Erstellt am 02.04.2017 um 12:54 Uhr von alterMann
Teilt der Gewerkschaft möglichst exakt die Verstöße mit. Die werden sich kümmern oder wenigstens mit Euch beraten, wie man den Arbeitgeber am Besten und Schnellsten zu Einhaltung des TVs bewegen kann.
Erstellt am 02.04.2017 um 12:55 Uhr von UliPK
Lese dazu mal im Fitting § 80 Rn 11 und 15
Könnt da als Betriebsrat nicht viel machen außer reden.
Aber wenn jemand bei euch, muss nicht BR sein in der Gewerkschaft ist da mal bescheid sagen das der Arbeitgeber gegen den TV verstößt.
Erstellt am 02.04.2017 um 13:30 Uhr von gironimo
Naja - sicher ist die Gewerkschaft der richtige Ansprechpartner. Wenn es aber um das Thema Mehrarbeit geht, würde ich als BR nur dann Mehrarbeit (und Sonntagsarbeit) zustimmen, wenn eine tarifgerechte Bezahlung sicher gestellt ist.
Erstellt am 02.04.2017 um 15:23 Uhr von DJCarlo
Wollte noch kurz erwähnen das in der Bezriebsvereinigung zur Arbeitszeit mit drin steht das das Arbeitszeitgesetzt, der Tarifvertrag und der Arbeitsvertrag beachtet werden. Ist das denn kein Verstoß gegen eine BV wo wir dann gegen vorgehen können?
Erstellt am 03.04.2017 um 12:05 Uhr von DapperGiant
Als BR ist man doch verpflichtet, die Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen zu überwachen... § 80 BetrVG
Dementsprechend könnte man ein freundliches Schreiben des BR "Pflichtverletzung" aufsetzen und die Einhaltung von Vorschriften unter Androhung der Anwendung § 23 BetrVG fordern.
Da gibt es drei Eskalationsstufen...
freundliches Anschreiben - längere Fristsetzung
forderndes Anschreiben - mittlere Fristsetzung
deutlich fordernd - kurze Fristsetzung
Bei Fristverstreichung ab zum Arbeitsgericht!
Erstellt am 03.04.2017 um 13:47 Uhr von ganther
"... unter Androhung der Anwendung § 23 BetrVG fordern."
und sich damit lächerlich machen
Erstellt am 03.04.2017 um 15:08 Uhr von Ernsthaft
„Ist das denn kein Verstoß gegen eine BV wo wir dann gegen vorgehen können?“
Doch, ist es!
Gäbe es hier keine BV, wäre es Individualrecht und ein BR könnte hier wirklich nur den Weg der Kommunikation mit dem AG oder den Weg zur GW wählen. Würde man dann den 23er ziehen, wäre es so wie von @ganther prognostiziert.
Da es sich hier aber um eine Vereinbarung (BV) zw. AG und BR handelt, hat dieser auch das Recht auf Einhaltung dieser Vereinbarung und kann dieses dann auch über den 23er durchsetzen ohne sich lächerlich zu machen.
BAG Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 77/10 RN 9
Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Mitbestimmungsrechte nach§ 87 Abs. 1 BetrVG und den Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Damit macht er eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen geltend. Ob die Rechte tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit.
Da der TV ja allgemeinverbindlich ist, bedarf es auch keiner Verbandszugehörigkeit um hier neben dem Kollektivanspruch des BR, auch einen Individualanspruch zu begründen.