AG legt einem nahe zu kündigen
Hallo, darf der AG den MA nahelegen zu kündigen? Ein paar Beispiele.. "wenn dir etwas nicht passt" - > musst du kündigen "Der MA hat Probleme mit einem Vorgesetzten statt die Probleme angehört und eine Lösung gefunden wird" - > sollst du kündigen Einfach erklärt.. Wenn die Probleme zu hartnäckig werden, und ungemütlich werden könnten, wird einem jedesmal gesagt "man solle kündigen" o. "dann musst du das Unternehmen verlassen"
Meine Frage.. darf der AG das rechtlich gesehen? In meinen Augen ist das eine Nötigung?! Eine Nötigung zu kündigen, statt die Probleme anzugehen.
Könnt ihr mir weiterhelfen?
Community-Antworten (6)
01.11.2018 um 08:25 Uhr
Der AG darf doch seine Meinung äußern. Man muss dem ja nicht nachkommen.
Ein miserabler Führungsstil ist es dennoch. Habt ihr einen BR? Bei dem kannst du dich beschweren und um Hilfe bitten.
01.11.2018 um 08:42 Uhr
Das ist ein miserabler Führungsstil! Ja wir haben einen BR, wie könnte der helfen?
01.11.2018 um 13:06 Uhr
wer vom AG macht diese Aussagen? wenn es ein "kleiner" Vorgesetzter ist dann könntet ihr das bei den Monatsgesprächen ansprechen und den AG darauf hinweisen, dass dies, wohl auch unter Berücksichtigung zukünftigen Fachkräftemangels, nicht wirklich zielführend ist was der Unterhäuptling macht.
01.11.2018 um 15:54 Uhr
Diese Aussagen kommen von verärgerten Kollegen, von Abteilungsleitern und auch schon von der Bezirksleitung
01.11.2018 um 16:38 Uhr
also nicht direkt vom AG sondern von irgendwelchen Möchtegernhäuptlingen. nehmt das mit euren direkten Ansprechpartnern auf und nennt dabei Roß und Reiter damit er auch was dagegen unternehmen kann
01.11.2018 um 17:44 Uhr
Könnt ihr mir weiterhelfen? Erstellt am 01.11.2018 um 07:17 Uhr von ABC90
Ihr könnt Euch selber helfen. Vergleich :
§ 85:Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt
Für den AG kann es nämlich sehr kostspielig werden.
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