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Einsicht in Unterlagen

R
Reifenrüde
Aug 2017 bearbeitet

Salute,

wir haben in unserem Unternehmen zwei Werksverträge von denen wir annehmen das es sich um Schein-Werksverträge handeln könnte.

Um das zu überprüfen haben wir die Möglichkeit uns die Verträge beim Chef anzusehen.

Soweit ok.Können wir vom Arbeitgeber verlangen das uns die Verträge in Kopie ausgehändigt werden, so dass bei offenen Fragen auch professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden kann?

Vielen Dank im voraus und ein schönes Wochenende.

Reifenrüde

1.04705

Community-Antworten (5)

C
Challenger

31.03.2017 um 13:08 Uhr

Tach auch, das BAG hat in einem Urteil zum Werkvertrag folgenden " Rechtssatz " aufgestellt :

Beim Werkvertrag organisiert der Werkhersteller die zur Erreichung seines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst.

Wenn also die Fremdmitarbeiter in dem Arbeitsprozeß Eueres Betriebes eingegliedert sind und den Weisungen Euerer Vorgesetzten unterworfen sind, handelt es sich garantiert nicht um eine Werkvertragsleistung.

R
Reifenrüde

31.03.2017 um 13:15 Uhr

Aber das war doch auch gar nicht die Frage.

Vielmehr ging es darum wie das mit der Einsicht in die Verträge ist um dann den Schritt weiter zu gehen.Dagegen vor zu gehen.

N
nicoline

31.03.2017 um 15:00 Uhr

Reifenrüde

der Anspruch des BR ergibt sich aus § 80 BetrVG:

§ 80 BetrVG Abs. 2 Satz 2 Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

Haufe Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die mit Drittfirmen abgeschlossenen Werkverträge zur Verfügung zu stellen (BAG, Beschluss vom 31.1.1989, 1 ABR 72/87).

DKK Das »Zur Verfügung stellen« umfasst die Pflicht des AG, dem BR die Unterlagen jedenfalls in Kopie zu überlassen und diesem ohne Beisein des AG eine Auswertung zu ermöglichen. Der BR ist berechtigt, sich selbst Auszüge oder Abschriften bzw. Fotokopien der Unterlagen, die ihm der AG zur Verfügung zu stellen hat, anzufertigen.

R
Reifenrüde

31.03.2017 um 15:08 Uhr

Damit kann ich wenigstens was anfangen. Vielen Dank.

C
Challenger

31.03.2017 um 15:38 Uhr

Nochmal Tach,

" Aber das war doch auch gar nicht die Frage. "

Du hast zwar recht. Aber wenn das FP in Euerem Betrieb so eingegliedert ist und den Weisungen Euerer Vorgesetzten unterworfen sind, wie ich es oben beschrieben habe, dann ist es unerheblich, was im Werkvertrag steht. Entscheidend ist nämlich nicht, was im Werkvertrag steht, sondern die tatsächliche Ausführung bzw Durchführung. Dann handelt es sich nämlich schlicht und ergreifend um Leiharbeit.

@ Zitat Reifenrüde :Können wir vom Arbeitgeber verlangen das uns die Verträge in Kopie ausgehändigt werden, so dass bei offenen Fragen auch professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden kann?

Hierzu das LAG Hamm · Beschluss vom 13. Februar 2009 · Az. 10 TaBV 131/08 In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Unterrichtung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, freien Mitarbeitern und sonstigen Mitarbeitern von Fremdfirmen hat (BAG, 31.01.1989 – 1 ABR 72/87 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 33; BAG, 15.12.1998 – 1 ABR 9/98 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 56; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 80 Rn. 53; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 80 Rn. 68 f., 90 m.w.N.). Bereits nach der Ergänzung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.07.2001 (BGBl. I S. 1852) erstreckt sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auch auf Personen, die zwar im Betrieb tätig sind, aber nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Durch diese Auskünfte, die der Arbeitgeber zu erteilen hat, soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem Einsatz betriebsfremder Mitarbeiter eine Eingliederung und damit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht offensichtlich von vornherein auszuschließen. Auch bei dem Einsatz von Mitarbeitern von Fremdfirmen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der Einstellung eingegliederter Mitarbeiter in Betracht kommen. Der Betriebsrat muss klären können, ob es sich bei der Beschäftigung der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG handelt und ob diese Mitarbeiter weisungsabhängige Tätigkeiten ausgeübt haben.

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