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Sonntagsarbeit

VB
Vic Brom
Nov 2023 bearbeitet

Hallo !

Ein Mitarbeiter arbeitet immer wieder gern mal Sonntags, weil er da nach eigenen Angaben ungestört arbeiten kann. Eine Genehmigung dafür gibt es nicht. Besondere Gefahren (Maschinen) sind nicht im Spiel. Es handelt sich um Bürotätigkeiten. Welche Konsequenzen muss der Arbeitnehmer fürchten, wenn der Arbeitgeber davon erfährt? Kann sich der Mitarbeiter darauf berufen, dass dieses Verhalten bei anderen Arbeitnehmern in der Vergangenheit stillschweigend geduldet wurde?

Welche Maßnahmen kann/muss der Arbeitgeber treffen?

Wäre in einem solchen Fall eine Kündigung gerechtfertigt oder ist die Abmahnung das mildere Mittel?

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Community-Antworten (5)

R
RudiRadeberger

27.11.2023 um 15:21 Uhr

"Besondere Gefahren (Maschinen) sind nicht im Spiel." Herzinfarkt, Schlaganfall, Treppensturz usw......

"Kann sich der Mitarbeiter darauf berufen, dass dieses Verhalten bei anderen Arbeitnehmern in der Vergangenheit stillschweigend geduldet wurde?"

Nein, ein Verstoß gegen das Gesetz wird auch durch die Wiederholung durch andere Personen nicht legitim. Mord ist immer noch nicht erlaubt, obwohl schon öfters praktiziert.

Er verstößt gegen §9 ArbZG. Und vermutlich auch gegen §11.

Ich denke, abmahnen reicht.

M
Muschelschubser

27.11.2023 um 15:32 Uhr

Gibt es denn generell irgendwelche Regelungen zur Sonn- bzw. Feiertagsarbeit (BV, TV, AV...)?

Wenn nicht, ist zunächst einmal von einem Verstoß gegen §9 Abs. 1 ArbzG auszugehen, sofern Eure Branche nicht unter die Ausnahmeregelungen fällt.

Die Preisfrage ist, wie der AG dazu steht.

Wenn der AG das stillschweigend billigt, muss er damit rechnen, dass ihm dieser Verstoß selbst mal auf die Füße fällt. Insbesondere deswegen, weil Sonntagsarbeit beim zuständigen Amt beantragt werden muss. Dazu kommt dann ja noch die Pflicht, einen Ersatz-Ruhetag anzubieten. Wie sieht es denn damit aus? Der AN hätte in diesem Fall wohl arbeitsrechtlich nichts zu befürchten. Der AG macht allein schon so viele Fehler, dass z.B. eine Abmahnung und somit das Abwälzen der Verstöße auf den AN ziemlich hahnebüchen wäre.

Passiert das alles stillschweigend, und er AG ist eigentlich kategorisch gegen die Sonntagsarbeit, muss der AN sich entsprechende Verstöße ankreiden lassen. Eine Abmahnung wäre denkbar - an eine Kündigung würde ich eher nicht glauben, denn mit einer schwerwiegenden Rechtsverletzung sind glaube ich andere Dinge gemeint. Und von einer Pflichtverletzung ist ebenfalls nicht auszugehen - im Gegenteil, der Antritt der freiwilligen Sonntagsarbeit war ja die Erfüllung der Pflichten.

G
GabrielBischoff

27.11.2023 um 16:09 Uhr

Wie sieht es denn bei euch mit der Zeiterfassung aus? Der Kollege wird ja einen anderen Tag dafür nicht arbeiten oder Überstunden anhäufen.

Auch wenn wir uns natürlich theoretisch alles möglich zusammenfabulieren können, die Kollegin oder der Kollege wird wohl mit einer Ermahnung davonkommen.

E
enigmathika

27.11.2023 um 16:32 Uhr

"Der Kollege wird ja einen anderen Tag dafür nicht arbeiten oder Überstunden anhäufen."

Nicht unbedingt. Ich hatte mal einen Kollegen, der ist hin und wieder samstags ins Büro gekommen und hat gearbeitet, ohne sich die Stunden aufzuschreiben. Er meinte, das diene der Sicherung seines Jobs (der aber zu keiner Zeit in Gefahr war).

M
mamagarn

27.11.2023 um 16:54 Uhr

Was die Vorredner zur §§ 9-11 ArbZG etc sagten.

Relevanter ist die Bußgeldvorschrift in § 22 (1) 5. + 6. ArbZG für den AG https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html

Sollte euer Betrieb nicht unter § 10 ArbZG fallen und es kommt zu einem Arbeitsunfall, so ist der Kollege dennoch über die Berufsgenossenschaft versichert.

Wenn der Kollege freiwillig nicht angeordnete Mehrarbeit leistet, muss der Arbeitgeber diese nicht bezahlen. Diese Sonntagsarbeit fällt dann auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts weg. Der AG muss es auch nicht hinnehmen, wenn der Kollege den Sonntag selbstbestimmt ausgleicht, also z.B. dann Montag nicht arbeitet.

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