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Versetzung zweiter Teil

E
enigmathika
Jan 2024 bearbeitet

Hallo,

in meiner vorigen Frage hatten wir geklärt, dass eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechtes der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Jetzt kommt die Personalabteilung auf die Idee, dass es sich gar nicht um eine Versetzung im Sinne des BetrVG handele und man uns nur aus Höflichkeit informiert habe. In diesem Fall geht es um die Versetzung einer MFA zwischen zwei dem Krankenhaus angegliederten MVZ-Praxen. Laut Personalabteilung änderten sich die Umstände nicht ausreichend , um von einer Versetzung zu sprechen. Ich finde, andere Räumlichkeiten, anderes Team, anderer Vorgesetzter und anderer Dienstplan sind durchaus veränderte Umstände.

Was meint Ihr?

366015

Community-Antworten (15)

C
celestro

25.01.2024 um 16:57 Uhr

würde ich auch sagen ... denn wenn das keine Versetzung ist ... WAS denn dann?

M
Moreno

25.01.2024 um 17:02 Uhr

Hmmm vielleicht können die ja beamen? Na mal die Personalleitung fragen ob sie dies einem Arbeitsrichter erklären möchten!

C
celestro

25.01.2024 um 17:09 Uhr

"Hmmm vielleicht können die ja beamen?"

Wenn die den kompletten Körper auseinandernehmen und auf molekularer Ebene an einem anderen Ort wieder zusammensetzen, ist damit mEn der Passus:

"die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. "

erfüllt. ;-DDD

E
enigmathika

25.01.2024 um 17:19 Uhr

Ich glaube, diese seltsame (unsinnige) Unterscheidung zwischen "Versetzung im Sinne des BetrVG" und "Versetzung im Rahmen des Direktionsrechtes" hat sich unter meinem Vorgänger eingeschlichen. Die Mitbestimmung über personelle Einzelmaßnahmen wurde an den Betriebsausschuss übertragen und ich hatte diesem nicht angehört, daher habe ich das bisher nicht mitbekommen. Da das Verhältnis ansonsten gut ist, werde ich einfach meinen Standpunkt erläutern und darauf bauen, dass auch die andere Seite an weiterhin gutem Einvernehmen interessiert ist.

Ich danke für Eure Antworten.

P
Pickel

25.01.2024 um 17:49 Uhr

andere Räumlichkeiten -> die Räumlichkeiten sind keine Versetzung. Ggf. führt die Entfernung zu einer. Man geht hier aber eher von von einer Änderung des Stadtgebietes aus als von der gegenüberliegenden Straßenseite aus.

anderes Team -> hat nichts mit Versetzung zu tun

anderer Vorgesetzter -> > hat nichts mit Versetzung zu tun

und anderer Dienstplan -> > hat nichts mit Versetzung zu tun

C
Challenger

25.01.2024 um 17:51 Uhr

Zitat : Jetzt kommt die Personalabteilung auf die Idee, dass es sich gar nicht um eine Versetzung im Sinne des BetrVG handele und man uns nur aus Höflichkeit informiert habe.

Ach was?????

Zitat : In diesem Fall geht es um die Versetzung einer MFA zwischen zwei dem Krankenhaus angegliederten MVZ-Praxen. Laut Personalabteilung änderten sich die Umstände nicht ausreichend , um von einer Versetzung zu sprechen.

Ooooh

Zitat : Ich finde, andere Räumlichkeiten, anderes Team, anderer Vorgesetzter und anderer Dienstplan sind durchaus veränderte Umstände.

Genau so sieht es aus. Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 95 Auswahlrichtlinien (1) ........ (2) ........ (2a) ...... (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

C
celestro

25.01.2024 um 18:07 Uhr

"andere Räumlichkeiten -> die Räumlichkeiten sind keine Versetzung. Ggf. führt die Entfernung zu einer. Man geht hier aber eher von von einer Änderung des Stadtgebietes aus als von der gegenüberliegenden Straßenseite aus.

anderes Team -> hat nichts mit Versetzung zu tun

anderer Vorgesetzter -> > hat nichts mit Versetzung zu tun

und anderer Dienstplan -> > hat nichts mit Versetzung zu tun"

Na, dann erkläre uns doch mal, wie überhaupt noch eine "Versetzung" zustande kommen soll, wenn diese Dinge alle keine Versetzung darstellen. Ich bin gespannt!

M
Muschelschubser

25.01.2024 um 18:45 Uhr

P
Pickel

25.01.2024 um 19:02 Uhr

Celestro: andere Tätigkeiten, Grundsätzlich stark abweichende Arbeitszeiten, eine Arbeit in einem anderen Stadtgebiet.

M
Moreno

25.01.2024 um 23:54 Uhr

wenn Teilnehmer die Meinung vom AG hören wollen dann fragen sie ihren Chef!

*vom Administrator angepasst

M
Muschelschubser

26.01.2024 um 00:23 Uhr

Der Pickel darf auch gerne mal den link aufrufen.

T
Tagträumer_5

26.01.2024 um 06:16 Uhr

Bin ich klar bei Pickel, Direktionsrecht, der BR muss nicht gefragt werden, zum guten Ton gehört eine kurze Info, dass wars.

Was macht der AN, wenn das halbe Team kündigt, inkl. Vorgesetzten, gleiche Konstellation.

Mal was ganz anderes ... ist man echt so unflexibel, in ein anderes Krankenhaus zu gehen? Kann man keine Kaffeepausen mehr mit den üblichen Verdächtigen abhalten?

@Moreno ... bist Du echt nicht in der Lage, einfach nur zu argumentieren?

K
Kehler

26.01.2024 um 08:28 Uhr

War ja klar, das die zwei Arbeitgeber zusammenhalten.

L
lolium

26.01.2024 um 09:16 Uhr

Natürlich ist das eine Versetzung.

Und wenn eure PA ist anders sieht und die Mitbestimmung verweigert sollte ihr mal überlegen, ob ihr das durch das Arbeitsgericht klären lässt.

E
enigmathika

26.01.2024 um 15:57 Uhr

"ist man echt so unflexibel, in ein anderes Krankenhaus zu gehen? Kann man keine Kaffeepausen mehr mit den üblichen Verdächtigen abhalten", das ist schon eine ziemliche Unterstellung! Da klingt der direkt danach an Moreno gerichtete Vorwurf, er könne nicht argumentieren, wie ein schlechter Witz.

In Wirklichkeit muss ich die Kolleg:innen daran erinnern, dass das Arbeitszeitgesetz und die darin vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten sind.

Im Übrigen geht es nicht darum, ob die Kolleg:innen damit einverstanden sind, versetzt zu werden, sondern um die Mitbestimmung des BR. Wie sonst soll der BR das Recht und die Pflicht(!) wahrnehmen, die in §87 BetrVG (2) gelisteten Hinderungsgründe zu überprüfen?

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