Ist der Vertrag nichtig?
Hallo, vielleicht könnt ihr helfen: Eine gute Freundin von mir wurde als Schwangerschaftsvertretung eingestellt. Die erste Frage ist, ob Schwangerschaftsvertretung ein Sachgrund oder Zweckgrund ist. Im Vertrag steht, dass Sie "bis zum Ende der Elternzeit von Frau W." Eingestellt ist. Der Vertrag beinhaltet also kein konkretes Enddatum. Was nun? Kann der Chef dann kommen und Sie zwingen, einen zweiten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, weil das Datum dann feststeht bzw. Ihr 2 Wochen, bevor die andere wiederkommt sagen, dass Ihr Vertrag nun ausläuft oder ist der Vertrag gar nichtig bzw. Heimlich unbefristet?
Community-Antworten (19)
03.12.2023 um 11:28 Uhr
"Die erste Frage ist, ob Schwangerschaftsvertretung ein Sachgrund oder Zweckgrund ist."
Zweckgrund
"Der Vertrag beinhaltet also kein konkretes Enddatum."
Muss er auch nicht. Die Niederkunft der ursprünglichen AN ist nicht vertraglich geregelt. Von daher...
"Kann der Chef dann kommen und Sie zwingen, einen zweiten Arbeitsvertrag zu unterschreiben, weil das Datum dann feststeht bzw. Ihr 2 Wochen, bevor die andere wiederkommt sagen, dass Ihr Vertrag nun ausläuft oder ist der Vertrag gar nichtig bzw."
Nein Ja Nein
"oder ist der Vertrag gar nichtig bzw. Heimlich unbefristet?"
2x nein
03.12.2023 um 14:33 Uhr
Vielleicht einfach die Gesetze lesen, dafür ist kein Studium notwendig.
Armer AG, wenn es bereits so losgeht ...
03.12.2023 um 16:47 Uhr
Huhu nicht auf die letzte Antwort schauen ist nur ein blöder Troll der hier sein Unwesen treibt! Alles andere hat Rudi richtig beschrieben.
03.12.2023 um 17:48 Uhr
Hallo, vielen Dank für die Antworten... Überall steht, dass es als Schwangerschaftsvertretung ein konkretes Enddatum benötigt und sätze wie "bis zum Ende der Elternzeit von Frau W." Nicht zulässig sind... Also kann der Arbeitgeber dann einfach so kommen und mitteilen, dass die Schwangere aus der Elternzeit zurückkommt und dann ist der Vertrag beendet?
03.12.2023 um 22:32 Uhr
"Also kann der Arbeitgeber dann einfach so kommen und mitteilen, dass die Schwangere aus der Elternzeit zurückkommt und dann ist der Vertrag beendet?"
Wenn Du sagst:
"Überall steht, dass es als Schwangerschaftsvertretung ein konkretes Enddatum benötigt und sätze wie "bis zum Ende der Elternzeit von Frau W." Nicht zulässig sind..."
dann eher nicht.
04.12.2023 um 09:53 Uhr
"Überall steht,.."-> zeig mal bitte wo "überall" dass steht.
04.12.2023 um 11:14 Uhr
"Der Vertrag beinhaltet also kein konkretes Enddatum."
"Muss er auch nicht. Die Niederkunft der ursprünglichen AN ist nicht vertraglich geregelt. Von daher..."
Ich muss mich hier korrigieren. Der Vertrag muss tatsächlich ein konkretes Enddatum beinhalten.
04.12.2023 um 12:13 Uhr
Logisch oder?
Befristet man eben 2-3x per Sachgrund, dafür gibt es schließlich das Gesetz.
04.12.2023 um 12:57 Uhr
"Befristet man eben 2-3x per Sachgrund, dafür gibt es schließlich das Gesetz."
Wurde hier aber offensichtlich nicht gemacht.
04.12.2023 um 22:02 Uhr
Und nun? Also ist dies ein versteckter, unbefristeter Vertrag...
04.12.2023 um 23:11 Uhr
so etwas gibt es nicht. Die betroffene Person sollte ihren Job machen und wenn irgendwann sowas wie eine Kündigung oder eine Info a la "läuft jetzt aus, in 2 Wochen bist Du raus" kommt, kann und muss sie sich überlegen, ob sie Klage einreicht.
05.12.2023 um 12:59 Uhr
"Der Vertrag muss tatsächlich ein konkretes Enddatum beinhalten."-> das kann man in dem Link lesen, aber woher nimmt die WebSite "Karrierebibel" diese Weisheit?
05.12.2023 um 14:51 Uhr
wenn ich BAG 7AZR 148/14, Rn14 lese
ist die Befristung mit "bis zum Ende der Elternzeit..." rechtens.
05.12.2023 um 15:53 Uhr
Hab nochmal recherchiert: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/bundeselterngeld-und-elternzeitgesetz-21-befristete-arbeitsvertraege_idesk_PI13994_HI1580642.html Somit bin ich bei rtjum.
