder verworfen gehabt…"

Das sehe ich genauso. Die Nichteinführung verletzt das Betriebsverfassungsgesetz nicht.

"Wenn du den Link aufmerksam gelesen hast, müsstest du sehr wohl erkennen das das Nicht Beteiligen des Betriebsrats alleine schon ein schwerer Verstoß sein kann."

Das kann nicht nur ein Verstoß sein, das ist sogar einer. Nur leider ist das hier irrelevant, da hier eine Nichtbeteiligung bei der Einführung NICHT vorlag. Denn der AG hat schlichtweg nicht eingeführt.

Als mündige Bürger ist es euch natürlich freigestellt, die entsprechenden Stellen (Gewerbeaufsicht???) zu informieren. Dann droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro. Das hat mit BR-Arbeit aber erstmal nichts zu tun.

D
DummerHund

16.11.2023 um 11:16 Uhr

@ RudiRadeberger Führt der AG das Hinweisschutzgesetz nicht ein hat das erst einmal mit dem Betriebsverfassungsgesetz zu tun. Der BR ist aber dazu da darüber zu wachen das Gesetze zum Schutze der MA eingehalten und umgesetzt werden. Und da kommen wir dann zur BR Arbeit. Will der BR sich an eine Übergeordnete Stelle wenden muss er vorab einen Beschluss fassen. Also sind wir wieder voll drin im Betriebsverfassungsgesetz. (Sowohl Beschlussfassung als wie auch die vorab geführte Diskussion darüber im BR). Das andere oben von mir beschriebene kommt zum tragen wenn der AG das Gesetz zwar einführt aber den BR nicht informiert.

R
RudiRadeberger

16.11.2023 um 11:57 Uhr

@Dummerhund: du hast Recht, mein Fehler. §80/1 greift.

T
Tagträumer_5

16.11.2023 um 12:11 Uhr

Dazu sollte man das Gesetz erstmal verstehen, was anscheinend nicht der Fall ist ...

*vom Administrator angepasst

M
Moreno

16.11.2023 um 12:58 Uhr

11.11Uhr an der Uhrzeit liegt es also nicht, dass so ein Quark geschrieben wird! ;-)

K
Kehler

16.11.2023 um 13:10 Uhr

Erstellt am 16.11.2023 um 11:11 Uhr von Tagträumer_5 Dazu sollte man das Gesetz erstmal verstehen, was anscheinend nicht der Fall ist ...

P.S. Das arbeitsunwillige um 5:24 Uhr noch schlafen, ist selbstredend oder ;-)

Für mich persönlich stellt dies eine Beleidigung dar. Wieso sollte man um diese Uhrzeit schon wach sein, wenn Dienstbeginn erst um 7:30 Uhr ist. Deshalb auch der NICK Tagträumer, der ist so früh schon wach, da kann man den Rest vom Tag nur Träumen und bringt nichts besseres auf die Reihe.

M
Meph1977

16.11.2023 um 15:18 Uhr

"P.S. Das arbeitsunwillige um 5:24 Uhr noch schlafen, ist selbstredend oder ;-)"

Meiner Erfahrung nach sind da Arbeitsunwillige häufiger als der Durchschnitt noch wach.

D
DummerHund

16.11.2023 um 15:55 Uhr

@Kehler Die Beleidigung kann ja nicht auf mich gemünzt sein, denn die Aussage ging ja an Arbeitsunwillige und nicht an Rentner. ;-)

M
MarketingW.A.F.

16.11.2023 um 17:39 Uhr

Bitte haltet euch an unsere Spielregeln.

Hier ein Auszug: "Das W.A.F.-Betriebsräte-Forum dient dem Erfahrungsaustausch, der Umgangston soll daher stets höflich und sachlich sein. Sachbezogene Kritik ist zulässig, nicht jedoch Schmähkritik, platte Pöbeleien oder Angriffe auf Personen in herabsetzender Form. Bitte verwenden Sie in Ihren Beiträgen keine anstößige Ausdrucksweise, Kraftausdrücke..."

Vielen Dank

Anastasiia vom Marketing-Team der W.A.F.

T
Tagträumer_5

17.11.2023 um 05:50 Uhr

@moreno ... was konkret bezeichnest Du als Quark?

Der TE ist nichtmal in der Lage korrekt zu benennen, ab wann das Gesetz überhaupt greift, obwohl dieser sich damit auseinander gesetzt hat. Genau das war mein Punkt.

