Erstellt am 18.12.2010 um 19:59 Uhr von wölfchen
. . . jaaaa - das wäre eine spannende Frage für einen guten Fachanwalt, denn eigentlich müsste nach § 14 (4) TzBefrG die Befristung schriftlich vereinbart werden und das VOR Beginn der Tätigkeit, bzw. spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme, damit unmissverständlich ist, dass es sich hier um eine Befristung handelt - andererseits: wenn ihm der Arbeitgeber den Vertrag in die Hand gedrückt hat, es ihm also tatsächlich unmissverständlich klar war, dass er nur einen befristeten Vertrag bekommen sollte, er ihn nur nicht unterschrieben zurück gegeben hat - da könnte ein guter Arbeitgeberanwalt argumentieren, dass er durch die Aufnahme der Tätigkeit sein Einverständnis mit dem unterbreiteten Befristungsangebot deutlich gemacht hat. Und dann brauchte er wieder einen noch besseren Anwalt, weil wir vor Gericht und auf hoher See immer in Gottes Hand sind . . .
P.S.: es gibt da bestimmt auch ein paar einschlägige Urteile, aber wer nicht wagt, der nicht gewinnt. Und ich selbst habe es erlebt, dass einer Kollegin vom Gericht gesagt wurde: "Sie bekommen heute von mir recht, aber der Arbeitgeber wird wohl in die 2.Instanz gehen. Und in genau der gleichen Kostellation hat das LAG in A für den Arbeitgeber entschieden, das LAG in B für den Arbeitnehmer und Ihr Fall würde vor dem LAG in C entschieden und wie die entscheiden, weiß ich nicht." Das sagt doch alles, oder?
Erstellt am 18.12.2010 um 21:15 Uhr von DonJohnson
Ich sehe den Fall hier schwierig für den AN, da der verleiher ja vielleicht gar nciht weiß, dass der noch arbeitet.
Ich she hier leider das Arbeitsverhältnis als nciht unbefristet an - das wäre es erst, wenn der entleiher die Arbeitsleitung annimmt - da er aber kein wissen darüber hat, kann es durchaus sein, dass er jahrelang weiter arbeitt, ohne dass er Geld bekommt oder einen Festvertrag hat...
traurig aber wahr...
Erstellt am 18.12.2010 um 23:17 Uhr von DerAlteHeini
Jaina
In der Vergangenheit war es tatsächlich so, wurde die Befristung erst nach der Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart, war die Befristung nichtig und der Kollege war in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das galt selbst dann, wenn vor der Arbeitsaufnahme klar war, dass die Einstellung befristet erfolgen sollte.
Die Rechtsprechung hat sich aber dahin geändert, dass Absprachen für ein befristetet Arbeitsverhältnis auch gelten, wenn die schriftliche Vereinbarung erst nach der Arbeitsaufnahme erfolgt.
Arbeitet der Kollege ohne wissen seines Arbeitgebers (Verleiher) in einem anderen Betrieb (Entleiher), so dürfte doch klar sein, wer hier der Arbeitgeber ist.
Das Arbeitnehmer jahrelang ohne Gehalt arbeiten, dürfte zwar der Traum vieler Arbeitgeber sein, aber nicht der Realität entsprechen.
Erstellt am 19.12.2010 um 07:11 Uhr von DonJohnson
jahrelang war natürlich eine übertreibung (war doch wohl klar). Wenn den ersten Monat das Geld nicht kommt, wird sich der Kollege spätestens dann an seinen AG oder Ex AG wenden ;-)
Hier wird aber nicht der Betrieb der ihn arbeiten läßt zum AG - geht schon deshalb nicht, da es keinen AV gmit dem gibt, weder mündlich noch schriftlich wie soll also ein Arbeitsverhältnis zustande kommen?
*Die Rechtsprechung hat sich aber dahin geändert, dass Absprachen für ein befristetet Arbeitsverhältnis auch gelten, wenn die schriftliche Vereinbarung erst nach der Arbeitsaufnahme erfolgt.*
Schöner Satz, hat aber mit der hier gestellten Frage nichts zu tun. Der AV wurde ja eben nciht unterschrieben - es könnten also Unstimmigkeiten bezüglich eines oder mehrere Punkte geben. Dann wäre eine beiderseitige Willenserklärung eben nciht gegeben...
Erstellt am 20.12.2010 um 09:45 Uhr von rkoch
DJ, ich muss Dir mal widersprechen!
Ich gehe davon aus, DAS hier ein Festvertrag entstanden ist! Die Frage ist mit wem!
> da könnte ein guter Arbeitgeberanwalt argumentieren, dass er durch die Aufnahme
> der Tätigkeit sein Einverständnis mit dem unterbreiteten Befristungsangebot deutlich
> gemacht hat.
Das klingt gut, funktioniert aber eben NICHT! Wenn der AG dem AN einen befristeten AV anbietet, dieser aber NICHT unterschreibt ist eben keine SCHRIFTLICHE Befristungsabrede zustande gekommen. Wenn der AG den AN weiter beschäftigt, dann IST nach §15 (5) TzBfG ein unbefristetes AV entstanden. Der AG kann sich nur rausreden mit dem Argument er wusste nicht, das der AN weiterhin beim Entleiher arbeitet.
Der Verleiher weiß, das der AN aktuell keine AV mehr hat (er hat nicht unterschrieben). Selbst wenn er nicht Kenntnis davon hat, das der verliehene AN seine Arbeit bei dem Entleiher weiter ausführt ist er zumindest verpflichtet den den Entleiher von dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Er kann ja nicht einfach weiterhin Verleihgebühren vom Entleiher entgegennehmen wenn gar kein AN von ihm verliehen ist.
Es hängt also IMHO davon ab, WAS genau passiert ist:
Ad 1: Der Verleiher hat den Entleiher nicht informiert, der Entleiher geht weiterhin von einem Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und AN aus: In diesem Fall dürfte bei dem Verleiher wegen Fortsetzung des AV nach Ablauf der Befristung ein festes AV entstanden sein.
Ad 2: Der Verleiher hat den Entleiher informiert, der AN arbeitet aber offensichtlich mit Kenntnis des Entleihers weiter (innerhalb von einer Woche sollte doch auch der dümmste AG Kenntnis davon erlangt haben, das der AN immer noch arbeitet). In diesem Fall ist ein mündlicher, unbefristeter AV Kraft gegenseitigem Einvernehmen beim ehemaligen Entleiher entstanden.
Wo ich Dir Recht gebe ist naürlich, das die Situation verfahren ist und ein schönes gerichtliches Nachspiel haben dürfte....