Erstellt am 02.03.2017 um 11:22 Uhr von celestro
Ersatzmitglieder sind, solange Sie nicht vertretungsweise nachrücken, keine Mitglieder des Betriebsrates und haben daher sowohl unter 1., wie auch unter 2. kein Teilnahmerecht, sofern es bei beiden Dingen um Betriebsratsarbeit geht.
Wenn die GF weitere Personen beim Gespräch zulassen will, ist das Ihre Sache. Zu den Sitzungen dürft Ihr die E-BRM aber nicht dazuholen.
Erstellt am 02.03.2017 um 12:03 Uhr von titapropper
Was ist ein informelles (Def.: ohne Auftrag, ohne Formalitäten, nicht offiziell) Gespräch an dem die ordentliche Mitglieder des BR teilnehmen?
Erstellt am 02.03.2017 um 16:16 Uhr von gironimo
Zu 2: Der größte Hinderungsgrund dürfte der AG sein. Er wird u.U. argumentieren, dass er nicht mehr AN freistellen muss, als der BR groß ist.
Wenn es um Informationaustausch geht, machen aber viele AG mit.
Erstellt am 02.03.2017 um 17:06 Uhr von celestro
Der größte Hinderungsgrund zu 2. dürfte sein:
"Nur ausnahmsweise zur Teilnahme berechtigte Personen
Andere Personen als Betriebsratsmitglieder, JAV-Mitglieder und die Schwerbehindertenvertretung dürfen nur in besonderen Fällen an einer Betriebsratssitzung teilnehmen. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder dürfen nur dann an Betriebsratssitzungen teilnehmen, wenn sie dauerhaft oder vorübergehend in den Betriebsrat nachgerückt sind.
http://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsrat-geschaeftsfuehrung/betriebsratssitzung/"
Erstellt am 02.03.2017 um 18:22 Uhr von gironimo
Es liegt doch ein Grund vor. Und natürlich bedarf es einer Einladung durch den BR - also nicht einfach hingehen.
Erstellt am 03.03.2017 um 08:42 Uhr von celestro
"Es liegt doch ein Grund vor."
Und dieser Grund wäre welcher ?
"Und natürlich bedarf es einer Einladung durch den BR - also nicht einfach hingehen."
Erm ... Du willst jetzt aber hoffentlich nicht darauf hinaus, das die Einladung des BR der Grund für die Anwesenheit ist. Denn der BRV darf zu einer BR-Sitzung nicht lustig diverse Personen einladen.
Erstellt am 06.03.2017 um 13:54 Uhr von Angie
Auszug aus dem Fitting zu § 30 BetrVG:
Das Gebot der Nichtöffentlichkeit der BR Sitzungen nach Satz 4 kann weder durch einen Beschluss des BR noch durch eine BV oder Tarifregelung aufgehoben werden.
Andere Personen, insbesondere Ersatzmitglieder, soweit sie nicht nach § 25 BetrVG nachgerückt sind, dürfen grundsätzlich nicht teilnehmen.
LG
Angie
Erstellt am 06.03.2017 um 20:06 Uhr von nicoline
brsued
Es hört sich an, als wenn ihr ein sehr junger BR seid. Besucht unbedingt bald die Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsgesetz. Wirklich wichtig, wenn ihr den Anspruch habt, effektiv arbeiten zu wollen!