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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Aufbewahrung und Löschung nach DSGVO betreffend Schriftverkehr und Notizen

N
natnat
Mai 2018 bearbeitet

Servus. Ich habe die Suchfunktion benutzt, jedoch keine geeignete Antwort gefunden. Ich bin seit einem Monat neues Betriebsratsmitglied. In unserer ersten Sitzung wurde das Thema DSGVO besprochen.

Mir stellt sich folgende generelle Fragestellung: In welchen Zeiträumen müssen arbeitnehmerrelevante Daten vernichtet werden. Darf ich beispielsweise Mailverkehr, der älter als 10 Jahre ist, aber eine Person betreffen, die immer wieder negativ aufgefallen ist, aufbewahren?

Und wie sind die allgemeinen Aufbewahrungsfristen, die eingehalten werden müssen? So wie Abmahnungen nach einiger Zeit aus der Akte entfernt werden müssen, so müsste doch normalerweise damit auch der Vorgang im Betriebsrat gelöscht werden, oder sehe ich das falsch?

Legt ein Betriebsrat normalerweise selbst eine Frist zur Löschung und Aufbewahrung fest, die sich an die gesetzliche Verpflichtung anlehnt, oder gibt es eine einheitliche Lösung?

Ich freue mich auf aufklärende Worte.

89801

Community-Antworten (1)

E
Erbsenzähler

17.05.2018 um 16:32 Uhr

@natnat

Zur Löschung von Daten steht etwas im Artikel 17 DSGVO.

https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/

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