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AG legt einem nahe zu kündigen

A
ABC90
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, darf der AG den MA nahelegen zu kündigen? Ein paar Beispiele.. "wenn dir etwas nicht passt" - > musst du kündigen "Der MA hat Probleme mit einem Vorgesetzten statt die Probleme angehört und eine Lösung gefunden wird" - > sollst du kündigen Einfach erklärt.. Wenn die Probleme zu hartnäckig werden, und ungemütlich werden könnten, wird einem jedesmal gesagt "man solle kündigen" o. "dann musst du das Unternehmen verlassen"

Meine Frage.. darf der AG das rechtlich gesehen? In meinen Augen ist das eine Nötigung?! Eine Nötigung zu kündigen, statt die Probleme anzugehen.

Könnt ihr mir weiterhelfen?

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Community-Antworten (6)

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kratzbürste

01.11.2018 um 08:25 Uhr

Der AG darf doch seine Meinung äußern. Man muss dem ja nicht nachkommen.

Ein miserabler Führungsstil ist es dennoch. Habt ihr einen BR? Bei dem kannst du dich beschweren und um Hilfe bitten.

A
ABC90

01.11.2018 um 08:42 Uhr

Das ist ein miserabler Führungsstil! Ja wir haben einen BR, wie könnte der helfen?

R
rtjum

01.11.2018 um 13:06 Uhr

wer vom AG macht diese Aussagen? wenn es ein "kleiner" Vorgesetzter ist dann könntet ihr das bei den Monatsgesprächen ansprechen und den AG darauf hinweisen, dass dies, wohl auch unter Berücksichtigung zukünftigen Fachkräftemangels, nicht wirklich zielführend ist was der Unterhäuptling macht.

A
ABC90

01.11.2018 um 15:54 Uhr

Diese Aussagen kommen von verärgerten Kollegen, von Abteilungsleitern und auch schon von der Bezirksleitung

R
rtjum

01.11.2018 um 16:38 Uhr

also nicht direkt vom AG sondern von irgendwelchen Möchtegernhäuptlingen. nehmt das mit euren direkten Ansprechpartnern auf und nennt dabei Roß und Reiter damit er auch was dagegen unternehmen kann

C
Challenger

01.11.2018 um 17:44 Uhr

Könnt ihr mir weiterhelfen? Erstellt am 01.11.2018 um 07:17 Uhr von ABC90

Ihr könnt Euch selber helfen. Vergleich :

§ 85:Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt

Für den AG kann es nämlich sehr kostspielig werden.

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