Nochmal Tach,
" Aber das war doch auch gar nicht die Frage. "
Du hast zwar recht. Aber wenn das FP in Euerem Betrieb so eingegliedert ist und den Weisungen Euerer Vorgesetzten unterworfen sind, wie ich es oben beschrieben habe, dann ist es unerheblich, was im Werkvertrag steht. Entscheidend ist nämlich nicht, was im Werkvertrag steht, sondern die tatsächliche Ausführung bzw Durchführung. Dann handelt es sich nämlich schlicht und ergreifend um Leiharbeit.
@ Zitat Reifenrüde :Können wir vom Arbeitgeber verlangen das uns die Verträge in Kopie ausgehändigt werden, so dass bei offenen Fragen auch professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden kann?
Hierzu das LAG Hamm · Beschluss vom 13. Februar 2009 · Az. 10 TaBV 131/08
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Unterrichtung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, freien Mitarbeitern und sonstigen Mitarbeitern von Fremdfirmen hat (BAG, 31.01.1989 – 1 ABR 72/87 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 33; BAG, 15.12.1998 – 1 ABR 9/98 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 56; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 80 Rn. 53; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 80 Rn. 68 f., 90 m.w.N.). Bereits nach der Ergänzung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.07.2001 (BGBl. I S. 1852) erstreckt sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auch auf Personen, die zwar im Betrieb tätig sind, aber nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Durch diese Auskünfte, die der Arbeitgeber zu erteilen hat, soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem Einsatz betriebsfremder Mitarbeiter eine Eingliederung und damit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht offensichtlich von vornherein auszuschließen. Auch bei dem Einsatz von Mitarbeitern von Fremdfirmen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG unter dem Gesichtspunkt der Einstellung eingegliederter Mitarbeiter in Betracht kommen. Der Betriebsrat muss klären können, ob es sich bei der Beschäftigung der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG handelt und ob diese Mitarbeiter weisungsabhängige Tätigkeiten ausgeübt haben.