Erstellt am 16.01.2024 um 13:03 Uhr von celestro
Zuerst einmal:
https://www.dbb.de/arbeitnehmer/rechtsprechung/tarifrecht/n/nachwirkung-austritt-arbeitgeber.html#:~:text=Ein%20Arbeitgeber%20kann%20sich%20also,Austritt%20sorgt%20%C2%A7%203%20Abs.
also ganz so einfach und schnell geht das nicht.
Erstellt am 16.01.2024 um 13:12 Uhr von moreno
Wie den TV kündigen?????
Ihr lehnt Euch ja nur an....dann hat er wahrscheinlich das Problem, dass diese Anlehnung in den Arbeitsverträgen vereinbart wurde? Hier hätte er dann zwei Möglichkeiten....Änderungskündigungen oder er nimmt die Anlehnung an den TV bei den Neuverträgen raus und hat dann irgendwann eine Zweiklassengesellschaft im Betrieb.
Erstellt am 16.01.2024 um 13:16 Uhr von Komaus
Okay. Danke schonmal. Wir werden uns mal belesen.
Erstellt am 16.01.2024 um 13:18 Uhr von moreno
Komaus was steht denn in Euren Arbeitsverträgen zum Thema Vergütung / Anlehnung Tarif?
Erstellt am 16.01.2024 um 13:25 Uhr von Komaus
Das werden wir uns in den nächsten Tagen nochmal genau anschauen und durchlesen- vielleicht frag ich dann nochmal…
Erstellt am 16.01.2024 um 13:29 Uhr von Kehler
Wenn ihr nur an den Tarif angelehnt seit, kann man keinen Tarif kündigen.
Erstellt am 16.01.2024 um 14:48 Uhr von Muschelschubser
Sehen die Arbeitsverträge keinen Verweis auf den TV vor, dürfte die Anbindung ohne weiteres aufgehoben werden können. Zumindest besteht lt. folgendem link keine betriebliche Übrung.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/betriebliche-uebung-361-tariflohnerhoehung_idesk_PI13994_HI1414479.html
Gibt es einzelvertragliche Regelungen mit Verweis auf den TV, so lassen sich diese nur beidseitig oder per Änderungskündigung wieder aufheben.
Erstellt am 17.01.2024 um 12:20 Uhr von Olav HB
Der Arbeitgeber kann nur ein Haustarifvertrag kündigen, alle andere TVs sind zwischen Gewerkschaft(en) und Arbeitgeberverände ausgehandelt. Da kann der AG nur aus dem Tarifverbund der Arbeitgeber aussteigen.
Wenn im Arbeitsvertrag bezug genommen wird auf ein Tarifvertrag, dann kann der Arbeitgeber nur bei Neueinstellungen die Vergütung ändern. Einseitig einfach die Vergütung kürzen ist nicht. Wird in ein Arbeitsvertrag nur allgemein auf ein TV bezug genommen, dann gilt die aktuelle Fassung, ansonsten die genau bezeichnete Fassung (z.B. Tarifvertrag für Beschäftigten in der Erdbeerwaschindustrie vom 31 Februar 1996)