Erstellt am 20.06.2006 um 22:03 Uhr von Kölner
Beschafft Euch die Informationen dann zunächst mal auf anderen Wegen beim zuständigen Handelsregister:
- Gesellschafterverträge
- hinterlegte Bilanzen
Anschliessend kann man doch bewusster Fragen stellen und sich auf die notwendigen Auseinandersetzungen konzentrieren.
Habt Ihr eine WA-Schulung besucht?
Erstellt am 20.06.2006 um 22:34 Uhr von Ramses II
Möglicherweise brauchts auch einen Sachverständigen...
Die Einigungsstelle scheint mir hier eher unzuständig zu sein.
Erstellt am 21.06.2006 um 04:47 Uhr von Andreas
Hallo,
danke für die Antworten. Eine Schulung haben wir noch nicht besucht, da der WA im Mai nue zusammnegesetzt wurde, Schulungen sind aber geplant.
@Rames II
Wir glauben schon, dass die Einigungsstelle gemäß §109 BetrVG (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten) für diese Fragen zuständig ist nur ist dies mit entsprechenden Konsten verbunden. Es gab da wohl schon mal eine Entscheidung der Enigungsstelle vor 2 oder 3 Jahren, allerdings sind diese Unterlagen "nicht auffindbar". Ich galube die GL ist der Meinung, dass es seit letztem Jahr eine neue GL gibt und die Entscheidung nicht mehr gültig ist. Sachverständiger hin oder her, wir glauben, dass der AG hierfür die Kosten nicht übernehmen wird und dann landen wir wider vor Gericht.
Wir glauben, dass es scih hier nur um eine Hinhaltetaktik der GL handelt und auch sie im tiefsten Inneren doch davon überzeugt ist, dass der WA zuständig ist. Die GL besteht aus 4 Personen, von denen gestern 2 (Finance Manager, Personalchefin) anwesend waren. Der WA hatte aber Informationen, bei denen die Anwesenden Mitglieder der GL "mit den Ohren geschlackert" haben, da sie die Informationen nicht haben. Es ist nämlich so, dass der Betriebsleiter (Prokurist) den BR über die Dinge sozusagen "zwischen Tür und Angel" informiert und somit die Zuständigkeit des BRs und damit auch des WAs bestätigt.
Gruß
Andreas
Erstellt am 21.06.2006 um 09:04 Uhr von Ramses II
Andreas,
meine Meinung dass die Einigungsstelle hier unzuständig ist beruht darauf, dass es Euch hier doch (wenn ich es recht verstehe) um einen Rechtsanspruch geht. (Habt Ihr das Recht bestimmte Unterlagen einzusehen? Habt Ihr das Recht bestimmte Unterlagen zur eingehenden Prüfung ausgehändigt zu bekommen?)
Rechtsansprüche können nicht Gegenstand einer Einigungsstelle sein.
Erstellt am 21.06.2006 um 09:16 Uhr von Kölner
@Andreas
Da wäre dann eher ein Beschlussverfahren sinnvoll!
Erstellt am 21.06.2006 um 09:25 Uhr von Andreas
Hallo Ramses II
wir begründen unsere "Ansprüche" mit §§ 106 und 108 BetrVG. Ich glaube, dass mir alle Forum Teilnehmer zustimmen, dass dies umfangreiche Unterlagen sind, die nicht in einer normalen Sitzung (Dauer bis 3 Stunden) beraten werden können. Wir glauben, dass es besser ist, wenn der WiA die Unterlagen vorher einsehen kann und sich konkrete Fragen notiert, welche dann beantwortet werden. Der WiA ist nicht nur einfacher Empfänger von Informationen sondern soll mit der GL über geplante Massnahmen und die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens "beraten" und dies ist nur nach einer Vorbereitung möglich. Ich glaube die GL versucht hierdurch Zeit zu schinden:
In der Sitzung werden die Unterlagen eingebracht und vorgestellt. Eine Beratung ist aber innerhalb von 3 Stunden nicht möglich, also verschieben wir die Beratung auf die nächste Sitzung. Bis dahin hat sich die Lage des Unternehmens vielleicht geändert und es stehen ganz andere Themen auf der Tagesordnung.
Und wenn man mal im Fitting Auflage 23 die Randnummern 26 ff. zu § 106 BetrVG liest, steht dort, dass "umfangreiche Unterlagen" für kurze Zeit auszuhändigen sind.
Und mehr erwarten wir auch nicht.
Gruß
Andreas
Erstellt am 21.06.2006 um 09:26 Uhr von Kölner
@Andreas
Es bleibt beim Beschlussverfahren!
Erstellt am 21.06.2006 um 09:41 Uhr von Ramses II
"Und wenn man mal im Fitting Auflage 23 die Randnummern 26 ff. zu § 106 BetrVG liest, steht dort, dass "umfangreiche Unterlagen" für kurze Zeit auszuhändigen sind."
Und genau das liest sich im Fitting wie ein Rechtsanspruch!