Erstellt am 10.10.2007 um 21:25 Uhr von carrie
Hallo
Ja du hast ein Mitspracherecht, § 87 Abs.1 Nr.6!
Erstellt am 11.10.2007 um 01:57 Uhr von peterpanowski
Ja. Stimmt. Hast Du. Leider. Lass mich raten: Du hast - wie alle linken Drückeberger - was gegen Leistungsmessung, oder? Warum solltest Du sonst mitreden wollen? Klasse: Leistungsträger sollen faule Äpfel mitschleppen. Toll...
Erstellt am 11.10.2007 um 09:13 Uhr von uhu
@wesseloh
der BR hat nicht nur ein "Mitspracherecht" sonder ausdrückliche MITBESTIMMUNGSRECHTE. Diese sind im § 87 BetrVG explizit aufgeführt. In der Ziffer 6 des § 87 Abs.1 BetrVG ist die Mitbetsimmung des BR bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen (also gerade auch elektr. Zeiterfassung) geregelt, die zur Überwachung von Verhalten und Leistung der AN bestimmt sind. Zu diesem Thema gibt es auch eine Menge Musterbetriebsvereinbarungen.
@peter...nichtsdazugelerntimleben
du hast wirklich mehr als ein Problem armer Wicht
Erstellt am 11.10.2007 um 09:27 Uhr von waschbär
Jo,
das ist doch Sta. bei BR 2 ! Die Mitbestimmung bei Technischen Schickschank .... Besonders bei der Leistungs und Verhaltenskontrolle ........
Der Kern der MBR .... Das A und O, der BertVG .