Pflicht des BR bei Mitarbeiterkündigung
Wir haben eine Anhörung zur verhaltensbedingten Kündigung eines Mitarbeiters. MUSS der BR im Vorfeld den betroffenen Mitarbeiter anhören? Oder kann der BR auch einfach zustimmen? Ein Gespräch mit dem Mitarbeiter ist nicht nötig, denn die Sachlage wiegt schwer.
Community-Antworten (9)
14.12.2023 um 13:48 Uhr
"Muss" nicht, aber ich persönlich finde es fair, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat dem BR "seine Sicht der Vorkommnisse" die ja zur Anhörung des BR geführt haben, zu schildern. Selbstverständlich ist der BR frei in seiner Entscheidungsfindung ob er dem Begehren des AG zustimmt, ob er eine Möglichkeit gemäß BetrVG zur Zustimmungsverweigerung findet oder ob er die Frist verstreichen lässt.
Gruß Galaxy
14.12.2023 um 13:51 Uhr
Wir versuchen immer mit den Betroffenen zu sprechen, egal wie schwer die Sachlage wiegt. AG neigen dazu die Sachlage zu ihren Gunsten anzugeben und manchmal entlastende Dinge in Anhörungen nicht zu nennen oder schon vorher nicht zu eruieren.
14.12.2023 um 14:06 Uhr
damit der BR ein fundierten Beschluss treffen kann, ist es unbedingt erforderlich den betreffenden Arbeitnehmer*In anzuhören. Es ist nicht auszuschließen, dass in der Anhörung Tatsachen offenbart werden, die der BR weder in der Mitteillung des Arbeitgebers, noch über andere Kanäle, bekannt waren.
Ich persönlich würde keine Kündigung "zustimmen", wenn keine Anhörung stattgefunden hat. Das gehört einfach zur Sogrfaltspflicht des BRs.
14.12.2023 um 14:20 Uhr
Ob es "unbedingt erforderlich ist" entscheidet der Betriebsrat. Nicht umsonst steht in § 102 BetrVG: "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören." Ein in Stein gemeißeltes MUSS würde ich nicht sehen.
14.12.2023 um 14:21 Uhr
Kann eure Meinungen alle verstehen, würde ich grundsätzlich auch immer tun, aber bei Art der Belästigung in mehrfachen Fällen, über einen langen Zeitraum, ist es überflüssig. Denn er kann es entweder zugeben oder dementieren, etwas dazwischen gibt es nicht. Im Zweifel dann für die Betroffenen.
14.12.2023 um 14:28 Uhr
Also wenn es die Belästigung ist an welche ich grade denke, dann ist würde ich auch nicht nochmal Rücksprache halten.
14.12.2023 um 14:51 Uhr
Es gibt immer mindestens 2 Ansichten und man sollte hier schon ein Fingerspitzengefühl entwickeln. Nur mal als Beispiel: Ein AN wurde wegen sexueller Anzüglichkeiten gekündigt und hat sich dann von einer Brücke in den Tod gestürzt. Er hinterließ Frau und 2 Kinder. Die Frau, die diese Anzüglichkeiten angegeben hat wollte das noch einmal mit jemand anderen machen. Das hat aber nicht funktioniert. Sie hat auch zugegeben, dass das erste Mal schon gelogen war... Daher: Einladen und mal die andere Seite anhören.
14.12.2023 um 16:24 Uhr
Es gibt viel Gutes in den Menschen. Mehr wie Schlechtes. Sonst würden einige Sachen nicht mal funktionieren (z.B. freiwillige Feuerwehr, THW, Vereinsleitung, Jugendtrainer usw...). Natürlich gibts a Schlechtes. Aber darum gehts nicht. Es geht drum: Einladen und anhören oder nicht. Und da sag ich: Einladen. Vielleicht ist es ganz anders als man denkt.
15.12.2023 um 11:20 Uhr
Bevor ein Betriebsrat über irgendetwas einen Beschluss fasst, solle er immer möglichst die Versionen aller Beteiligten hören und auf offensichtliche Widersprüche prüfen.
Ja, der Betriebsrat ist kein Richter. Aber ein Betriebsrat sollte auch nicht das Wort des Arbeitgebers für bare Münze nehmen... Die Definitionen von vertrauensvoller Zusammenarbeit weichen doch ziemlich voneinander ab.
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