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Rücktritt des Betriebsrats auch mit EBRM-Stimmen möglich?

P
poiuz
Nov 2016 bearbeitet

Ich sinnier gerade über §13, Rücktritt des Betriebsrats. Qualifizierte Mehrheit ist klar, aber zählen Ersatzmitglieder auch mit? Beispiel 9er Rat: 4 "Normale" BRM anwesend, drei EBRM. Sechs Stimmen für den Rücktritt.

Ist der Rücktritt wirksam?

Oder: 4BRM anwesend, 5EBRM. Mit den fünf Stimmen der EBRM wird der Rücktritt beschlossen, wirksam?

Weder Fitting noch Erfurter Treffen hierzu eine Aussage und eigentlich ist die Sache ja klar, weil die EBRM im vertretenden Zustand ja vollwertige Mitglieder sind, aber das Bauchgefühl findet das komisch ...

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Community-Antworten (3)

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Roxxx

05.06.2011 um 13:46 Uhr

Sind die EBRM rechtmäßig geladen ist ein gefasster Beschluß gültig. Warum sollte es in diesem Falle anders sein? Die Frage ist nur, warum ist solch ein Thema auf der Tagesordnung wenn so viele normale BRM verhindert sind???

W
wahlvst

05.06.2011 um 14:44 Uhr

Es ist ein Unterschied zwischen BR-Mitglieder und EBRM welche vorübergehend die Rechte des BR wahrnehmen, denn mehr ist es rechtlich nicht. Sofern EBRM nicht wegen Ausscheiden eines BRM endgültig nachrücken, bleiben sie EBRM.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit vor. Hier muss die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (ohne Ersatzmitglieder) dem Beschluss zustimmen. Diese wird verlangt bei:

dem Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG); der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf Ausschüsse (§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 28 BetrVG); der Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG);

Quelle: der betriebsrat [dbr] 3/2005 http://www.wiszkocsill.de/veroeffentlichungen/beschlussfassung.pdf

Der Gesetzgebr hat bewust im Gesetz, im § 13 BetrVG den Begriff "Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder" gewählt! Fazit: Keine "Palastrevulition der EBRM" möglich.

R
Roxxx

05.06.2011 um 15:03 Uhr

Wieder was dazugelernt. Danke wahlvst.

Gruß, Ro

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