Tatsächliche Amtszeit der Ersatzmitglieder und Einsicht in die Unterlagen
Ich habe eine Frage zur Einsicht in die Unterlagen der Ersatzmitglieder: §34 Abs.3 regelt, dass alle BR-Mitglieder Einsicht in alle Unterlagen haben. Und §25 regelt das Nachrücken von Ersatzmitgliedern, laut Fitting mit "sich aus dieser Stellung [als vollwertiges Mitglied] ergebenden Rechten und Pflichten". Daraus schließe ich, dass das zeitweilig nachrückende Ersatzmitglied (z.B. wegen Urlaubs) während seiner Amtszeit Zugriff auf alle (!) Unterlagen haben muss (-->vollwertiges Mitglied). Nur was ist die Amtszeit? Läuft diese während des gesamten Urlaubs des regulären Mitglieds? Oder nur während einer Handlung des Amtes wegen (z.B. Sitzungsteilnahme)?
Community-Antworten (18)
13.07.2022 um 13:33 Uhr
Von der Minute an wo das eigentlich ordentliche BRM als verhindert erklärt.
13.07.2022 um 13:35 Uhr
Die Vertretung eines EBRM erstreckt sich auf die gesamte zeitweilige Verhinderung des ordentlichen BRM, da BR-Tätigkeiten sich ja theoretisch nicht unbedingt auf die ordentlichen Sitzungen beschränken müssen.
Das Einsichtsrecht eines EBRM beschränkt sich jedoch auf die Unterlagen, an denen er selbst beteiligt war - in erster Linie also Sitzungsprotokolle, an denen er anwesend war. Die von ihm auszuübenden Rechte und Pflichten beinhalten schließlich keine Beschlüsse, die bereits ohne seine Mitwirkung erledigt wurden. Dies kann ausgedehnt werden, wenn die Sitzungsverläufe vergangener Sitzungen für einen noch ausstehenden Beschluss relevant sind und das EBRM sich sonst nicht in der Lage sieht, ein aussagekräftiges Votum abzugeben.
Das begründet aber immer noch kein generelles Einsichtsrecht für EBRM. Das würde erst entstehen, wenn er endgültig für ein ausscheidendes EBRM nachrückt.
13.07.2022 um 13:46 Uhr
"Das Einsichtsrecht eines EBRM beschränkt sich jedoch auf die Unterlagen, an denen er selbst beteiligt war - in erster Linie also Sitzungsprotokolle, an denen er anwesend war."
"Das begründet aber immer noch kein generelles Einsichtsrecht für EBRM. Das würde erst entstehen, wenn er endgültig für ein ausscheidendes EBRM nachrückt."
Entschuldige ... aber wie kommst Du denn bitte auf diesen Unsinn? Ein EBRM das temporär nachrückt, darf in ALLE Unterlagen des BR schauen und da gibt es auch keinerlei Einschränkungen.
13.07.2022 um 13:49 Uhr
@Dummerhund Dann müsste gelten, dass das nachrückende Ersatzmitglied alle Unterlagen anschauen darf. Ich verstehe dann diese ganze Diskussion im Netz nicht, dass das Ersatzmitglied dann ja nur kurz direkt vor einer Sitzung in die direkt betroffenen Unterlagen schauen darf. Wo kommt dass dann her?
13.07.2022 um 13:51 Uhr
Da war celestro schneller ;-)
13.07.2022 um 14:03 Uhr
"Da war celestro schneller ;-)"
Wie Nelson (von den Simpsons) kling: "Ha Ha!"
13.07.2022 um 14:17 Uhr
Den kenne ich Gott sei Dank nicht. Bevor ich mir so was anschauen würde, würde ich eher den TV durch´s geschlossene Fenster werfen. ;-)
13.07.2022 um 14:40 Uhr
@celesto, Dummerhund und Nelson ;-)
https://www.ifb.de/wissen/ersatzmitglieder/ersatzmitglied-betriebsrat-informationsrecht
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/ersatzmitglieder
Hier steht z.T. GRUNDSÄTZLICH etwas von einem Einsichtsrecht, ja. Es wird aber gleichzeitig auch auf die Grenze der Erforderlichkeit hingewiesen, und dass das Einsichtsrecht sinngemäß nicht der Befriedigung der Neugier gilt.
Ob man das jetzt als Blödsinn titulieren muss oder einfach mal sachlich widerlegt, ist natürlich Eure Sache... Ich für meinen Teil habe zunächst einmal Quellen geliefert (auch wenn diese keine Paragrafen, Kommentare oder Urteile beinhalten), hinterfrage diese aber selbstverständlich gerne nochmal wenn man mir anders lautende Quellen präsentiert.
