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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausstattung / Raucherbereiche

M
Mercyful
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine kurze Frage zum Thema Raucherbereiche.

In unserem Unternehmen gibt es verschiedene Raucherbereiche im Freien. Was soweit auch in Ordnung geht. Nun ist es aber so, dass diese Bereiche nicht überdacht sind oder anderweitig gegen Wind/Regen etc. geschützt sind.

Da aber auch Raucher nach §75 Abs. 2 BetrVG in ihrer freien Entfaltung geschützt werden sollen, für uns die Frage, ob der BR bei der "Ausstattung" der Raucherbereiche ein Mitspracherecht hat um z.B. ein Dach anbringen zu lassen oder ähnliches.

Gibt es zur "Ausstattung" der Raucherbereiche irgendwelche Urteile ? Wir finden da nix verbindliches.

Schon vielen Dank an Euch.

2.61609

Community-Antworten (9)

G
gironimo

14.03.2017 um 15:58 Uhr

Auf § 75.2 BetrVG würde ich mich da nicht berufen. Allerdings ist die Frage "rauchen" wo und wie, eine Frage der Ordnung im Betrieb (§ 87 BetrVG ).

Und ja, ein Anspruch auf einen überdachten Platz gibt es. Da ich Nichtraucher bin, habe ich Urteile dazu nicht zur Hand.

P
Pjöööng

14.03.2017 um 17:38 Uhr

Schade wenn sich BRM nur für die Belange der Gruppen interessieren, denen sie angehören.

Bisher sind mir nur Aussagen untergekommen, die einen Anspruch auf ein Dach über dem rauchenden Kopf verneinen. Insofern wäre ich an solchen Urteilen brennend interessiert.

R
RoterFaden

14.03.2017 um 18:25 Uhr

Habt ihr denn schon eine BV darüber? Evtl. ist dann das Mitspracherecht schon "verbraucht"...

Die Raucher gehen ja trotzdem raus, auch wenn es regnet / stürmt / schneit - dass ein Dach da sinnvoll ist, sollte jedem Chef klar sein, auch ohne Beispielurteil.

Wie viele Raucher habt ihr in etwa?

E
Ernsthaft

14.03.2017 um 18:32 Uhr

„Und ja, ein Anspruch auf einen überdachten Platz gibt es.“

Nee Giro, den gibt es definitiv nicht!

Ein BR hätte hier aber die Möglichkeit hinsichtlich Vermeidens zusätzlicher, den Exit auf Raten zusätzlich beschleunigendes Gefahrenpotenzial durch Aussetzen der Witterung, entsprechende Überdachungen durchzusetzen.

Da auch hier der Gesundheitsschutz (?) für die Raucher ein nicht unwesentlicher Aspekt ist, hätte man hier auch vor einer Einigungsstelle gute Chancen.

Anbei ein Urteil, das sich mit diesem Thema beschäftigt hat: BAG Urt. v. 19.01.1999, Az.: 1 AZR 499/98

M
Mercyful

15.03.2017 um 09:15 Uhr

@RoterFaden

Eine BV hierüber haben wir aktuell nicht, da das in unserer Prioritätenliste eher weiter hinten anzusiedeln ist.

Anzahl der Raucher kann man da nur schätzen, aber es sollten so ca. 20 % der Belegschaft sein (was in Zahlen ungefähr 35 Raucher sein müßten).

Tendenz bei uns ist auch eher der Schmusekurs so von wegen "nur ein gesunder Raucher ist auch ein funktionsfähiger Arbeitnehmer".

@Ernsthaft = Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil.

N
Nordling

15.03.2017 um 09:34 Uhr

Moin zusammen,

ich möchte mal einen kleinen gedanklichen Umweg gehen. Basis dafür ist die Vereinbarung in unserer Firma.

Wir stempeln die Rauchzeiten aus, also betrachte ich es als eine zusätzliche Pause, die vom AG genehmigt wird. Nun komme ich zur ArbStättV. Nach § 2 Abs. 4 + 5 sehe ich eine „Raucherecke“ somit als „Arbeitsstätte“ an. Einrichtung und Betreibung einer Arbeitsstätte ist in § 3a geregelt. Danach wäre ein Schutz vor Witterung eigentlich zwingend vorgegeben.

Korrigiert mich bitte, wenn ich da einen Denkfehler habe.

P
Pjöööng

15.03.2017 um 11:34 Uhr

Nordling,

die Straße vom Betriebsgelände zum ortsansässigen Bäcker würdest Du dann auch noch überdachen wollen?

Wenn der Arbeitgeber einen überdachten Pausenraum zur Verfügung stellt, dann wird das reichen, auch wenn dort nicht geraucht werden darf. Niemand hindert den Raucher daran, seine Pause im Pausenraum zuzubringen.

R
RoterFaden

15.03.2017 um 13:18 Uhr

Eine BV hierüber haben wir aktuell nicht, da das in unserer Prioritätenliste eher weiter hinten anzusiedeln ist. Anzahl der Raucher kann man da nur schätzen, aber es sollten so ca. 20 % der Belegschaft sein (was in Zahlen ungefähr 35 Raucher sein müßten).

Ok, also Mitspracherecht habt ihr dann auf jeden Fall wenn ihr eine BV macht. Dann nehmt das halt in die Hand und regelt die Sache ordentlich, die Raucher freuen sich bestimmt. Aber Vorsicht: nicht, dass der AG in dem Zusammenhang das Ausstechen der Rauchpausen einführen will...

F
Fußballer

23.03.2017 um 11:11 Uhr

Hallo zusammen, ergänzend zu den anderen Teilnehmern möchte ich dir ein Urteil des OVG NRW zu nachlesen empfehlen. OVG Münster 29.03.2010 Az.: 1 A 812/08

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