W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kann der Wahlvorstand die Wahl unter best. Bedingungen für ungültig erklären?

G
Gustav
Nov 2016 bearbeitet

Unser Wahlvorstand hat aus Unwissenheit einen formellen Fehler begangen, und zwei dem Geschäftsführer direkt unterstellte Abteilungsleiter nicht in die Wählerliste aufgenommen. Der Geschäftsführer verlangt (mündlich) vom Wahlvorstand Neuwahlen (Er hat auch mit dem Ergebnis ein Problem). Zur Wiedergutmachung seiner Fehler lenkt der Wahlvorstand auf die Forderung ein und hat heute die Wahl für ungültig erklärt. Unter welchen Voraussetzungen kann der Wahlvorstand die Wahl für ungültig erklären? Schriftliche Einsprüche liegen nicht vor. Anmerkung: Die Stimmverteilung für zwei männliche Betriebsratsmitglieder war unter drei Kandidaten sehr knapp. Das zweite Betriebsratsmitglied wurde durch Los entschieden.

2.80803

Community-Antworten (3)

V
viktor

26.04.2006 um 11:05 Uhr

Ich denke, das geht so nicht. Wenn das Wahlergebnis bekannt gegeben wurde, ist es das. Jetzt kann die Wahl nur noch innerhalb von 2 Wochen angefochten werden. Wenn der AG dies tun will, soll er es tun. Das Gericht wird entscheiden. Der Wahlvorstand ist nicht mehr im Amt.

Sind den die Abt.-Leiter im Wahllokal erschienen, wollten wählen und wurden vom Wahlvorstand abgewiesen?

FB
Frank B.

26.04.2006 um 11:06 Uhr

Der WV hat sich da ganz schön unter Druck setzen lassen und völlig falsch gehandelt! Ich bin mir nicht sicher ob der Wahlvorstand überhaupt die Wahl anschliessend für ungültig erklären kann. Jedenfalls kann nach meiner Kenntnislage die Wahl nur vor dem Arbeitsgericht innerhalb von 14 Tagen angefochten werden.

Vielleicht ist ja der Wahlvorstand so clever und wartet die 14 Tage ab.

W
Werner

26.04.2006 um 11:18 Uhr

Hallo, die Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl obliegt einzig und allein dem Arbeitsgericht. Der Wahlvorstand ist da nicht zuständig! So wie Viktor schon geschrieben hat; wenn der Arbeitgeber eine Ungültigkeit der Wahl bestätigt haben will, muß er Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Ihre Antwort