K
Kehler

17.11.2023 um 08:47 Uhr

@Kehler Die Beleidigung kann ja nicht auf mich gemünzt sein, denn die Aussage ging ja an Arbeitsunwillige und nicht an Rentner. ;-)

@dummerhund Wir wissen alle das der Troll mit Arbeitsunwilligen die Betriebsräte meint, somit ist es für mich persönlich eine Beleidigung. Anscheinend aber nur meine Meinung, der Beitrag wurde nicht gelöscht.

Super gemacht @W.A.F. Wie war das nochmal mit: Angriffe auf Personen in herabsetzender Form.

C
celestro

17.11.2023 um 10:58 Uhr

"Der TE ist nichtmal in der Lage korrekt zu benennen, ab wann das Gesetz überhaupt greift, obwohl dieser sich damit auseinander gesetzt hat. Genau das war mein Punkt."

Quark! Das es Unternehmen gibt, für die dieser Termin nicht gilt, ist zwar richtig. Aber wer sagt Dir, das es sich um so eine Firma handelt?

M
Moreno

17.11.2023 um 11:13 Uhr

@Admin Anastasiia

"P.S. Das arbeitsunwillige um 5:24 Uhr noch schlafen, ist selbstredend oder ;-)" Warum wird sowas denn nicht gelöscht?

C
celestro

17.11.2023 um 11:24 Uhr

Weil es eine allgemeine Aussage ist und meistens zutrifft? Ich kenne auch viele Menschen, die gehen arbeiten und schlafen um die Uhrzeit noch.

J
Josefina

17.11.2023 um 14:09 Uhr

Für Unternehmen bis 250 Mitarbeiter gilt der 17.12.2023 als spätester Einführungstermin. Du siehst ich kann sehr wohl lesen.

Liebes W.A.F-Team, ihr solltet euch langsam aber sicher wirklich überlegen, wie ihr mit solchen Trolls umgeht. Wenn ich da in Richtung ifb gucke haben die das deutlich besser im Griff. Das was hier geschieht, ist für euch mittlerweile geschäftsschädigend und einem Qualitäts orientierten Forum perspektivisch abträglich. Daher solltet ihr gut überlegen, ob ihr euch von einer einzelnen Person euer Image, Ruf und Qualität dieses Forums zerstören lasst

*vom Administrator angepasst

T
Tagträumer_5

17.11.2023 um 17:55 Uhr

Nein es stimmt einfach nicht, was Du schreibst!

Zitat aus dem Gesetzentext:

"(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten."

Außer eine der besagten Branchen treffen zu.

Alleine dieser Satz ist ein Widerspruch zu Deiner Aussage ...

J
Josefina

17.11.2023 um 19:50 Uhr

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 2. Juli 2023 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, gilt für die Umsetzung eine "Schonfrist" bis zum 17. Dezember 2023.

T
Tagträumer_5

17.11.2023 um 20:07 Uhr

Krass, wozu gibt es Gesetzestexte ... bastelt man sich seine eigene Vorschrift selber zusammen, wen wundert es ...

J
Josefina

17.11.2023 um 20:27 Uhr

Einfach mal die Kommentare und Texte von erfahrenen Anwälten lesen…. oder einfach mal googeln ?

S
Stadtwerker

17.11.2023 um 21:13 Uhr

Die gesetzeskonforme Einführung des Hinweisgeberschutzgesetz ist anscheinend für viele Arbeitgeber schwieriger als man glaubt. So könnte zumindest der Eindruck sein, wenn man hört wie viele AG da immer noch rumeiern. Meiner übrigens auch! Unser AG meint, dass der externe Compliance Beauftragte, eine spezialisierte Kanzlei, dass mit abdecken kann. Ich rede mir da den Mund fusselig, will aber noch nicht die Karte Arbeitsgericht ziehen, weil ich auf Einsicht hoffe. Ich habe Kontakt zu vielen Betriebsräten und irgendwie ist es überall die gleiche Show, nur ganz wenige sind da schon fertig. Verwunderlich finde ich auch, dass immer noch sehr viele Schulungen zu dem Thema angeboten werden, wenn man davon ausgeht, das die Nachfrage das Angebot regelt, dann sind wohl erst 10% der Betriebe gesetzeskonform unterwegs.