13.07.2022 um 15:00 Uhr
@Muschelschubser Ein ERM sagt, ich halte es jetzt in den Zeitraum wo ich im BR bin für Erforderlich............wer will ihm das Gegenteil beweisen das es nicht erforderlich ist? Sorry, aber schmeiß den Link inne Tonne.
13.07.2022 um 15:21 Uhr
"https://www.ifb.de/wissen/ersatzmitglieder/ersatzmitglied-betriebsrat-informationsrecht"
Wenn ich Punkt 2 richtig interpretiere hat ein ERM Einsichtsrecht wie ein BRM, es steht nichts darüber drin wie weit dieses Einsichtsrecht geht, lediglich unter Punkt 3 das dies per Beschluss durch das Gremium festgelegt werden kann bzw. sollte.
Das BetrVG selbst schweigt sich bei dem Thema ERM und Einsichtsrecht aus.
13.07.2022 um 15:26 Uhr
Weiter oben auf der genannten Seite steht aber: "Kann nun ein nachgerücktes Ersatzmitglied alles nachlesen, was es schon immer interessiert hat? Hier sind Vorsicht und ein gesunder Menschenverstand geboten. Die Informationen sollten aus Sicht eines vernünftigen Dritten erforderlich für die Punkte sein, bei denen es während der Zeit des Nachrückens involviert ist. "
Daraus schließe ich, dass das ERM eben nicht Zugriff auf alles haben soll.
13.07.2022 um 15:35 Uhr
"Soll" -> Bedeutet nicht = Darf Nicht!
Es gibt keine ausdrückliche Regelung das ein ERM keinen Zugriff auf alle Informationen haben darf daher der Hinweis auf Punkt 2 das der BR dies z.b. in seiner Geschäftsordnung selbst regeln kann.
13.07.2022 um 15:48 Uhr
Genau so isses dieschi. Das sind alles nur Tipps eines Handlungsreisenden. ;-)
13.07.2022 um 15:51 Uhr
Das Problem ist, dass §34 Abs. 3 BetrVG leider nur ordentliche BRM berücksichtigt. Ersatzmitglieder haben also keinen durchsetzbaren Anspruch auf uneingeschränkte Einsicht. Und viel mehr gibt das Gesetz m.E. nicht an Regelungen her.
Und daher rühren vermutlich auch die in den von mir geposteten links zu entnehmenden Interpetationen von W.A.F. und ifb, die das ja scheinbar dann auch so in Seminaren kommunizieren.
Was aber nicht heißt, dass das in der Praxis alles so auch sinnvoll ist! Natürlich soll sich ein EBRM vernünftig einlesen und vorbereiten können, und aus meiner Sicht spricht auch nichts dagegen, ihm für die Dauer der Vertretung den vollen Zugriff zu gewähren.
Das würde ich dann aber definitiv per Beschluss absichern, und mir ganz pragmatisch die Frage stellen: wer sollte das weshalb monieren? Das bekommt im Normalfall bestenfalls noch die IT mit, die für die entsprechenden Freigaben in den Netzlaufwerken sorgen muss.
13.07.2022 um 16:06 Uhr
@Muschelschubser Die krux an der ganze Sache ist, Rückt ein Ersatzmitglied eine gewisse Zeit für ein ordentliches Mitglied nach, dann ist er für diese Zeit kein Ersatzmitglied, sondern ein vollwertiges Mitglied. Erst wenn das eigentliche BRM wieder da ist kehrt das Nachgerückte Mitglied auf die Ersatzbank zurück und ist wieder Ersatzmitglied.
Und mal so ganz nebenbei, was hat ein Gremium zu verstecken was nicht Alle lesen könnten?
13.07.2022 um 17:06 Uhr
"Das Problem ist, dass §34 Abs. 3 BetrVG leider nur ordentliche BRM berücksichtigt."
Ich sehe da ehrlich gesagt kein Problem. Wie Dummerhund schon richtig gesagt hat, rückt ein EBRM im Vertretungsfall nach und erhält damit alle Rechte des normalen BRM. Wenn diese Rechte dann beschränkt wären, müsste man im Gesetz entsprechende Regelungen dazu finden. Die gibt es mWn aber nicht.
13.07.2022 um 19:41 Uhr
Rückt ein Ersatzmitglied nach ist er in dieser Zeit BRM und hat das Recht sämtliche Unterlagen einzusehen. Hier ist es völlig frei in der Amtsführung und darf von niemanden behindert werden. Sollte der AG die Erforderlichkeit dazu anzweifeln ist dies sein Recht geht den BR aber nix an.
14.07.2022 um 09:41 Uhr
"Und mal so ganz nebenbei, was hat ein Gremium zu verstecken was nicht Alle lesen könnten?"
Da könnte jetzt jemand mit der "Geheimhaltungspflicht" argumentieren. Das zieht aber auch nicht denn auch als EBRM ist man an diese gebunden, ob aktuell im Dienst oder nicht!
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