Ruhezeit und "Dienstausfall" vor und nach der BR-Sitzung im Schichtdienst
Hallo zusammen,
Bei mir in der Firma wird im 3-Schichtsystem gearbeitet. Wenn die Sitzung um 12 Uhr beginnt und ich davor und danach Nachtschicht habe, muss ich die 11h Ruhezeit einhalten und dementsprechend um 1 Uhr früh Feierabend machen, obwohl meine Regelarbeitszeit nicht erfüllt ist. Die Stunden muss mir der AG gutschreiben. Diese Sitzung dauert allerdings so lange, dass ich anschließend (nach Einhaltung der 11h Ruhezeit) nur für 1h (bis Schichtende) in der Nachtschicht arbeiten darf. Die Nachtschicht ist nur einfach besetzt und es gibt ein Notfalltelefon das immer mitgeführt werden muss. (Vibriert, sendet Notsignal an eine andere Abgeilung und Schichtmeister, wenn es lange nicht bewegt wird)
So nun zu meiner Frage: ab wann muss/soll ich den AG informieren, dass die Nachtschicht bis kurz vor Schluss nicht besetzt ist? (Damit dieser für evtl Ersatz sorgen kann)
Ich hoffe es ist soweit verständlich....
Community-Antworten (8)
21.12.2023 um 17:57 Uhr
Du musst dem AG Bescheid geben, sobald Dir die Tatsache bekannt ist. Also ggf. schon Tage vor der Sitzung (wenn die TO so lang ist, das es wohl zu einer langen Sitzung kommen wird) wie auch "erst 1 h vorher" (wenn das dann erst klar ist).
21.12.2023 um 18:15 Uhr
Betriebsratsarbeit unterliegt nicht dem Arbeitszeitgesetz. Demzufolge gibt es auch keine Notwendigkeit, Ruhezeiten vor und nach der Betriebsratsarbeit einzuhalten.
21.12.2023 um 18:24 Uhr
@Pickel: Also demzufolge soll ich von 22-0630 arbeiten, Sitzung von 12 - 17 Uhr und dann wieder 22-0630? Das kann doch nicht richtig sein....
21.12.2023 um 19:09 Uhr
Du arbeitest ja auch nicht sondern übst ein Ehrenamt aus.
21.12.2023 um 19:16 Uhr
@Pickel Das ist falsch. Die Ruhezeit von 11 Stunden ist auch für BR-Mitglieder einzuhalten.
22.12.2023 um 11:37 Uhr
"Betriebsratsarbeit unterliegt nicht dem Arbeitszeitgesetz." "Du arbeitest ja auch nicht sondern übst ein Ehrenamt aus."
Schlichte Wahrheiten sind selten vollständig. Siehe hier: BAG, Urteil vom 18. Januar 2017, Aktenzeichen 7 AZR 224/15
27.12.2023 um 13:11 Uhr
Der Fall: Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten Damit hatte die Klage eines Arbeitnehmervertreters aus einem Metallunternehmen in Nordrhein-Westfalen Erfolg, der eine Nachtschicht vor einer mittäglichen Betriebsratssitzung vorzeitig beendete. Statt – wie in der Nachtschicht vorgesehen – von 22 Uhr bis sechs Uhr zu arbeiten, ging der Betriebsrat bereits um 2.30 Uhr nach Hause, bevor er dann am Tag von 13 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilnahm. Gleichzeitig verlangte er die Bezahlung der gesamten Nachtschicht vom Arbeitgeber.
27.12.2023 um 13:12 Uhr
Auch Betriebsräte müssen Ruhezeit einhalten Nach dem Urteil muss ihm sein Arbeitgeber die komplette Schicht auf seinem Arbeitszeitkonto anrechnen. Die Bundesrichter bestätigten damit im Ergebnis eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG). Laut BAG sind Mitglieder des Betriebsrats nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit – ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts – zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat.
Vorliegend sei dem Arbeitnehmervertreter die Erbringung der Arbeitsleistung, jedenfalls ab drei Uhr nachts, wegen der um 13 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar. Schließlich begann bereits abends (um 22 Uhr) nach der Sitzung (bis 15.30 Uhr) die nächste Nachtschicht. Bei Fortsetzung seiner Arbeit hätte dem Betriebsrat nämlich zwischen den beiden Nachtschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden – vergleichbar zur Ruhezeit aus dem ArbZG – zur Verfügung gestanden.
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