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Mitarbeiterkündigung

M
monti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,der BR Vors.hat Frühschicht bis 14 Uhr und die GL will eine MA Kündigung um 16 Uhr zustellen und den Eingang gegenzeichnen lassen ,wenden sich also an den Stellv. der hat Spätschicht. Darf der Stellv. die Kündigung annehmen und gegenzeichnen?Oder muss die GL auf den Vors. am nächsten Tag warten ?

2.959016

Community-Antworten (16)

E
Erdenbürger

01.12.2011 um 19:52 Uhr

Und was passiert wenn der BRV im Urlaub ist? Dafür ist doch der Stellvertreter da. Ihr hab Doch ein Paar Tage Zeit zu reagieren.

R
rainerw

01.12.2011 um 20:18 Uhr

@monti Weder ein BRV noch sein Stelli haben das Recht eigenmächtig etwas diesbezüglich zu Unterschreiben. Lies hierzu mal §102 BetrVG:

P
Paddy

01.12.2011 um 20:43 Uhr

Der Arbeitgeber wird diesbezüglich ja den BR schriftlich von der Kündigung unterrichten, dann könnt ihr eine Sondersitzung einberufen und dem Widersprechen. Macht der AG dies nicht, ist die Kündigung nicht rechtswirksam. Die Kündigung im Briefkasten des Entlassenen AN geht euch "erst mal" nix an, bis der Gekündigte damit zu euch kommt.

F
Flintstone

01.12.2011 um 20:50 Uhr

@rainerw und Paddy hier ist wohl die Anhörung des BR bezüglich einer Kündigung gemeint...

K
Kurzarbeiter

01.12.2011 um 20:59 Uhr

rainerw

Der AG will dem Br wohl den Vorgang gegen Nachweis übergeben, was ja die Regel ist. Denn so kann der AG die Fristeneinhaltung gut belegen!

R
rainerw

01.12.2011 um 21:35 Uhr

@Flintstone+ Kurzarbeiter

Wenn er das so meint, wäre das ja ok, aber leider geht dies so aus seinem Anliegen nicht hervor.

M
Musterfrau

02.12.2011 um 08:13 Uhr

...da es wie von monti beschrieben lediglich um die Gegenzeichnung des EINGANGS der Kündigung geht, ist es voll korrekt, wenn der stellv. BRV den EINGANG des Kündigungsschreibens bestätigt. Die Beratung zur Kündigung ist, wie Paddy schreibt, dann ein separater Vorgang.

V
volltoll

02.12.2011 um 10:19 Uhr

hi leute,

der Hinweis auf §26 BetrVG sollte doch bei dieser Frage genügen, oder nicht? Absatz 2 sagt alles aus und wie es gehandhabt wird, wenn selbst der Stellvertreter nicht anwesend ist oder es einem anderen BR-Mitglied übergeben wird etc., steht ab Rn 38 - 43 (25. Auflage Fitting)

R
rkoch

02.12.2011 um 11:02 Uhr

der Hinweis auf §26 BetrVG sollte doch bei dieser Frage genügen, oder nicht?

Nein, eigentlich nicht.... Denn der Begriff der "Verhinderung" ist auslegbar. Ist der BRV verhindert wenn er zum fraglichen Zeitpunkt wegen seiner persönlichen AZ nicht im Betrieb ist?

Allein danach bemisst sich die Frage des "Zugangs" der Anhörung. Und - c´est la vie - prompt werden die Antworten von Musterfraus und rainerws Antworten relativiert.....

