Aufbewahrung BR-Unterlagen
Hallo zusammen,
wir werden zum 30.06.2017 geschlossen. Sozialplan und Interessenausgleich sind leider über eine Einigungsstellenverfahren erreicht worden. Ich bin freigestellte BR-Vorsitzender und habe wie alle anderen Kollegen/innen die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Meine Kündigungsfrist ist der 30.06.2017. Die meisten Kollegen/innen verlassen uns schon am 31.03.2017, 30.04.2017 und 31.05.2017. Der Arbeitgeber hat außer mir und noch vier Personen alle Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfristen von der Arbeit freigestellt. Ich hätte hier einige Frage an Euch:
- Wie müssen die BR-Unterlagen aufbewahrt werden?
- Müssen hier Beschlüsse getätigt werden?
- Wir haben ein Konzernbetriebsrat, ist er dafür zuständig?
- Kann mich der Arbeitgeber ebenfalls von der Arbeit freistellen?
Ich bitte um Antworten
Community-Antworten (5)
28.03.2017 um 17:12 Uhr
Ich hatte mich mit diesem Thema auch schon mal beschäftigt, ich bin aber auf keine klare Regelung gestoßen. Daher hier mein Wissensstand: zu 1. Wenn nur ein Betrieb geschlossen wird, würde ich die Protokolle, Schriftwechsel und Vereinbarungen an den GBR oder BR des Unternehmens geben. Damit ehemalige MA dort zu Themen Fragen stellen können. Wird das Unternehmen geschlossen und es gibt keine Rechtsnachfolge würde ich die Unterlagen vernichten. zu 2. Ich wüsste keinen Rechtsgrund für einen Beschluss zur Aufbewahrung der Unterlagen. zu 3. siehe Analog zu 1. zu 4. Ja, kann er.
28.03.2017 um 20:35 Uhr
Bis zur entgültigen Abwicklung seit Ihr ja allemal noch im Restmandat des § 21b BetrVG. Da kann es auch sein, dass man über den Endpunkt hinaus noch Zugriff auf die Unterlagen braucht.
Kann mich der Arbeitgeber ebenfalls von der Arbeit freistellen?< Ja, kann er, dann hast Du genügend Zeit für die BR-Arbeit am Ende der Beschäftigung.
29.03.2017 um 09:51 Uhr
Ich bin freigestellte BR-Vorsitzender ......... Kann mich der Arbeitgeber ebenfalls von der Arbeit freistellen?
Die Frage verstehe ich nicht. Du bist doch schon von der Arbeit freigestellt. Was soll da noch kommen?
29.03.2017 um 10:39 Uhr
Ich bin freigestellter BR-Vorsitzender, nicht durch Arbeitgeber freigestellt. Daher war meine Frage ob ich durch den Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden kann.
30.03.2017 um 16:34 Uhr
Für Zappelmann,
Vermutungsmodus an:
Finale ist vom AG gem. § 38 BetrVG von seinen beruflichen Arbeitspflichten freigestellt für die BR Arbeit. Die Frage von Finale bezieht sich jetzt auf die Freistellung von der BR Arbeit.
Vermutungsmodus aus!
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