Erstellt am 02.03.2017 um 13:00 Uhr von Erbsenzähler
Nein muss er nicht. (Vorausgesetzt am Wochenende ist kein Arbeitstag!)
Erstellt am 02.03.2017 um 13:49 Uhr von ickederdicke
@Erbsenzähler: hier geht es um Kalendertage, da zählen Sonn- und Feiertage auch zu.
Wenn jemand wie hier genannt am Fr. 1 Tag AU braucht kann er ohne ärztliches Attest am folgenden Montag zur Arbeit gehen.
Wenn aber die AU schon Donnerstag eintritt braucht er das ärztliche Attest zur AU.
Erstellt am 02.03.2017 um 15:49 Uhr von RoterFaden
>Wenn aber die AU schon Donnerstag eintritt braucht er das ärztliche Attest zur AU.
@ickederdicke:
in dem Fall dann aber doch nur, wenn er auch am Sonntag krank war?!
Erstellt am 02.03.2017 um 16:01 Uhr von moreno
????? ne er braucht weder am Freitag noch am Donnerstag eine AU vorlegen wenn er Montags wieder arbeitet.
Die Abwesenheit am Wochenende ist ja nicht krankheitsbedingt sondern weil eh frei ist.
Erstellt am 02.03.2017 um 16:11 Uhr von gironimo
Er muss keine AU vorlegen.
Wer diskutiert es denn im Betrieb anders? Der AG oder die Betriebsräte untereinander?
Erstellt am 03.03.2017 um 07:15 Uhr von Erbsenzähler
@ickederdicke
??? stehen auf meiner Stirn bei deiner Antwort.
Die Antwort ist kurz und knapp. Wie kann man sie da so fehlinterpretieren???
Wenn jemand am Donnerstag und Freitag arbeitsunfähig ist und am Samstag und/bzw. Sonntag kein Arbeitstag ist brauch er keine Meldung, auch wenn er noch am Wochenende nicht arbeiten hätte könnte...
Erstellt am 03.03.2017 um 07:22 Uhr von ickederdicke
Leute,Leute...es geht um Kalendertage (!!!)
Definition :
In dem heute weltweit gebräuchlichen gregorianischen Kalender ist ein Tag die Zeitspanne von einer Mitternacht bis zur nächsten Mitternacht.
Eine Zeitspanne von 24 Stunden, die um 00:00 Uhr beginnt und um 24:00 Uhr endet. 24:00 Uhr fällt mit dem Beginn des nächsten Tages zusammen (ISO 8601)
Eine Kombination wie 5. Mai, also bestimmt durch Monat und Tagesnummer, aber ohne Jahr, nennt man einen Kalendertag.
Die Kalendertage werden nach der ISO 8601 innerhalb eines Monats von „1“ ausgehend als Kalenderdatum fortlaufend nummeriert und in einem Datumsformat schriftlich fixiert. Außerdem wird ihnen, von Monat und Jahr unabhängig, in fester Reihenfolge ein Wochentag zugewiesen. Damit beschreibt das Datum des Tages eine fortlaufende Zeitskala (lineare Zeit), in Unterscheidung zum Wochentag, das sich in seinem Ablauf regelmäßig wiederholt (zyklische Zeit).
Beginn und Ende eines solchen Tages sind abhängig von der Zeitzone, auf die sich die Angabe bezieht.
Erstellt am 03.03.2017 um 10:31 Uhr von Pjöööng
Zitat (Erbesenzähler):
"Wenn jemand am Donnerstag und Freitag arbeitsunfähig ist und am Samstag und/bzw. Sonntag kein Arbeitstag ist brauch er keine Meldung, auch wenn er noch am Wochenende nicht arbeiten hätte könnte..."
Genaugenommen schon. Die Nachweispflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz macht hier keinen Unterschied. Faktsich wird der AN aber keine Bescheinigung anbringen müssen, da der Arbeitgeber hier in der Beweispflicht wäre dass der AN am Sonntag noch arbeitsunfähig war. Dieser Beweis wird in aller Regel nicht zu erbringen sein.
