Erstellt am 24.03.2017 um 11:42 Uhr von celestro
Erstellt am 24.03.2017 um 11:43 Uhr von loloim
aus meiner Sicht ist das eine personelle Einzelmaßnahme nach §99. Es überschreitet die Dauer von einem Monat und ist damit voll mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 24.03.2017 um 12:14 Uhr von gironimo
Sehe ich auch so. Dabei wäre ja auch bereits kürzer eine Versetzung. Die Umstände ändern sich ja erheblicht.
Erstellt am 24.03.2017 um 12:39 Uhr von Challenger
Tach auch,
§23 Abs.3 BetrVG bietet Euch die Möglichkeit,den AG eine arbeitsgerichtliche Abmahnung
zu erteilen.
Erstellt am 25.03.2017 um 09:11 Uhr von Ernsthaft
Arbeitsgerichtliche Abmahnung?
Du solltest nicht soviel Fernsehen!
Erstellt am 25.03.2017 um 10:01 Uhr von gironimo
Ich würde hier eher den § 101 BetrVG ziehen.
Erstellt am 26.03.2017 um 21:23 Uhr von Pickel
Alle vorherigen Antworten sind erst einmal mit Vorsicht zu genießen.
Viel wichtiger: ist Betrieb A der ständige Arbeitsplatz des AN oder übt er auch dort nur eine befristete Tätigkeit aus?
entspricht diese Tätigkeit dabei seiner grundsätzlichen Art der Beschäftigung?
Erstellt am 27.03.2017 um 08:21 Uhr von Mercyful
@ Pickel =
Betrieb A ist in der Tat der ständige Arbeitsplatz des AN (unbefristete Tätigkeit). Und die Tätigkeit in Betrieb A ist auch seine grundsätzliche Art der Beschäftigung.
Die Beschäftigung in Betrieb B ist aber absolut vergleichbar.
Erstellt am 27.03.2017 um 09:58 Uhr von newbie
Bin ja noch Newbie aber meiner Meinung nach, muss bei einem Einverständnis des Mitarbeiters zur Versetzung der Betriebsrat der Firma A nicht gefragt werden. Wiederum der BR der Firma B muss nach §99 BetrVG gefragt werden.
Habe ich etwas falsch verstanden?
Erstellt am 27.03.2017 um 11:58 Uhr von Mercyful
@ Newbie =
Oha, jetzt sind wir verunsichert. Warum sind Deiner Meinung nach weder BR aus Firma A noch aus Firma B zu beteiligen ?
Ist u.E. nach eine Art Konzernentleih, oder nicht ? Und das unterliegt doch der Mitbestimmung ?
Erstellt am 27.03.2017 um 12:32 Uhr von newbie
Hallo,
wie ich schon geschrieben habe " ich bin neu in diesen Angelegenheiten und kann nicht immer mit §§ antworten.
Habe auch nicht geschrieben, dass der Betriebsrat der Firma B nicht nicht zu beteiligen ist!
Meiner Meinung nach hat er eine Mitbestimmung.
Was auch Interessant ist:
Abgebender, aufnehmender Betrieb
Die Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb eines Unternehmens bedarf regelmäßig der Zustimmung sowohl des Betriebsrats im abgebenden, als auch des Betriebsrats im aufnehmenden Betrieb. Die vorübergehende Entsendung eines Arbeitnehmers für die Zeit von mehr als einem Monat in einen anderen Betrieb und seine anschließende Rückkehr ist eine einheitliche Maßnahme, die als Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs bedarf. Dies gilt sowohl dann, wenn der Rückkehrzeitpunkt des versetzten Arbeitnehmers von vornherein feststeht als auch dann, wenn er (z. B. im Falle einer zeitlich unbestimmten Vertretung) zunächst unbestimmt gewesen ist. Ausschlaggebend ist allein, dass die Rückkehr des betreffenden Arbeitnehmers festgestanden hat (BAG v.14.11.1989 -- 1 ABR 87/88). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebs entfällt nur dann, wenn eine Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers vorgesehen und der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist. Ein Einverständnis, das das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließt, liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht. Ist für eine solche Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich, beschränkt sich die Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs auf die Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Der Betriebsrat muss u. a. Gelegenheit zur Prüfung haben, ob die Versetzung tatsächlich im Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgt und nur deswegen sein Zustimmungsrecht entfällt. Obwohl die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen zwei Betriebe betrifft, ist nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig (§ 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG), weil die einzelnen Betriebsräte des abgebenden und aufnehmenden Betriebes die Angelegenheit jeweils innerhalb ihres Betriebes regeln können (BAG v. 20.9.1990 - 1 ABR 37/90).
Erschlagt mich bitte nicht, wenn ich total falsch liege!
Was ich mich frage, was macht der Mitarbeiter am 5 Tage? Sollte er am 5 Tag in Firma A arbeiten warum sind die 4 Tage, welche er in Firma B arbeitet, eine Versetzung und kein Dienstreise?
Erstellt am 27.03.2017 um 13:20 Uhr von Mercyful
Sorry @ newbie, hatte ich falsch gelesen dass mit der Zustimmung von BR aus Firma B :-(
Am 5. Tag darf der AG dann an seinem gewohnten Arbeitsplatz in Firma A tätig sein.
Sehr interessant finde ich den Einwurf, ob es ggf. doch eine Dienstreise sein könnte.
Damit wären wir wieder am Anfang, denn uns ist noch immer nicht klar, was hier richtig und was hier falsch in Bezug auf die MBR des BR's sind...
Aber generell ist der betroffene AN nicht ganz happy mit der "Versetzung", daher hatte er uns ja auch angesprochen. Natürlich würde er das ja machen, da im Hintergrund immer die Gedanken um eine mögliche Kündigung kreisen, wenn er es dann nicht machen würde.
Heißt für uns, weiter recherchieren...und hoffen, dass der Blitz der Erkenntnis noch auf uns einschlägt :-)