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Sozialauswahl Zustimmung?

R
RatundTat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

Frage zur Sozialauswahl:

wir haben ein Punktesystem erstellt mit dem AG(fair)

Jetzt kommen da die entsprechenden Personen raus durch die Berechnung.

Alles OK soweit.

wie verhalten wir uns jetzt bei der Zustimmung.

1.Punktesystem Zustimmung

  1. reicht es der Sozialauswahl mit den Namen Zuzustimmen oder muss man jede einzelne Kündigung zustimmen??

Oder ist es sogar sinnvoller ohne Zustimmung und ohne Ablehnung die Papiere zurück zu geben, oder muss man hier Zustimmen oder ablehnen bei Sozialauswahl?

Danke schon mal

1.23704

Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

23.03.2017 um 15:08 Uhr

Oh je! Wenn Ihr Euch bei dem Punktesystem genausoviel Mühe gegeben habt, wie bei der Formulierung Eurer Frage, dann ahne ich Schlimmes.

Eigentlich sollte jeder Arbeitnehmer einen Anspruch haben, dass der Betriebsrat die Anhörung zu seiner Kündigung sorgfältig bearbeitet und eine sinnvolle Entscheidung trifft.

C
celestro

23.03.2017 um 15:36 Uhr

Wie Ihr Euch verhalten wollt, muß jedes BRM selbst wissen. Ihr könnt über "alles" auf einmal abstimmen, oder jedes Detail einzeln. Was Euer Gewissen dazu sagt, wird bei jedem anders sein, daher gibt es keinen "Königsweg" dafür.

E
Ernsthaft

23.03.2017 um 15:53 Uhr

„wir haben ein Punktesystem erstellt mit dem AG(fair)“ Fair allein reicht hier vielleicht nicht.

Wenn ihr die Vorgaben der Rechtsprechung wie: Auswahlkriterien (individuelle Faktoren), Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt habt, dürfte alles in Ordnung sein.

Zu 1. Dass ihr einem gemeinsam vereinbartem Punktesystem auch zustimmen müsst, dürfte wohl selbsterklärend sein. Zu 2. Bei einer Sozialauswahl mit erstelltem Punktesystem ev. auch Namensliste, bedarf es keiner Einzelfallbetrachtung mehr. Die erfolgt in der Regel immer vorher.

Wenn ihr euch bereits in einem Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG befindet, was hier der Fall zu sein scheint, und dieses nicht auch eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellt, würde eine Verweigerung oder Ablehnung, nach Ablauf einer Woche ja nur zur Zustimmung führen und euch hier ev. Einflussmöglichkeiten nehmen.

G
gironimo

23.03.2017 um 16:22 Uhr

Ihr behandelt jeden einzeln und stimmt darüber ab. Und wenn ihr wirklich keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit seht, solltet ihr schweigen und die Frist verstreichen lassen.

Aber schaut genau hin, der § 102 BetrVG hat ja noch andere Optionen für den Widerspruch.

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