Faktisch ist der BRV im Amt nur dann verhindert, wenn er auch als BRM verhindert ist. Das der BRV wegen Ende seiner persönlichen AZ nicht mehr am Arbeitsplatz anzutreffen ist macht daraus keine Verhinderung im rechtlichen Sinne. Der stellv. BRV ist also zu diesem Zeitpunkt NICHT die Person der gegenüber der AG eine Erklärung abgeben darf und die Unterschrift ist belanglos, da ein unbeteiligter den Empfang bestätigt hat. Nimmt er sie trotzdem entgegen (und bestätigt den Empfang), so wird der stellv. BRV (der zu diesem Zeitpunkt nur ein "normales" BRM) ist als BOTE tätig. D.h. erst wenn DIESER dem BRV die Anhörung übergibt ist die Anhörung "zugegangen" (§130 (1) BGB). Der Zugang der Anhörung liegt im Verantwortungsbereich des AG und diese Verantwortung kann nicht auf den Boten übertragen werden. Wann - oder ob überhaupt - der Bote die Anhörung dem BRV übergibt liegt immer noch im Risiko des AG. Insofern ist der AG DUMM so zu handeln. Wenn der stellv. die Anhörung dem Mülleimer übergibt geht die Anhörung nie zu (über die Verpflichtung des Boten zumindest pflichtgemäß die Zustellung zu versuchen läßt sich streiten, insofern würde ich als BR dieses Risko nicht eingehen). Auf keinen Fall kann sich der AG auf die Unterschrift des stellv. im Sinne eines "Zuganges" berufen. Die Anhörung geht definitiv frühestens am nächsten Arbeitstag des BRV (oder falls auf den nächsten Tag eine Verhinderung des BRV fällt erst an diesem Tag dem stellv. BRV) zu. Das kann man ausnutzen und die Stellungnahme des BR um diesen Tag verzögern. Kündigt der AG dann nach seinem vermuteten Ende der Frist (also einen Tag zu früh!) ist das sein persönliches Pech......

Wenn der AG darauf besteht das es am selben Tag noch zugehen muß bleibt ihm kein anderer Weg als zu versuchen die Anhörung dem BRV nach Hause zuzustellen.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn etwas zu regeln wäre was eine Verzögerung von einem Tag nicht möglich macht, also etwas was noch am selben oder ggf. am nächsten Tag Wirkung entfalten muß. Dann ist der BRV wegen dieser Eilsituation verhindert, wenn er es selbst als Unzumutbar definiert extra noch am selben Tag nochmal auf Arbeit zu kommen und eine Sitzung einzuberufen. Das trifft aber auf eine Anhörung zur Kündigung nicht zu, da der AG nicht das Recht hat den Termin der Stellungnahme des BR - und damit den Termin der Kündigung - zu bestimmen.

G
gironimo

02.12.2011 um 11:04 Uhr

eigentlich eine interessante Frage. Die Antwort ist - soweit ich unsere Juristen kenne - umstritten.

Die Gretchenfrage ist, ob der BRV verhindert ist, nur weil er gerade kein dienst hat. Ich meine - nein. Der AG hätte warten müssen, bis der BRV wieder dienst hat. Dies wird aber auch anders gesehen. Einige meinen, dass auch eine kurzfristige Abwesenheit des Vorsitzenden den AG berechtigen den Stellvertreter anzusprechen.

L
Lernender

02.12.2011 um 12:14 Uhr

Tja und wenn der BR dann noch einen Briefkasten hat.

P
Peanuts

02.12.2011 um 14:09 Uhr

Bevor hier irgendwelche Fristen vergeigt werden ...

Die Anhörung gilt als zugangen, sobald sie sich während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Verfügungs(Macht)bereich des BR befindet und sei es in einem BR-Briefkasten.

Der BR hat sich so zu organisieren, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit Erklärungen des AG entgegen genommen werden können.

Wie kräftig die Annahme (ein stellv. BRV sei aufgrund der Abwesenheit des BRV nicht zur Annahme einer Anhörung berechtigt) in die Hose gehen kann, sieht man hier: BAG Urteil 07.07.2011, Az.: 6 AZR 248/10

F
Flintstone

02.12.2011 um 14:50 Uhr

Pokern würde ich als BR da auch nicht, immerhin geht es um eine Kündigung. Wie hier schon gesagt wurde, es verbleibt ja genug Zeit und es steht nirgendwo geschrieben, dass der BR die ganze Frist ausnutzen muss! Es ist doch auch so, dass BR Arbeit wärend der Arbeitszeit gemacht werden soll und ich kann am eigentlichen Übergeben der Nachricht keinen Grund erkennen, die Arbeitszeit des BRV wieder beginnen zu lassen. Meiner Meinung nach kann es aus diesem Grund sehr wohl eine Verhinderung des BRV darstellen.

