Erstellt am 17.03.2019 um 08:28 Uhr von Kratzbürste
Arbeitsplätze aufzusuchen und in Augenschein nehmen- mit Mitarbeitern informelle Gespräche führen usw. ist das Recht jedes BR- Mitglieds. Das ist noch kein selbständiges Handeln.
Erst wenn du im Namen des BR Forderungen stellst oder ähnliche Aktivitäten startest, handelst du. Und das geht dann nicht.
Erstellt am 17.03.2019 um 09:05 Uhr von Lost-in-Space
danke für Deine Antwort. Was meinst Du mit "ähnlichen Aktivitäten"?
Man wirft mir auch vor, durch meine informellen Gespräche Mitarbeiter zu verunsichern. Das ist meiner Meinung nach nicht der Fall, allerdings gebe ich betroffenen MA einen Tipp, wie sie sich (versuchsweise) selbst helfen könnten. Die positiven Rückmeldungen der MA scheinen mir Recht zu geben. Ist dieses Vorgehen schon zuviel?
Erstellt am 17.03.2019 um 12:49 Uhr von Kratzbürste
Du bist im grünen Bereich. Aber bedenke: du löst mit deinem Vorgehen auch Betroffenheit aus, wenn du Versäumnisse ansprichst. Sprichwort: Wer Wind säht wird Sturm ernten. Bitte im Blick behalten.
Erstellt am 17.03.2019 um 16:44 Uhr von Lost-in- Space
Danke für die Antworten, Kratzbürste
hast Du einen Vorschlag, wie Versäumnisse "ohne einen Sturm zu entfachen" angesprochen bzw beseitigt werden können ?
Erstellt am 17.03.2019 um 19:56 Uhr von basilica
Mit den Kollegen im Gespräch zu bleiben, finde ich sehr wichtig.
Im Kommentar von Fitting zum BetrVG heißt es:
"Ein BRMitgl., das von einem ArbN im Betrieb angesprochen wird, ist nicht verpflichtet, diesen auf die Sprechstunde zu verweisen (... aA SWS Rn 6). Auch ist ein BRMitgl. berechtigt, einen ArbN auf dessen Bitte hin am Arbeitsplatz aufzusuchen, um mit ihm eine arbeitsplatzbezogene Angelegenheit zu besprechen" (§ 39 Rn 30)
"Aus der Eigenverantwortlichkeit der Amtsführung des einzelnen BRMitgl. kann sich auch seine Berechtigung ergeben, sich in einer konkreten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit mit seiner von der Mehrheitsmeinung abweichenden Ansicht unter Wahrung des Betriebsfriedens mit einem Flugblatt an die betroffenen ArbN zu wenden" (§ 37 Rn 47)
Auch als einzelnes BR-Mitglied hat man selbstverständlich das Recht, sich mit den Kollegen über Belange des Betriebes und der Arbeit auszutauschen. Solange klar ist, dass man im eigenen Namen und nicht im Namen des BR spricht, sollte das keine Probleme machen.
Du hast darüber hinaus den BR per Infos an den Vorsitzenden nicht im Umklaren gelassen, das wäre nicht nötig, ist aber trotzdem gut, schließlich will man nach Möglichkeit nicht gegeneinander sondern miteinander etwas erreichen.
Nur der Vorsitzende benötigt für seine Äußerungen einen Beschluss des BR als Grundlage, wenn er sich als Vorsitzender äußert. Äußert er sich nicht als Vorstizender sondern nur als einfacher Kollege oder als einfaches BR-Mitglied, dann darf er das auch ohne Beschluss, sollte aber natürlich klar machen, dass das seine Privatmeinung und nicht die des BR ist.