W.A.F. LogoSeminare

Ersatzmitglieder

B
brsued
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

  1. wie ist das, wenn die Geschäftsleitung nur die festen Mitglieder zu einem informelle Gespräch einlädt. Können die Ersatzmitglieder mitgehen oder spricht gesetzlich was dagegen? Ggf kann man die Geschäftsleitung um eine gesamt Einladung bitten.

  2. Können zu einer BR Sitzung auch die Ersatzmitglieder eingeladen werden, auch wenn die Hauptmitglieder vollständig anwesend sind? Es würde dann darum gehen, das alle Mitglieder auf einem gleichen Wissenstands zu einem bestimmten Thema sind.

Vielen Dank.

1.30008

Community-Antworten (8)

C
celestro

02.03.2017 um 12:22 Uhr

Ersatzmitglieder sind, solange Sie nicht vertretungsweise nachrücken, keine Mitglieder des Betriebsrates und haben daher sowohl unter 1., wie auch unter 2. kein Teilnahmerecht, sofern es bei beiden Dingen um Betriebsratsarbeit geht.

Wenn die GF weitere Personen beim Gespräch zulassen will, ist das Ihre Sache. Zu den Sitzungen dürft Ihr die E-BRM aber nicht dazuholen.

T
titapropper

02.03.2017 um 13:03 Uhr

Was ist ein informelles (Def.: ohne Auftrag, ohne Formalitäten, nicht offiziell) Gespräch an dem die ordentliche Mitglieder des BR teilnehmen?

G
gironimo

02.03.2017 um 17:16 Uhr

Zu 2: Der größte Hinderungsgrund dürfte der AG sein. Er wird u.U. argumentieren, dass er nicht mehr AN freistellen muss, als der BR groß ist.

Wenn es um Informationaustausch geht, machen aber viele AG mit.

C
celestro

02.03.2017 um 18:06 Uhr

Der größte Hinderungsgrund zu 2. dürfte sein:

"Nur ausnahmsweise zur Teilnahme berechtigte Personen

Andere Personen als Betriebsratsmitglieder, JAV-Mitglieder und die Schwerbehindertenvertretung dürfen nur in besonderen Fällen an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder dürfen nur dann an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn sie dauerhaft oder vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt sind.

http://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsrat-geschaeftsfuehrung/betriebsratssitzung/"

G
gironimo

02.03.2017 um 19:22 Uhr

Es liegt doch ein Grund vor. Und natürlich bedarf es einer Einladung durch den BR - also nicht einfach hingehen.

C
celestro

03.03.2017 um 09:42 Uhr

"Es liegt doch ein Grund vor."

Und dieser Grund wäre welcher ?

"Und natürlich bedarf es einer Einladung durch den BR - also nicht einfach hingehen."

Erm ... Du willst jetzt aber hoffentlich nicht darauf hinaus, das die Einladung des BR der Grund für die Anwesenheit ist. Denn der BRV darf zu einer BR-Sitzung nicht lustig diverse Personen einladen.

A
Angie

06.03.2017 um 14:54 Uhr

Auszug aus dem Fitting zu § 30 BetrVG: Das Gebot der Nichtöffentlichkeit der BR Sitzungen nach Satz 4 kann weder durch einen Beschluss des BR noch durch eine BV oder Tarifregelung aufgehoben werden. Andere Personen, insbesondere Ersatzmitglieder, soweit sie nicht nach § 25 BetrVG nachgerückt sind, dürfen grundsätzlich nicht teilnehmen.

LG Angie

N
nicoline

06.03.2017 um 21:06 Uhr

brsued Es hört sich an, als wenn ihr ein sehr junger BR seid. Besucht unbedingt bald die Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsgesetz. Wirklich wichtig, wenn ihr den Anspruch habt, effektiv arbeiten zu wollen!

Ihre Antwort