Gruß, Stadtwerker

C
celestro

17.11.2023 um 22:18 Uhr

"Alleine dieser Satz ist ein Widerspruch zu Deiner Aussage ..."

Ich kann keinen Widerspruch erkennen. Im Startpost steht:

"Laut Gesetz muss in Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern das genannte Gesetz bzw. die Meldemöglichkeiten bis zum 17. Dezember eingeführt sein."

jetzt mag das "nicht 100%ig" korrekt sein, weil es noch eine Untergrenze von 50 MA gibt. Die ist aber wohl offensichtlich nicht relevant. Also wenn man "Korinthenkacker" ist, mag man das jetzt abfeiern ... da es für die TE aber wohl um die "eigene" (und vermutlich mehr als 50 MA umfassende) Firma geht, ist das alles in Ordnung.

T
Tagträumer_5

18.11.2023 um 11:00 Uhr

Dieser Satz ist schlichtweg falsch und somit nicht in Ordnung!

"Laut Gesetz muss in Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern das genannte Gesetz bzw. die Meldemöglichkeiten bis zum 17. Dezember eingeführt sein."

Die Untergrenze von 50 Mitarbeitern wurde nicht beachtet, weiterhin gibt es keine Obergrenze von 250 Mitarbeitern. Branchen, die ausgenommen sind, wurden ebenfalls nicht erwähnt.

C
celestro

18.11.2023 um 14:56 Uhr

Und aus genau WAS sollte sich ergeben, das man diese Dinge erwähnen MUSS? Eben ... da gibt es überhaupt keinen Grund ... das ist für den TE und seine Firma nämlich alles völlig irrelevant.

J
Josefina

18.11.2023 um 17:39 Uhr

Danke an alle normalen Feedbackgeber für ihre qualifizierten Antworten und dem damit gezeigten Verständnis für meine Frage. Dem Anderen empfehle ich einen anderen Sandkasten zum spielen.

T
Tagträumer_5

19.11.2023 um 10:35 Uhr

@celestro ... verstehst Du einfache Wörter/Zusammenhänge nicht?!

Es wurde geschrieben:

"muss in Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern"

Was bedeutet nun "in Unternehmen" ... plural, keine Singular, folglich bleibt dieser Satz völlig verkehrt!

C
celestro

19.11.2023 um 17:07 Uhr

"plural, keine Singular, folglich bleibt dieser Satz völlig verkehrt!"

Der Satzteil wurde aus einem Gesetz zitiert und steht dort eben mit Plural drin. Also kacke von mir aus hier weiter wegen so einem Mist rum ... für mich ist das jedenfalls reiner Kindergarten.

S
Stadtwerker

19.11.2023 um 23:35 Uhr

Erstellt am 19.11.2023 um 09:35 Uhr von Tagträumer_5 @celestro ... verstehst Du einfache Wörter/Zusammenhänge nicht?!

Es wurde geschrieben:

"muss in Unternehmen mit unter 250 Mitarbeitern"

Was bedeutet nun "in Unternehmen" ... plural, keine Singular, folglich bleibt dieser Satz völlig verkehrt!

Damit wir hier nicht ewig über die Bedeutung sprechen, mach doch mal einen Vorschlag zu Deiner Interpretation! Ich verstehe damit, das Unternehmen mit unter 250 MA, alle Unternehmen in Deutschland meint, die eben nur maximal 249 MA beschäftigen.

Aber ich schon geschrieben, dass Gesetz wird weniger ernst genommen als das Datenschutzgesetz bzw. die Datenschutzgrundverordnung. Da war der Aufschrei auch riesengroß und die Umsetzung in den Unternehmen sehr schleppend.

Gruß, Stadtwerker

C
celestro

20.11.2023 um 01:14 Uhr

"Damit wir hier nicht ewig über die Bedeutung sprechen, mach doch mal einen Vorschlag zu Deiner Interpretation!"

Es geht diesem Looser nur darum, BRM anzukacken. Er hat ja schon deutlich gemacht, das im Gesetz eine Untergrenze von 50 MA festgehalten ist und auch diverse Branchen ausgenommen sind.

Das könnte man ggf. für sinnvolle Hinweise halten ... ist hier aber wie gesagt nur Vorwand für den Looser, damit er BRM von oben herab behandeln kann.

Es lohnt also nicht, eine ernsthafte Diskussion führen zu wollen. Da hat dieser arme Wicht gar kein Interesse dran.

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