Erstellt am 03.03.2017 um 12:24 Uhr von moreno
Also bei einer normalen 5 Tage Woche von Montag bis Freitag kann ich bei der gesetzlichen Regelung von Mittwoch bis Freitag krank sein und dann am Montag wieder ohne AU zur Arbeit kommen.
Dass ich am Wochenende beweisen muss, dass ich nicht mehr krank war ist doch höchstens hypothetisch.
Erstellt am 03.03.2017 um 12:46 Uhr von Newbie
Zitat Moreno: "Also bei einer normalen 5 Tage Woche von Montag bis Freitag kann ich bei der gesetzlichen Regelung von Mittwoch bis Freitag krank sein und dann am Montag wieder ohne AU zur Arbeit kommen.
Dass ich am Wochenende beweisen muss, dass ich nicht mehr krank war ist doch höchstens hypothetisch."
Meiner Meinung nach nur, wenn du dich am Freitag wieder gesund meldest! Solltest du am Montag auf der Arbeit erscheinen und dich nicht am Freitag gesund gemeldet haben, muss eine Krankmeldung her. Das gilt meiner Meinung nach auch schon, wenn du dich am Donnerstag krank meldest und am Montag zur Arbeit erscheinst. Musst du dich am Freitag gesund gemeldet haben. Ansonsten muss am Montag eine Krankmeldung vorliegen.
Ist aber nur meine Meinung. Ob dieses so gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt Papier.
Erstellt am 03.03.2017 um 12:56 Uhr von moreno
Grübel ich ruf in der Firma an und melde die Voraussichtliche Dauer wie lange ich ausfallen werde und gut ist es. Wo steht denn was von Gesundmeldung?
Erstellt am 03.03.2017 um 14:31 Uhr von nicoline
moreno,
genau, da kommt man ins Grübeln. Ich glaube, dass das Problem darin begründet ist, dass sehr viele Beschäftigte eben nicht anzeigen: "Ich bin jetzt für 1/2/3 Tage krank." Sondern, sie zeigen an: "Ich bin krank." und bleiben dann ggf. 3Tage zuhause.Wenn man so handelt, wie du es beschreibst und wie es ja richtig ist, muss man sich eigentlich keine Gedanken über die hier gestellte Frage machen und muss sich auch nicht gesund melden.
Erstellt am 03.03.2017 um 14:40 Uhr von moreno
,,
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen"
Dann sollte der AG diesen AN halt mal sagen wie es richtig gemacht wird :-)
Erstellt am 03.03.2017 um 15:51 Uhr von nicoline
**Anzeige- und Nachweispflichten**
Jaahaaa, ICH weiß doch, was im Gesetz steht. 😊
**sollte der AG......**
oder der BR, wenn er es denn jetzt verstanden hat 😉
Erstellt am 28.02.2019 um 14:54 Uhr von Hein Mück
Hallo, genau das sorgt bei uns im Betrieb auch für Diskussionen. Bei uns ist die Regel, dass eine AU benötigt wird, wenn die AU länger als 2 Kalendertage dauert. Meldet man sich jedoch am Freitag oder Montag krank (5-Tage-Woche), wird das Wochenende AUF JEDEN FALL dazugezählt und es ist eine AU ZWINGEND notwendig. Mit meinen Einwänden, dass einem dann zwangshaft unterstellt wird auch am Samstag/Sonntag krank zu sein (und das, owohl der AG das wohl kaum nachweisen kann) laufe ich seit Jahren gegen Wände, da ich leider auch keine verbindliche Gesetzesregelung dazu finde. In der Praxis heisst das: Krankmeldung ohne AU nur Diestag, Mittwoch oder Donnerstag möglich .
Die Folge ist, dass man sich freitags und montags bei leichteren Erkrankungen (Erkältungen usw) zur Arbeit schleppt und die Kollegen ansteckt um beim Hausarzt nicht stundenlang im Wartezimmer sitzen zu müssen.
Kann mir jemand verbindlich einen Gesetzestext zeigen der beweist, dass mein Arbeitgeber hier einem Irrtum unterliegt?
