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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bis wann muß der AG dem AN kündigen, damit diese noch während der Probezeit erfolgt?

A
anjab
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Ich würde euch bitten, mir/uns kurz zu helfen. Es geht um eine Kündigung während der Probezeit.

Hier der konkrete Fall. Beginn des Arbeitsverhältnisses am 17.9.07! Probezeit 6 Monate. Kündigungsfrist für beide Seiten 2 Wochen zum Monatsende!

Wann muß der AG kündigen, um den AN noch während der Probezeit fristgerecht zu kündigen??? Der AN möchte den genauen Termin gerne wissen, um sich darauf einzustellen!

Muß der AG bis sp. 15.2.08 zum 29.2.08 kündigen? Muß der AG bis sp. 17.3.08 zum 31.3.08 kündigen?

Wir wissen nicht, wie das mit der Kündigung ist, wenn das Arbeitsverhältnis Mitte eines Monats begonnen wurde!

Bitte teilt uns doch den letztmöglichen Kündigungstermin des AG mit, um den AN noch während der Probezeit ohne Grund zu kündigen!

Danke

anja mit team

5.32005

Community-Antworten (5)

L
Lotte

03.01.2008 um 22:31 Uhr

anjab, bis spätestens 16.03.08 zum 31.03.08, es sei denn im TV oder AV steht etwas anderes.

W
w-j-l

04.01.2008 um 01:10 Uhr

Probezeit bedeutet bzgl. der Kündigung, dass der AG bis zum letzten Tag der Probezeit (unter Einhaltung der Frist zum Ende des Arbeitsverhältnisses) kündigen kann.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss nicht innerhalb der Probezeit liegen.

Daher: Siehe Lottes Antwort.

A
azu

04.01.2008 um 08:54 Uhr

auch kann ein Arbeitsverhältinis !während! der Probezeit von beiden Seiten (AN und AG) fristlos ohne angabe von Gründen erfolgen.

F
foxy

04.01.2008 um 09:25 Uhr

@azu noch nicht ganz ausgeschlafen ? ;-))

G
Galaxy

04.01.2008 um 12:37 Uhr

@anjab

hier der Auszug einer Kommentierung zum Thema Kündigung in der Probezeit:

" Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und muss deshalb nach § 130 BGB zugegangen sein. Maßgeblich ist dabei, dass der Zugang der Kündigungserklärung noch INNERHALB der Probezeit erfolgt ist. NICHT erforderlich ist, dass auch das Ende der Probezeit noch innerhalb von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
liegt. Die Beweislast für den Zugang trifft den Arbeitgeber.

Praxis-Beispiel: Bei einer Einstellung am 1.1. muss die Kündigungserklärung spätestens am 30.06. zugegangen sein.
Allerdings kann dann frühestens zum 31.07. gekündigt werden."

Diese Kommentierung stammt aus Haufe-online und sie wurde mir "zugespielt", daher kann ich nicht genau sagen, wo man sie finden kann. In deinem Fall könnte das evtl. bedeuten, spätester Kündigungszugang beim AN am 31.03.08 mit Wirkung zum 30.04.08. Dann sind die 2 Wochen Kündigungsfrist noch eingehalten, da ja erst zum 30.04.08 gekündigt wird und der Zugang noch innerhalb der Probezeit liegt. Es sei denn, im TV oder AV ist dies genau geregelt(siehe Lotte)

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