Erstellt am 17.03.2017 um 10:56 Uhr von WillsWissen
Was möchtet ihr dort mitbestimmen?
Ob ein Betriebsmittel Gewässergefährdend ist?
Ob man sich beim Kontakt mit der Haut, anschließend die Hände waschen muss?
Ob man einen Arzt aufsuchen muss?
Erstellt am 17.03.2017 um 11:10 Uhr von gironimo
Es kommt auf die Art der Anweisung an. Die Dinge, die Angelegenheiten zur "Ordnung im Betrieb" oder Verhaltensregeln betreffen, sind natürlich mitbestimmungspflichtig.
Reine Arbeitsanweisungen natürlich nicht.
Ihr solltet da ein klärendes Gespräch mit dem AG suchen.
Erstellt am 17.03.2017 um 11:26 Uhr von Betriebsanw
Ok das heißt für mich, der AG kann hier handeln wie er möchte und wenn uns durch Zufall nichts auffällt dann ist das ding durch.
Oder sind die Anweisungen die der Mitbestimmung unterliegen(Glaskugel) da man uns nicht sagt was alles genau geändert wird, nicht bindend.
Wir haben die zuständigen Personen darauf aufmerksam gemacht uns mitzuteilen was sie denn genau alles ändern möchten, hier kam dann einfach keine Antwort mehr.
Wäre hier ein allgemeiner Verweis sinnvoll das jegliche Änderung die der Mitbestimmung unterliegt nichtig ist sinnvoll oder wie sollte man vor gehen?
Erstellt am 17.03.2017 um 12:00 Uhr von gironimo
Schwer zu sagen. Qualitätsmanagement verselbständigt sich leicht (ich habe selbst mehrere Jahre dort gearbeitet).
Macht Euren Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG geltend und verlangt, dass Euch alle Änderungen vor Inkrafttreten vorgelegt werden, damit Ihr u.U. eure Mitbestimmung ausüben könnt.
Die Informationen im Sinne des § 80 BetrVG müssen so rechtzeitig und umfassend sein, dass der BR sich ggf. selbst ein Bild davon machen kann, ob eine Mitbestimmung besteht oder nicht - und diese dann ausüben kann.
Erstellt am 17.03.2017 um 18:13 Uhr von Niemand
Ihr solltet einfach mal alle Betriebsanweisungen durchgehen und dort mitbestimmungspflichtige Anweisungen finden. Dann solltet ihr euren Arbeitgeber auffordern, zu diesen Themen Betriebsvereinbarungen zu verhandeln.
Betriebsanweisungen gibt der Arbeitgeber nämlich immer ohne Mitbestimmung heraus. Erst bei der Verhandlung einer BV könnt ihr eure Mitbestimmung ausüben.
Erstellt am 18.03.2017 um 13:11 Uhr von Ernsthaft
„Erst bei der Verhandlung einer BV könnt ihr eure Mitbestimmung ausüben.“
Was soll dieser UNWISSENDE zusätzlich verdummende Unsinn?
Das würde im Klartext ja bedeuten, dass ein BR immer erst etwas geschehen lassen muss und erst im Nachhinein mit im Boot sitzt. Mit vernünftiger BR-Arbeit hat das mit Sicherheit jetzt nichts mehr zu tun!
Seinen Informationsanspruch (§ 80 BetrVG) und Unterlassungsanspruch (§ 23 BetrVG) kann man dann ja aus dem Gesetz streichen. Und das eine Mitbestimmungspflichtige Anweisung erst dann Rechtskraft erlangt, wenn sie mitbestimmt wurde, ist dann auch nicht mehr Gegenstand richterlicher Entscheidungsfindungen.