Nachwahl des BRV wegen Ausschscheidens aus dem Betrieb ( Ruhestand)
Hallo, wir sind ein 15 Gremium und haben 3 Freigestellte. Der Vorsitzende hat Anfang Februar erklärt, dass er aus Altersgründen Ende des Monats ausscheidet. Jetzt meine Frage : Hätte da nicht unverzüglich ein Wahlvorstand benannt werden müssen? Ist der BR handlungsfähig oder nur geschäftsfähig? Kann der Stelv. jetzt allein die Geschäfte führen? Ein Ersatzmitglied ist schon nachgerückt! Adäquaten Ersatz gibt es auch , nur in unserem Gremium gibt es leider unterschiedliche Ansichten, da der Stelv. der Meinung ist das seine Vorgehensweise die er mit der Gewerkschaft und einem Anwalt besprochen hat rechtens ist. Meine Frage: Hätte nach Bekanntwerden des Ausscheidens des BRv unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Ist hier ein Verstoß nach 23.1 gegeben.
Community-Antworten (6)
06.03.2017 um 22:13 Uhr
Was ist denn bei euch los?🙈🙉🙊
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"Hätte da nicht unverzüglich ein Wahlvorstand benannt werden müssen?" Antwort: Nein
"Ist der BR handlungsfähig oder nur geschäftsfähig? Antwort: Voll handlungsfähig
"Kann der Stelv. jetzt allein die Geschäfte führen?" Geschäfte führen, naja lassen wir das mal so stehen. Antwort: Nur so lange kein neuer BRV gewählt worden ist und das sollte unverzüglich geschehen, siehe unten.
"Hätte nach Bekanntwerden des Ausscheidens des BRv unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Ist hier ein Verstoß nach 23.1 gegeben." Antwort: Jain Neuwahl des BRV Ja, verstoß gegen den 23er nur wenn der Stellvertreter nicht unverzüglich die Neuwahl des Vorsitzenden einleitet.
Wenn der Betriebsratsvorsitzende ganz aus seinem Amt ausscheidet, ist er vom Betriebsrat neu zu wählen. Es ist nicht so, dass bei einem Ausscheiden des Betriebsratsvorsitzenden der Stellvertreter nachrückt und das Amt des Betriebsratsvorsitzenden übernimmt. Zum Zweck der Neuwahl des Betriebsratsvorsitzenden hat der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende unverzüglich eine Betriebsratssitzung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen. Wenn sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch der Stellvertreter aus ihren Ämtern ausgeschieden sind und für diesen Fall keine Vertretungsregelung besteht, hat der Betriebsrat ein Selbstzusammentrittsrecht, um den Betriebsratsvorsitzenden neu zu wählen.
Würde euch aber auch dringend empfehlen das ein oder andere Grundlagenseminar zu besuchen oder zu wiederholen.
07.03.2017 um 03:56 Uhr
....Anfang des Monats erklärt dass er am Ende des Monats aus Altersgründen ausscheidet...
Bei euch klappt die Kommunikation nicht sonderlich gut finde ich. Euer Vorsitzender weiß das doch nicht erst seit 5 Tagen. Als unser Stellvertreter damals in Vorruhestand ging wussten wir das schon Monate vorher.
07.03.2017 um 10:42 Uhr
"Hätte nach Bekanntwerden des Ausscheidens des BRv unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Ist hier ein Verstoß nach 23.1 gegeben." Antwort: Jain Neuwahl des BRV Ja, verstoß gegen den 23er nur wenn der Stellvertreter nicht unverzüglich die Neuwahl des Vorsitzenden einleitet."
Sorry UliPK, aber das ist mal großer Unfug. Wenn der BRV Ende Februar ausscheidet, muß ein neuer doch nicht vorher gewählt werden. Man KANN es aber natürlich machen.
Und genauso Unfug ist natürlich:
"Antwort: Nur so lange kein neuer BRV gewählt worden ist und das sollte unverzüglich geschehen, siehe unten."
Denn bislang ist der BRV (sofern nicht zurück getreten etc.) noch im Amt. Also ist er immer noch BRV und der Stellvertreter macht zunächst einmal GAR NICHTS.
07.03.2017 um 12:11 Uhr
Habe nirgends geschrieben das sofort ein neuer BRV gewählt weden soll,so lange der BRV noch Amt ist. Das “Jain“ und der 23er bezogen sich darauf wenn, nach dem ausscheiden des BRV kein neuer gewählt wird, so wie es ja auch in der Fragestellung angegeben war.
Hättest ja auch einfach ml den Links folgen können, da steht auch nirgends das man das nach bekannt werden machen muss. Im ersten Post hatte ich das ja sogar noch drunter geschrieben.
Warum postet man die links überhaupt noch wenn sie allen Anschein nach keiner liest? Warum liest an nicht ers ordentlich und postet dann erst?
07.03.2017 um 13:00 Uhr
Du weißt aber schon, was Du selbst schreibst, oder ?
""Hätte nach Bekanntwerden des Ausscheidens des BRv unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Ist hier ein Verstoß nach 23.1 gegeben." Antwort: Jain Neuwahl des BRV Ja,"
Und sowohl das Jain, wie auch das "Neuwahl des BRV" ist dummes Zeug, denn in der "Frage" ist die Rede von "Hätte nach BEKANNTWERDEN des Ausscheidens" ... und da wäre die korrekte "Anwort" gewesen: NEIN.
Oder von mir aus ein "nein, es sei denn ..."
Und richtig ... den Text im Link habe ich nicht gelesen ... warum auch ? Selbst wenn es da richtig steht, sollte man sich fragen, wieso Du etwas falsches schreibst.
07.03.2017 um 14:08 Uhr
Gebe durchaus zu das ich mich da da blöd ausgedruckt habe. Aber das ich das lese was ich da poste und auch das was in den links steht hätte dir schon Aufzeigen sollen wie es gemeint ist und jeden anderen auch. Nur kann man gegen Oberflächlichkeit nichts machen.
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