Erstellt am 28.02.2019 um 15:15 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hein Muck):
"Die Folge ist, dass man sich freitags und montags bei leichteren Erkrankungen (Erkältungen usw) zur Arbeit schleppt und die Kollegen ansteckt um beim Hausarzt nicht stundenlang im Wartezimmer sitzen zu müssen. "
Diese Folge verstehe ich nicht. Der intelligente Mensch würde freitags daheim bleiben und montags ggf. zum Arzt. Wenn er krank ist, hat er auch genug Zeit für das Sitzen im Wartezimmer.
Erstellt am 28.02.2019 um 15:22 Uhr von Hein Mück
Hallo und danke für deine Rückmeldung. Der intelligente Mensch wartet aber nicht gerne in Wartezimmern von Ärzten, da diese im Allgemeinen von kranken Menschen besucht werden und die Chance nicht gering ist, sich dort was wegzuholen. Im Ernst: Wenn ich erkältet bin, bleibe ich zu Hause und kurier mich aus. Werde ich freitags krank, nutze ich dann auch noch das Wochenende und kann mir den Arztbesuch in der völlig überlaufenden Praxis ganz schenken und stehe meinem AG am Montag wieder ausgeruht zur Verfügung. Darum gibt es diese 3-Tage-Regel ja, damit man eben nicht sofort zum Arzt rennen muss. Diese Regel wird aber durch die in unserem Betrieb gängige Praxis aber zu 2/5teln abgeschafft. Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen. :-)
Erstellt am 01.03.2019 um 08:40 Uhr von wdliss
§5 Abs 1 EntgFG "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. (...)"
Das ist der Gesetzestext der verbindlich beweist, dass du einem Irrtum unterliegst.
Erstellt am 01.03.2019 um 08:48 Uhr von Hein Mück
Dann bin ich wohl tatsächlich zu blöd. :-(
Ich melde mich am Montag für NUR EINEN Tag krank, komme also am Dienstag wieder zur Arbeit. Nur ein Tag krank, trotzdem fordert mein AG eine Krankschreibung, da er einfach mal so unterstellt, dass ich am Wochenende auch schon krank war. Obwohl der AG normalerweise 2 Tage Krankheit ohne AU akzeptiert muss ich trotzdem am Dienstag für den Montag (also nur 1 Tag Krank) eine AU vorlegen. Diese Regelung kann ich aus deinem - mir bekannten - Text nicht entnehmen. Eine grundsätzliche Vorlage einer AU bei nur einem Tag Krankheit gibt es im Betrieb nicht.
Also wo finde ich die entsprechende Passage in deinem zitierten Text?
Erstellt am 01.03.2019 um 09:03 Uhr von wdliss
"Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."
Erstellt am 01.03.2019 um 09:10 Uhr von Hein Mück
Ja, das weiss ich ja, das er das grundsätzlich kann. Ist ja auch ok, macht er aber nicht, es gilt die 3-Tage-Regel. Nur eben vor und nach dem Wochenende gilt das nicht. Der AG begründet das damit, weil das eben gesetzlich so geregelt ist. Ist es aber eben ja nicht. Es ist maximal eine hausinterne Regel, die aber nirgends (weder in der Arbeitsvertragsrichtlinie, noch in den Arbeitsverträgen, noch in einer Betriebsvereinbarung) festgehalten ist. Deshalb fragte ich hier nach dem entsprechenden Gesetzestext. Bisher habe ich ihn aber nicht gefunden. Dass er das Recht dazu hat, ist mir schon klar.
Erstellt am 01.03.2019 um 09:15 Uhr von wdliss
Hier der entsprechende Gesetzestext, der es erlaubt dem AG hausinterne Regeln aufzustellen:
§5 Abs 1 EntgFG "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. (...)"
Erstellt am 01.03.2019 um 09:19 Uhr von Hein Mück
Wir reden anscheinend aneinander vorbei.
Trotzdem danke für deine Bemühungen. :-)
Erstellt am 01.03.2019 um 09:39 Uhr von nicoline
Hein Mück,
es gibt keine gesetzliche Grundlage für das Handeln deines AG bzgl. des Montags und des Freitags. Es ist Willkür und damit will er wahrscheinlich die Wochenendverlängerung durch "Blaumachen" so niedrig wie möglich halten.
