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Schutz des Betriebsrates - Fällt der Betriebsrat der zu erhaltenden Standorte unter den „Schützenswerten“ nach dem KSchG und BetrVG und nicht unter die Sozialauswahl?

W
Wernher
Jan 2018 bearbeitet

Die Situation: Ein deutscher Konzern (nennen wir ihn aus der Finanzdienstbranche) hat mehrere Geschäftsstellen über Deutschland verteilt. Es existieren Geschäftsstellen-Betriebsräte und ein (aus denen gebildeter) bundesweiter Gesamtbetriebsrat. Nun werden aus Restrukturierungsgründen alle kleineren Geschäftsstellen geschlossen und nur die großen Geschäftsstellen (nennen wir sie Standort A, B, C, D) bleiben erhalten. Das überzählige Personal soll nun (soweit wie möglich) bundesweit auf die Standorte A-D verteilt werden. Es soll nach einer noch nicht festgelegten Sozialauswahl entschieden werden. Jeder Mitarbeiter muß sich nunmehr erneut auf seinen eigenen/ähnlichen Arbeitsplatz bewerben, selbst nach z.B. 30 Jahren. Ich selbst bin Betriebsratsvorsitzender an einem der zu erhaltenden Standorte. Da es nun auch zum „Austausch“ von Personen der Stammbelegschaft (in A-D) kommen kann, die in der Sozialauswahl begründet liegt, habe ich folgende Fragen:

  1. Fällt der Betriebsrat der zu erhaltenden (!) Standorte unter den „Schützenswerten“ nach dem KSchG und BetrVG und nicht unter die Sozialauswahl? Es kann m.E. nicht sein, daß der Betriebsrat bei der Auswahl gegen seine eigene Personen entscheiden muß, da er ohnehin Mitsprache bei der Auswahl hat.
3.91201

Community-Antworten (1)

K
Kriegsrat

02.12.2009 um 14:18 Uhr

schau dir mal den § 15 KSchG an...............Abs. 5 im besonderen

ergänzung : ach, du meinst es anders, die "erhaltenen standorte" ;-))

wie schauts aus : §§ 111 ff betrVG interessenausgleich schon vereinbart oder zumindest "versucht" ? sozialplan erstellt ? sachverständigen hinzugezogen ?

das mit den neuen bewerbungen auf alte arbeitsplätze kann wohl so nicht sein.....???

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