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SBV Nachwahl - Neuwahl?

B
baucis
Okt 2018 bearbeitet

Wir haben im Betrieb seit 3 Jahren eine Schwerbehindertenvertretung. Die jetzige Vertrauensperson ist seit fast einem Jahr krank geschrieben und nimmt ihre Aufgaben nicht mehr wahr. Bei Anfragen an sie, sagt sie, man solle sich an ihren Stellvertreter wenden. Wir baten sie von ihrem Amt zurück zu treten und den Weg zu einer Neuwahl frei zu machen, da ihr Stellvertreter auch nichts mehr machen wollte. Zuerst sagte sie zu, nun will sie doch wieder nicht mehr zurücktreten. Der Stellvertreter will definitiv zurück treten. Er überlegt nur was die beste Handlungsweise in dieser Situation ist und hofft etwas auf euren Rat. Im Betrieb gäbe es eine Person, die sich gerne um die Belange der SBV kümmern würde und diese hat aus eigener Betroffenheit auch gut Erfahrung. Was ist nun realisierbar?

  1. Wenn der Stellvertreter zurücktritt, ohne eine Vorkehrung zu treffen, ist die SBV handlungsunfähig.
  2. Wenn der Stellvertreter einen Wahlleiter ernennt und dann zurücktritt, wäre eine Nachwahl aber keine Neuwahl möglich????
  3. Neuwahl hätte den Vorteil, dass die SBV auf 5 Jahre gewählt wird, da die Anzahl der fünf Schwerbehinderten im Betrieb wackelig ist.
  4. Amtsenthebung, Abwahl der ersten Vertrauensperson ist wahrscheinlich schwierig?

Danke für eure Hilfe!

1.81104

Community-Antworten (4)

E
Ernsthaft

08.10.2017 um 16:03 Uhr

Eines vorab. Einem Langzeitkranken nahezulegen von seinem AMT zurückzutreten, weil ein dann dessen Aufgaben wahrzunehmender dieses nicht will, halte ich für einen mehr als ungeschickten Vorgang.

Warum auch sollte jemand ein AMT niederlegen, das er nach Gesunden wieder bereit ist weiterzuführen? Dass ein gewählter Vertreter nicht will, oder es anderen dann ev. leichter macht, dann notwendige Entscheidungen zu treffen, kann/sollte es doch wohl nicht sein. Wenn es überhaupt zu einem Amtsenthebungsverfahren (§ 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX) kommen sollte, dann doch wohl eher zulasten eines das AMT nicht wahrnehmen wollenden, nicht aber gegenüber einem durch Krankheit verhinderten.

Dass im Arbeitsrecht ein Vertreten der AN kein Wunschkonzert ist. Ein sich zu einer Wahl stellen, für einen auch persönliche Anforderungen beinhalten können, und einem die Wähler wohl überwiegend nicht grundlos ihr Vertrauen aussprechen, sollte man auch nicht einfach beiseiteschieben und sich selbst mal hinterfragen, warum man sich überhaupt zur Wahl gestellt hat, um es dann abzulehnen um sein bisher ev. stressfreies Wirken so weiterführen zu können?

Das wirkliche Problem bei euch dürfte daher nicht ein durch Krankheit abwesender sein, sondern ein zwar anwesender aber nicht williger, dem ihm von den Wählern geschenkten Vertrauen auch zu entsprechen.

Da diese Person ja bereit ist von seinem AMT zurückzutreten, bzw. es erst gar nicht anzutreten bereit ist, bleibt doch nur der dafür vom Gesetz vorbestimmte Ablauf durch Nachwahl (§ 17 SchwbVWO). Was natürlich eine rechtlich wirksame Erklärung des Stellvertreters voraussetzt. Ansonsten bliebe bei dessen weiterer Untätigkeit nur der Weg über § 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX.


„Was ist nun realisierbar?“ „1. Wenn der Stellvertreter zurücktritt, ohne eine Vorkehrung zu treffen, ist die SBV Handlungsunfähig.“

Nicht unbedingt. Da die durch Krankheit verhinderte SBV bisher ja von einer vorhanden Vertretung ausgehen konnte und daher ev. auch keinen Anlass sah selbst Aktiv zu werden, könnte sich dieses ja ändern und die Bereitschaft zu einer zumindest zeitlich begrenzten Wahrnehmung dieser Tätigkeiten führen. Zumindest könnte es bei Rücktritt des Vertreters sofort eine Wahl einleiten. Bleibt es dann auch untätig, bliebe bei einem förmlichen Wahlverfahren auch nur der Weg über den § 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX.

