Kündigung ohne Sozialauswahl - muss der Arbeitgeber mitteilen, warum keine Sozialauswahl getroffen wurde?
Hallo Kollegen ! Einem Mitarbeiter in unserem Betrieb wurde betriebsbedingt gekündigt. Eine Sozialauswahl hat nicht stattgefunden. Frage : Muß der AG bei der Anhörung mitteilen daß keine Sozialauswahl getroffen wurde und warum keine Sozialauswahl getroffen wurde. Schön wäre es wenn ich einen Quellennachweis für die Antwort bekäme. Besten Dank im voraus
Mit freundlichen Grüßen allerseits
retnuk
Community-Antworten (3)
03.08.2005 um 09:53 Uhr
Gemäß § 102 BetrVG könnte der BR jetzt der Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, da "der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Gruß, Merlin
03.08.2005 um 10:37 Uhr
Moin retnuk hier ein Teil des Kommentars zu 102 BetrVG aus PC Betriebsratspraxis: 11 Damit die Anhörung des Betriebsrats als ordnungsgemäß anzusehen ist, muss nach einem BAG-Urteil vom 28. Februar 1974 (2 AZR 455/73) dem Betriebsrat mindestens mitgeteilt werden:
Welcher Arbeitnehmer soll gekündigt werden?
Welche Kündigungsart ist beabsichtigt (fristlose oder fristgerechte oder Änderungskündigung)?
Kündigungstermin.
Kündigungsgründe.
Des Weiteren braucht ein Betriebsrat zur Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, sowohl bei der betriebsbedingten als auch bei der verhaltensbedingten oder leistungsbedingten Kündigung, die Sozialdaten (Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderteneigenschaft usw.; BAG vom 29. März 1984, 2 AZR 429/83 ). Der Unternehmer muss dem Betriebsrat unaufgefordert mitteilen, welche Gesichtspunkte der sozialen Auswahl zu seiner Entscheidung geführt haben, speziell diesem Beschäftigten kündigen zu wollen. Unterlässt der Unternehmer diese Mitteilung, so ist die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft und die Kündigung rechtsunwirksam. Der Betriebsrat muss nicht von sich aus ermitteln, warum der Unternehmer speziell diesem Arbeitnehmer kündigen will ( BAG vom 24. November 1983, 2 AZR 347/82 ).
04.08.2005 um 15:20 Uhr
Also bloss nicht nachfragen. Einfach der Kündigung unter Bezug auf § 102 Abs 3 Satz 1 BetrVG widersprechen, da eine soziale Auswahl nicht stattgefunden hat - und fertig.
Der Kollege hat dann etwas in der Hand, was er beim Arbeitsgericht gut verwenden kann.
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