Erstellt am 01.03.2019 um 09:48 Uhr von Hein Mück
Hallo Nicoline,
ja, genau das ist das Thema.
Ich hatte sogar schon mal überlegt, das Szenario bis zum Finale "durchzuspielen" und es drauf ankommen zu lassen, bis hin zur rechtlichen Überprüfung. Ich glaube aber kaum, dass er der AG soweit kommen ließe. Ich denke dem AG ist es durchaus bewusst, dass seine Haltung nicht ganz transparent und logisch ist. Nun gut, belassen wir es dabei. Vielen Dank. :-)
Erstellt am 01.03.2019 um 10:51 Uhr von fantil
Hein Mück,
du schreibst, dass es bei euch auch nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Daraus schließe ich, dass es bei euch einen Betriebsrat gibt.
Sollte der Arbeitgeber von nur einem AN verlangens dass er die Krankmeldung früher vorlegen muss (da dieser häufiger schon mal ein verlängertes Wochenende gemacht hat), ist dies sein gutes Recht, dies zu verlangen.
Sollte diese Regelung aber für alle AN gelten, so wie bei euch, wäre der BR in der Mitbestimmung.
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Erstellt am 01.03.2019 um 11:36 Uhr von nicoline
wdliss
Der AG kann ohne Begründung eine AU Bescheinigung ab dem ersten Tag Krankheit fordern, dass wäre hier für den Freitag oder den Montag der Fall. Er kann aber keinesfalls eine AU Bescheinigung rückwirkend fordern, also nicht am Montag für das davor liegende Wochenende.
Wenn man das als AN "auf den Gipfel treibt" wird der AG ziemlich sicher baden gehen. Die Frage ist nur, was dann für den AN baden geht.........
Erstellt am 01.03.2019 um 11:51 Uhr von wdliss
nicoline
es wird ja keine AU für das Wochenende erwartet, sondern lediglich zwingend eine für eine Krankmeldung am Montag. Wie du da auf rückwirkend kommst erschließt sich mir leider nicht?
Erstellt am 01.03.2019 um 11:57 Uhr von nicoline
wdliss,
entweder hab ich Tomaten im Gehirn, oder du auf den Augen:
Zitat Hein Mück:
Meldet man sich jedoch am Freitag oder Montag krank (5-Tage-Woche), wird das Wochenende AUF JEDEN FALL dazugezählt und es ist eine AU ZWINGEND notwendig.
Erstellt am 01.03.2019 um 12:05 Uhr von wdliss
Ich hab es so verstanden, dass er es zur Frist "dazuzählt" und deswegen eine AU schon für den Montag verlangt. Auch aus den späteren Beiträgen von Hein Mück kann ich nicht rückschließen, dass der AG eine AU fürs Wochenende erwartet. Wenn es denn aber tatsächlich so ist hast du natürlich mit deiner Einschätzung recht.
Erstellt am 01.03.2019 um 12:12 Uhr von nicoline
Er darf das WE nicht als Krankheitstage dazu rechnen, das wäre ja rückwirkend. Es scheint ja kommuniziert zu werden, dass es so gerechnet wird, denn die betriebliche Regelung lautet:
*Bei uns ist die Regel, dass eine AU benötigt wird, wenn die AU länger als 2 Kalendertage dauert.*
Wenn man sich also Montags krank meldet, wird deswegen eine AU gefordert, weil mindestens ein Wochenendtag dazu gerechnet wird.
Erstellt am 01.03.2019 um 12:32 Uhr von wdliss
bei mir im Forumstext lautet die Regel aber:
*Bei uns ist die Regel, dass eine AU benötigt wird, wenn die AU länger als 2 Kalendertage dauert.* (wie du schreibst plus) *Meldet man sich jedoch am Freitag oder Montag krank (...) ist eine AU ZWINGEND notwendig.* Dazu die sicherlich ein wenig komische "Dazuzählbegründung". Ob ich aus der jetzt ableiten kann, dass der AG mit dem Konstrukt "sicher baden geht" weiß ich nicht, ich würde es auf jeden Fall nicht darauf ankommen lassen.
Erstellt am 01.03.2019 um 13:03 Uhr von Hein Mück
So wie nicoline es deuted, ist es korrekt.