Das Problem dürfte hier eher sein, dass ein Stellvertreter hier keine Vorkehrungen treffen und eine Wahl nur dann einleiten kann, wenn es endgültig zur SBV nachgerückt ist.

Da die Bestellung eines Wahlvorstands nur in einem förmlichen Wahlverfahren zwingend erforderlich ist und bei euch durch die Nennung eines Wahlleiters scheinbar ein vereinfachtes Wahlverfahren zur Anwendung kommt, geht es aber auch über das Integrationsamt, den BR oder drei Wahlberechtigte, die dann eine Wahlversammlung einberufen können.

„2. Wenn der Stellvertreter einen Wahlleiter ernennt und dann zurücktritt, wäre eine Nachwahl aber keine Neuwahl möglich????“

Da ein Stellvertreter allein keine Wahl einleiten und somit weder einen WV noch einen Wahlleiter benennen kann, der ja auf einer Wahlversammlung gewählt wird, ist beides nicht möglich.

„3. Neuwahl hätte den Vorteil, dass die SBV auf 5 Jahre gewählt wird, da die Anzahl der fünf Schwerbehinderten im Betrieb wackelig ist.“

Wie bereits gesagt, haben wir hier kein Wunschkonzert. Eine SBV wird auch nicht für fünf (5) Jahre gewählt, sondern es kann sich u. U. ein Amtszeitraum von bis zu fast fünf Jahren ergeben.

„4. Amtsenthebung, Abwahl der ersten Vertrauensperson ist wahrscheinlich schwierig?“

Da diese begründet verhindert ist und somit auch nicht gegen seine Pflichten verstoßen kann, dürfte das schwierig, wenn nicht gar unmöglich werden.

Etwas weniger schwierig und nicht unmöglich wäre allerdings ein Ausschlussverfahren gegen einen sich hier verweigernden Stellvertreter, der dann nicht zurücktritt.

Einfach einmal mit der verhinderten SBV das Problem erörtern und durch sie die Nachwahl einleiten zu lassen, dürfte der einfachste Weg sein. Ist er nicht in der Lage hier auch kurzfristig aktiv zu werden, wäre der Weg zum BR, der dann eine Wahlversammlung einleitet, auch nicht verkehrt.

K
kratzbürste

08.10.2017 um 16:38 Uhr

Kurz gesagt - abwarten bis zur nächsten Wahl. Zwischendurch kann man mit Problemen und Fragen auch den BR ansprechen. Der ist nach § 80 BetrVG auch für behinderte Menschen da.

B
baucis

08.10.2017 um 18:30 Uhr

Vielen Dank an Ernsthaft und kratzbürste für die Gedanken.

Ich merke es war doch etwas zu verkürzt dargestellt.

ich muss anmerken die seit Monaten erkrankte VP hatte sich nach eigenen Aussagen bei der Wahl nur aufstellen lassen, um einer damaligen Kündigungswelle zu entgehen. Sie hatte sich in keiner Weise um die Belange der SBV gekümmert. Sie "arbeitet" auf vollständige Erwerbsunfähigkeit hin und wird bis zu ihrer Altersrente nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Der Stellvertreter hatte sich sehr eingesetzt, tritt aber nun wegen absoluter Überlastung zurück. Sie reagiert nicht auf Anrufe von Kollegen bei ihr und beantwortet keine Mails. Sie wird keine Nachwahl einleiten und das Ganze einfach verschleppen. Sie will das bis zur nächsten Wahl aussitzen bzw. in Rente gehen.

Sie hat in einer Mail mitgeteilt, dass alle Rechte durch den Stellvertreter wahrgenommen werden. Daher dachte ich, der Stellvertreter könnte vor seiner Amtsniederlegung eine Wahlversammlung einberufen und dann wäre zumindest eine Nachwahl möglich.

Seid ihr sicher, dass diese Möglichkeit nicht besteht?

Der Betriebsrat ist seit der letzten Wahl auch sehr zusammengeschrumpft und ist mit den eigenen Aufgaben schon überlastet.

Also bleibt die Möglichkeit, dass 3 Wahlberechtigte oder der BR eine Wahl einleiten können? - Aber nur eine Nachwahl, keine Neuwahl?

K
kratzbürste

08.10.2017 um 20:54 Uhr

§ 94.4 SGB 9: " Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist." Wie kann der Stellvertreter da überlastet sein? Weil er seine Rechte nicht kennt oder sich nicht traut sie wahrzunehmen?

Nachwahl gibt es nicht. In der Situation nur warten, bis die Amtszeit abgelaufen ist.

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