Betriebsanweisungen werden ohne BR überarbeitet und geändert
Liebe Kollegen,
hab durch Zufall mitbekommen das unsere Qualitätsbeauftragten sämtliche Betriebsanweisungen Überarbeiten und ändern ohne den BR mit einzubeziehen.
Können die das so einfach?
Dies ist doch in der vollen Mitbestimmung des BR oder liege ich hier falsch?
Danke für euren rat schon mal vorab
Community-Antworten (6)
17.03.2017 um 13:00 Uhr
Schwer zu sagen. Qualitätsmanagement verselbständigt sich leicht (ich habe selbst mehrere Jahre dort gearbeitet).
Macht Euren Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG geltend und verlangt, dass Euch alle Änderungen vor Inkrafttreten vorgelegt werden, damit Ihr u.U. eure Mitbestimmung ausüben könnt.
Die Informationen im Sinne des § 80 BetrVG müssen so rechtzeitig und umfassend sein, dass der BR sich ggf. selbst ein Bild davon machen kann, ob eine Mitbestimmung besteht oder nicht - und diese dann ausüben kann.
17.03.2017 um 11:56 Uhr
Was möchtet ihr dort mitbestimmen? Ob ein Betriebsmittel Gewässergefährdend ist? Ob man sich beim Kontakt mit der Haut, anschließend die Hände waschen muss? Ob man einen Arzt aufsuchen muss?
17.03.2017 um 12:10 Uhr
Es kommt auf die Art der Anweisung an. Die Dinge, die Angelegenheiten zur "Ordnung im Betrieb" oder Verhaltensregeln betreffen, sind natürlich mitbestimmungspflichtig.
Reine Arbeitsanweisungen natürlich nicht.
Ihr solltet da ein klärendes Gespräch mit dem AG suchen.
17.03.2017 um 12:26 Uhr
Ok das heißt für mich, der AG kann hier handeln wie er möchte und wenn uns durch Zufall nichts auffällt dann ist das ding durch.
Oder sind die Anweisungen die der Mitbestimmung unterliegen(Glaskugel) da man uns nicht sagt was alles genau geändert wird, nicht bindend.
Wir haben die zuständigen Personen darauf aufmerksam gemacht uns mitzuteilen was sie denn genau alles ändern möchten, hier kam dann einfach keine Antwort mehr.
Wäre hier ein allgemeiner Verweis sinnvoll das jegliche Änderung die der Mitbestimmung unterliegt nichtig ist sinnvoll oder wie sollte man vor gehen?
17.03.2017 um 19:13 Uhr
Ihr solltet einfach mal alle Betriebsanweisungen durchgehen und dort mitbestimmungspflichtige Anweisungen finden. Dann solltet ihr euren Arbeitgeber auffordern, zu diesen Themen Betriebsvereinbarungen zu verhandeln. Betriebsanweisungen gibt der Arbeitgeber nämlich immer ohne Mitbestimmung heraus. Erst bei der Verhandlung einer BV könnt ihr eure Mitbestimmung ausüben.
18.03.2017 um 14:11 Uhr
„Erst bei der Verhandlung einer BV könnt ihr eure Mitbestimmung ausüben.“ Was soll dieser UNWISSENDE zusätzlich verdummende Unsinn?
Das würde im Klartext ja bedeuten, dass ein BR immer erst etwas geschehen lassen muss und erst im Nachhinein mit im Boot sitzt. Mit vernünftiger BR-Arbeit hat das mit Sicherheit jetzt nichts mehr zu tun!
Seinen Informationsanspruch (§ 80 BetrVG) und Unterlassungsanspruch (§ 23 BetrVG) kann man dann ja aus dem Gesetz streichen. Und das eine Mitbestimmungspflichtige Anweisung erst dann Rechtskraft erlangt, wenn sie mitbestimmt wurde, ist dann auch nicht mehr Gegenstand richterlicher Entscheidungsfindungen.
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