Mitbestimmung bei Organisationsanweisung
Die Regelung von Urlaubsgrundsätzen ist der Mitbestimmung unterworfen - soweit klar. Bedingt dies aber auch zwingend den Abschluss einer BV zu diesem Thema? Alternativ könnte der AG eine Organisationsanweisung herausgeben, die wegen der Mitbestimmung vom Betriebsrat "abgenickt" werden muss. Ist das ein möglicher Weg oder spricht etwas dagegen?
Community-Antworten (5)
15.03.2017 um 18:54 Uhr
Tach auch,
" Ist das ein möglicher Weg oder spricht etwas dagegen? "
Durchaus möglich, aber nicht empfehlenswert. Bei mündlichen Absprachen nimmt sich der AG hinterher möglicherweise mehr heraus, als vom BR gedacht und zugesagt. Bei einer Betriebsvereinbarung ist dies weitaus schwieriger. Vorraussetzung ist allerdings, daß die BV sorgfältig verhandelt und entsprechend niedergeschrieben wurde.
15.03.2017 um 19:07 Uhr
Ich denke, der BR sollte sich hier an die Regeln des § 77 BetrVG halten. Sogenannte "Regelungsabreden" funktionieren nur so lange, wie die Sonne scheint - sprich, die Welt noch in Ordnung ist.
15.03.2017 um 19:35 Uhr
Regelungsabredens sind völlig normale Gestaltungsmittel der Mitbestimmung und funktionieren auch wenn es regnet! Der primäre Unterschied ist die Wirkung Richtung MA. Und da muss man die Frage stellen welche individuellen Ansprüche will/soll ich einem MA einräumen
15.03.2017 um 21:49 Uhr
Ich bin dabei Ganther wir haben auch ein paar Regelungsabsprachen im Betrieb und die funktionieren seit Jahren bei Sonne wie bei Regen 😀
17.03.2017 um 16:18 Uhr
Ich sehe den Unterschied zwischen "Organisationsanweisung, welche vom BR abgenickt werden muss" und "BV" nicht so recht. Für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist es doch aus meiner Sicht besser, man schreibt BV drüber und hat drunter die Unterschriften von AG und BR-Vorsitz. Dann ist klar und für alle ersichtlich, dass der BR mitbestimmt hat und es ist auch klar, dass AG nicht ohne BR einfach die Organisationsanweisung ändern kann.
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