05.12.2023 um 16:51 Uhr
Es liegt hier eine Befristung nach §14(1) TzBG vor. Die Befristung endet automatisch mit dem Wegfall der Sachgrund. Allerdings muss der Arbeitgeber dies 14 Tage vor eintreten des Falles dies melden. Wichtig ist, jeder befristeter Vertrag muss VOR Aufnahme der Tätigkeit unterschrieben sein (beide Parteien) und im Besitz beider Parteien sein (hierzu gibt es Rechtsprechung des BAGs). Der Vertrag kann also schon dann zu Ende sein, wenn die zu vertretende Person unerwartet früher wieder zurrück kommt. Wenn man die Befristung in Frage stellt, kann man innerhalb von drei Wochen nach Fristablauf eine Entfristungsklage beim Arbeitgericht einreichen. Dies kann man allerdings auch schon vor Ablauf der Frist machen, ist aber nicht zu empfehlen.
05.12.2023 um 23:09 Uhr
Schwangerschaft ist ein Zweckgrund und kein Sachgrund? Ich verstehe gar nichts mehr... Ich habe auch des öfteren gelesen, dass als Schwangerschaftsvertretung ein Enddatum vorhanden sein muss.... Nun denn, danke fürs bemühen und belesen und antworten. Aber wenn sich meine Kumpeline gut macht, wird sie vielleicht trotzdem übernommen oder man sucht sich dann einfach wieder was anderes.
06.12.2023 um 05:31 Uhr
Die Befristung beruht auf einen sachlichen Grund und endet, wenn dieser nicht mehr existent ist. Unabhängig, ob man die Wörter "Sachgrund" oder "Zweckgrund" verwendet, da beide das gleiche meinen.
Viel Spaß mit solchen AN ....
Die Gesetzestexte sind auch keine Raketenwissenschaft:
Paragraph 14
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, 7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder 8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Paragraph 15 Absatz 2
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
06.12.2023 um 14:34 Uhr
@TT_5: -> da fängst du mit "Die Befristung beruht auf einen sachlichen Grund und endet, wenn dieser nicht mehr existent ist. Unabhängig, ob man die Wörter "Sachgrund" oder "Zweckgrund" verwendet, da beide das gleiche meinen." richtig gut an und mit "Viel Spaß mit solchen AN ....
Die Gesetzestexte sind auch keine Raketenwissenschaft:" verfällst du wieder in dein hirnloses Verhaltensmuster.
Nur mal zum Nachdenken für Dich: wenn Gesetzestexte keine Raketenwissenschaft sind, wozu benötigt man dann Gerichte?
07.12.2023 um 20:59 Uhr
Zur Klarstellung: In TzBfG gibt es kein "Zweckgrund" für eine Befristung, sondern nur ein Sachgrund. Danach redet man über den Zweck der Befristung, also, welchen Sachgrund es gibt.
Da eine Schwangerschaft und der Verlauf entgegen der Meinung mancher Personen weder in der Entstehung, noch in der Dauer bis zur (erhofften) Entbindung terminlich sicher planbar ist, wird es für ein Sahcgrundbefristung "Schwangerschaftsvertetung" auch kein endgültiges Enddatum geben können. Leider passiert es auch, dass eine Schwangerschaft nicht die übliche 40 Wochen dauert, mit alle Folgen die das dann für die Betroffenen hat.
Wenn es um eine sachgrundlosen Befristung geht (§14 (2) TzBfG), steht von vorne herein fest, dass die Befristung maximal 2 Jahre sein kann und das ein sachgrundlos befristeter Vertrag maximal 3 mal verlängert werden kann. Allerdings ist dieser Vertrag dann auch nur kündbar, wenn das entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag so geregelt ist. Dieser Vertrag muss immer vor Aufnahme der Tätigkeit von beide Parteien unterschrieben sein und beide Parteien müssen eine Abschrift haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristungsabrede unwirksam, der Arbeitsvertrag jedoch nicht, also unbefristet. Nimmt man nachdem man sein Vertrag unterschrieben hat die Arbeit in einvernehmen mit dem AG z.B. eine Woche früher schon auf, bleibt nach Rechtsprechung des BAGs die Befristung wirksam. Wird man nach Ende der Befristung, die ohne Kündigung oder Ansage zum vertraglichen Termin eintritt (!) weiter beschäftigt UND hat ein Weisungsbefugter beim Arbeitgeber hiercon Kenntnis, so kommt in Prinzip ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu den gleichen Bedingungen wie der vorherigen Vertrag zustande. Wichtig ist dabei, dass weisungsbefugte Personen kenntnis von der Tätigkeit haben. Es reicht also nicht, wenn man morgens am Arbeitsplatz erscheint bevor der Chef da ist und anfangt zu arbeiten. Nur wenn der kommt und dann nicht sagt "Stop, dein Vertrag ist zu Ende, was machst du hier?", hat man den Vertrag. Sagt er nichts, hat man gewonnen.
Bei Verträge mit ein Sachgrund ist das etwas komplizierter. EIn zunächst unbefristeter Vertrag kann unter bestimmte Umstände in ein schachgrund befristeter VErtrag umgewandelt werden. Das kann bei ein sachgrundloser Befristung nicht, denn da ist die Vorgabe klar: Es darf vorher kein Beschäftigungsverhältnis bestanden haben (§14 Abs. 2, Satz 2) und nach ein Urteil des BVG ist dies auch bindend.
Für ein Vertrag mit Sachgrund gilt, der Endet mit Wegfall der Befristungsgrund (Zweck der Befristung), allerdings muss der Wegfall des Grundes 2 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Besonders bei eine Schwangerschaftsvertretung ist das gut möglich.
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