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Urlaubsgeld und Kündigungsfristen

S
sozialarbeit
Mrz 2017 bearbeitet

Seit Gründung des Unternehmens vor 18 Jahren wird im Arbeitsvertrag Urlaubgeld vereinbart und auch gezahlt. Seit Februar 2017 wurde in Änderungsverträgen der Passus gestrichen. Hintergrund: Im Juli wird ein Tarifvertrag PATT eingeführt, der kein Urlaubsgeld enthält. Meine Frage: Welche Handlungsmöglichkeit haben wie als Betriebsrat? Ist das Urlaubsgeld eine betriebliche Übung auf die weiterhin ein Recht besteht? Und ähnliche Frage: im Rahmentarifvertrag sind kürzere Kündigungszeien als im BGB vereinbart. Gilt denn das BGB, wenn es AN besser stellt? Vielen Dank. Kathleen

1.32003

Community-Antworten (3)

G
gironimo

15.03.2017 um 11:39 Uhr

Warum unterschreibt man bloß einen Änderungsvertrag, wenn man die Auswirkungen nicht abschätzen kann oder wo möglich weiß, dass die Änderungen einen Nachteil mit sich bringen können?

Das erste was Ihr tut ist, den AN zu sagen, dass sie nicht unterschreiben sollen.

Ansonsten muss man schon genau lesen, was wie formuliert ist.

Kündigungszeiten können gemäß § 622 BGB tarifvertraglich anders geregelt werden.

P
Pjöööng

15.03.2017 um 11:42 Uhr

Deshalb sollte man sich Änderungsverträge auch genau anschauen, bevor man sie unterzeichnet. Selbstverständlich kann ich einzelvertraglich ein bestehendes Recht ändern. Warum soll man dieses Urlaubsgeld nicht im Zuge einer 100%igen Gehaltserhöhung ablösen können?

Für die Beantwortung der dritten Frage sei die Lektüre des § 622 (4) BGB empfohlen.

R
rsddbr

17.03.2017 um 16:24 Uhr

Eine betriebliche Übung kann es erst werden, wenn nach Unterzeichnung des Änderungsvertrages freiwillig für mind. 3 Jahre weiterhin Urlaubsgeld gezahlt wurde.

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