Eines vorab.
Einem Langzeitkranken nahezulegen von seinem AMT zurückzutreten, weil ein dann dessen Aufgaben wahrzunehmender dieses nicht will, halte ich für einen mehr als ungeschickten Vorgang.
Warum auch sollte jemand ein AMT niederlegen, das er nach Gesunden wieder bereit ist weiterzuführen?
Dass ein gewählter Vertreter nicht will, oder es anderen dann ev. leichter macht, dann notwendige Entscheidungen zu treffen, kann/sollte es doch wohl nicht sein.
Wenn es überhaupt zu einem Amtsenthebungsverfahren (§ 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX) kommen sollte, dann doch wohl eher zulasten eines das AMT nicht wahrnehmen wollenden, nicht aber gegenüber einem durch Krankheit verhinderten.
Dass im Arbeitsrecht ein Vertreten der AN kein Wunschkonzert ist. Ein sich zu einer Wahl stellen, für einen auch persönliche Anforderungen beinhalten können, und einem die Wähler wohl überwiegend nicht grundlos ihr Vertrauen aussprechen, sollte man auch nicht einfach beiseiteschieben und sich selbst mal hinterfragen, warum man sich überhaupt zur Wahl gestellt hat, um es dann abzulehnen um sein bisher ev. stressfreies Wirken so weiterführen zu können?
Das wirkliche Problem bei euch dürfte daher nicht ein durch Krankheit abwesender sein, sondern ein zwar anwesender aber nicht williger, dem ihm von den Wählern geschenkten Vertrauen auch zu entsprechen.
Da diese Person ja bereit ist von seinem AMT zurückzutreten, bzw. es erst gar nicht anzutreten bereit ist, bleibt doch nur der dafür vom Gesetz vorbestimmte Ablauf durch Nachwahl (§ 17 SchwbVWO).
Was natürlich eine rechtlich wirksame Erklärung des Stellvertreters voraussetzt. Ansonsten bliebe bei dessen weiterer Untätigkeit nur der Weg über § 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX.
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„Was ist nun realisierbar?“
„1. Wenn der Stellvertreter zurücktritt, ohne eine Vorkehrung zu treffen, ist die SBV Handlungsunfähig.“
Nicht unbedingt.
Da die durch Krankheit verhinderte SBV bisher ja von einer vorhanden Vertretung ausgehen konnte und daher ev. auch keinen Anlass sah selbst Aktiv zu werden, könnte sich dieses ja ändern und die Bereitschaft zu einer zumindest zeitlich begrenzten Wahrnehmung dieser Tätigkeiten führen.
Zumindest könnte es bei Rücktritt des Vertreters sofort eine Wahl einleiten. Bleibt es dann auch untätig, bliebe bei einem förmlichen Wahlverfahren auch nur der Weg über den § 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX.
Das Problem dürfte hier eher sein, dass ein Stellvertreter hier keine Vorkehrungen treffen und eine Wahl nur dann einleiten kann, wenn es endgültig zur SBV nachgerückt ist.
Da die Bestellung eines Wahlvorstands nur in einem förmlichen Wahlverfahren zwingend erforderlich ist und bei euch durch die Nennung eines Wahlleiters scheinbar ein vereinfachtes Wahlverfahren zur Anwendung kommt, geht es aber auch über das Integrationsamt, den BR oder drei Wahlberechtigte, die dann eine Wahlversammlung einberufen können.
„2. Wenn der Stellvertreter einen Wahlleiter ernennt und dann zurücktritt, wäre eine Nachwahl aber keine Neuwahl möglich????“
Da ein Stellvertreter allein keine Wahl einleiten und somit weder einen WV noch einen Wahlleiter benennen kann, der ja auf einer Wahlversammlung gewählt wird, ist beides nicht möglich.
„3. Neuwahl hätte den Vorteil, dass die SBV auf 5 Jahre gewählt wird, da die Anzahl der fünf Schwerbehinderten im Betrieb wackelig ist.“
Wie bereits gesagt, haben wir hier kein Wunschkonzert. Eine SBV wird auch nicht für fünf (5) Jahre gewählt, sondern es kann sich u. U. ein Amtszeitraum von bis zu fast fünf Jahren ergeben.
„4. Amtsenthebung, Abwahl der ersten Vertrauensperson ist wahrscheinlich schwierig?“
Da diese begründet verhindert ist und somit auch nicht gegen seine Pflichten verstoßen kann, dürfte das schwierig, wenn nicht gar unmöglich werden.
Etwas weniger schwierig und nicht unmöglich wäre allerdings ein Ausschlussverfahren gegen einen sich hier verweigernden Stellvertreter, der dann nicht zurücktritt.
Einfach einmal mit der verhinderten SBV das Problem erörtern und durch sie die Nachwahl einleiten zu lassen, dürfte der einfachste Weg sein. Ist er nicht in der Lage hier auch kurzfristig aktiv zu werden, wäre der Weg zum BR, der dann eine Wahlversammlung einleitet, auch nicht verkehrt.