Ob das Seitens des AG eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist, steht auf einem anderen Blatt. Auch ist es nicht wirklich relevant, warum der AG die Anhörung nicht schon vorher übergeben hat.

P
Petrus

02.12.2011 um 18:34 Uhr

@peanuts: Laut BAG war hier aber der entscheidende Unterschied, dass die Übergabe der Anhörung für diesen Zeitpunkt und Ort vorab angekündigt wurde. Der BRV hätte die Übergabe außerhalb des Dienstsitzes vorab ablehnen können... Letztlich ein pokern für beide Seiten... Als BR würde ich mir die Gründe in der Anhörung genau angucken. Hat der MA mit einer Kündigungsschutzklage gute Chancen, geht der Widerspruch rechtzeitig zurück. Ist die Begründung hingegen "wasserdicht"...

P
Peanuts

03.12.2011 um 10:59 Uhr

"Laut BAG war hier aber der entscheidende Unterschied, dass die Übergabe der Anhörung für diesen Zeitpunkt und Ort vorab angekündigt wurde."

Das ist nur die halbe Wahrheit. Geurteilt wurde, dass der BRV aus TATSÄCHLICHEN Gründen die Anhörungen nicht entgegen nehmen konnte, weil nicht am Ort der Übergabe anwesend. Dass er Kenntnis von der geplanten Übergabe der Anhörungen hatte, kommt erschwerend hinzu.

Ich hege keinerlei Zweifel daran, dass der stellv. BRV in o.g. Fall zur Annahme der Anhörung berechtigt war und die Anhörungsfrist am Folgetag zu laufen beginnt.

Beispiel: Nachtschicht

Es wird wohl niemand ernsthaft bestreiten wollen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine TATSÄCHLICHE Verhinderung des BRV vorliegt und z.B. der stellv. BRV zur Annahme einer Kündigungsanhörung des AG berechtigt ist.

Dass Schichtarbeit (insb. Nachtschicht) keinen Verhinderungsgrund für die Teilnahme an BR-Sitzungen darstellt, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. BR-Sitzungen sind planbar. Ein AG ist sicherlich nicht verpflichtet, Anhörungen/Erklärungen nur im Einklang mit dem Schichtplan eines BRV und während dessen persönlicher Arbeitszeit einreichen zu dürfen.

In diversen Beschlüssen/Urteilen ist nicht ohne Grund immer wieder folgendes zu lesen:

"Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Dies gilt auch für den Zugang eines Anhörungsschreibens nach § 102 BetrVG an den Betriebsrat."

"Verkehrsübliche Weise" könnte man übersetzen mit "betriebsübliche Arbeitszeit" ...

R
rkoch

05.12.2011 um 10:25 Uhr

Tja, und wie man sieht, der "Text" des §26 läßt genug Spielraum für Spekulationen....

Zitat des Urteils: So verhält es sich aber auch, wenn dem Betriebsrat rechtzeitig angekündigt wird, wann und wo der Arbeitgeber ihm gegenüber außerhalb des Betriebs eine Erklärung abgeben will, die Entgegennahme dieser Erklärung des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs vom Betriebsrat bzw. seinem Vorsitzenden nicht abgelehnt wird und der Betriebsratsvorsitzende die Erklärung des Arbeitgebers aufgrund Ortsabwesenheit nicht entgegennehmen kann.

Das läßt die Variante offen das der BRV NICHT verhindert ist, wenn der AG dem BR nicht mitgeteilt hat das er beabsichtigt noch während der Spätschicht eine Anhörung beim BR einzureichen. Ohne diese Ankündigung hätte der BRV nicht die Möglichkeit gehabt diese Übergabe abzulehnen.

Am Ende würde ich versuchen mit dem AG eine Regelung zu treffen um klarzustellen WER zu welchen Zeiten tatsächlich empfangsberechtigt ist.

Pokern würde ich in dem Fall aber auch nicht... Ich wollte nur darstellen das die Regelung aus §26 eben NICHT so eindeutig ist (wie volltoll behauptet hat) das damit alles gesagt wäre.

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