Rücktritt vom Rücktritt
Wir hatten heute den offiziellen Rücktritt eines Kollegen aus einem Ausschuss. Seinen Rücktritt hat er per Email an alle Betriebsratsmitglieder versandt. Somit war aus meiner Sicht der Rücktritt unumkehrbar vollzogen. Ein paar Stunden später wollte der Kollege zurück rudern und verkündete auf die gleiche Weise, dass er es sich nochmals überlegt hätte und von seinem Rücktritt zurücktritt. Für mich ist das völlig ausgeschlossen oder weiß jemand etwas anderes? Und wenn, dann bitte einen Paragraphen dazu.
Community-Antworten (3)
30.03.2017 um 16:43 Uhr
Was heißt aus einem Ausschuss? Wenn jemand z.B. im Ausschuss Dienstpläne ist kann er ja da raus gehen ist aber weiter im Betriebsrat.
Meinst Du aber er ist aus dem Betriebsrat ausgetreten dann ist eine Rücknahme nicht möglich. §24 BetrVG
Wenn der Rücktritt noch keine Außenwirkung hat könnt Ihr aber überlegen ob ihr die Mail als verfrühten Aprilscherz seht und sie zerreißt ;-)
30.03.2017 um 17:39 Uhr
Keine Ahnung aus was für einen Ausschuss er zurückgetreten ist. Das hätte der Kollege sich wohl vorher überlegen müssen, bevor er die E-Mail losgeschickt hat. Aus dem Kopf heraus würde ich mal sagen das es darüber (noch) kein Gesetz gibt. Würde aber auch wie beim §24 BetrVG vorgehen und diesen Rücktritt als gegeben ansehen, wie soll man denn sonst noch normal Arbeiten können wenn das jeder machen würde.
30.03.2017 um 18:00 Uhr
Hier gilt doch die altbekannte lateinische Killerphrase "quem jucket?"!
Die Niederlegung irgendeiner Funktion im BR bedeutet doch nichts anders, als dass diese Funktion erneut besetzt werden muss, und sei es mit demjenigen der sie gerade niedergelgt hat. Ebenso kann jemand der seine Funktion nicht freiwillig niederlegt jederzeit durch Beschluss des Gremiums von seiner Funktion entbunden werden. Der BR hat also jederzeit die Kontrolle darüber, wer eine bestimmte Funktion inne hat und wer nicht. Insofern spielt es überhaupt keine Geige ob man diese Entscheidung als unumkehrbar betrachtet und deshalb in jedem Fall neu wählt (und ggf. eben denjenigen der gerade seine Funktion niedergelegt hat) oder ob der BR entscheidet diese Entscheidung auf Grund der Neu-Entscheidung des (nichtmehroderdochnoch-)Funktionsinhabers als nicht erfolgt zu betrachten.
Mit der Niederlegung des BR-Amtes ist es nicht vergleichbar, denn durch die Niederlegung des BR-Amtest kommt dieser AN für diese Amtszeit nicht mehr in den BR zurück und ohne diese Niederlegung ist er quasi nicht aus dem Amt zu entfernen.
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