Erstellt am 01.03.2017 um 12:20 Uhr von celestro
Richtig ... tauschen geht nicht. Entweder ganz zurück treten, oder gar nicht. Aber warum ist das denn so ein großes Problem für dieses BRM ?
Und korrekt ... wenn er sich aufgrund der Arbeit entschuldigt, darf nicht nachgeladen werden. Dieses BRM sollte sich aber klar machen, das dieses bißchen Führungsebene kein Grund ist, keine BR-Arbeit mehr zu machen. Aber wenn er das nicht für sich ausmachen kann, ist Rücktritt natürlich das Sinnvollste.
Erstellt am 01.03.2017 um 12:35 Uhr von BloodyBeginner
Celestro - wegen Arbeit verhindert, schon mal das Video von der WAF gesehen?
www.youtube.com/watch?v=VpfAbXB7uaU
Erstellt am 01.03.2017 um 13:43 Uhr von celestro
Ne, das Video kenne ich nicht.
Zitat: "Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar."
Werde mir das AZ von dem Video bei Gelegenheit mal genau angucken.
Erstellt am 01.03.2017 um 13:53 Uhr von BloodyBeginner
@Celestro
Die WAF hat das Urteil auch in ihre Seite integriert. Ist ja auch erst von 2014, also noch nicht so alt
http://www.betriebsrat.com/betriebsratsvorsitzende-betriebsratssitzung#2
Erstellt am 01.03.2017 um 14:22 Uhr von Fliege
@admin
Ich kenne auch das Urteil, wollte Menix eine Antwort schreiben und habe dazu bei WAF unter "Ersatzmitglieder" recherchiert.
Jedoch hier ist das Urteil von 2014 noch nicht hinterlegt, nur unter "Die Betriebsratsitzung".
Vielleicht könnte man unter "Ersatzmitglieder" zusätzlich diesen Zusatz einstellen.
Erstellt am 01.03.2017 um 15:59 Uhr von celestro
Es stellt sich natürlich auch die Frage, ob "die Anzeige der Verhinderung" der Tatsache dient, das ein Ersatzmitglied geladen werden kann, oder eben lediglich das "unentschuldigte Fehlen" negieren soll.
Zumindest auf vielen Webseiten findet sich noch:
"Ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund der Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, ist nicht verhindert, sondern fehlt unentschuldigt. Die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, genügt nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).
http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/verhinderung-und-ladung-des-ersatzmitglieds/einzelne-gruende.php
oder ähnliches ...
Erstellt am 01.03.2017 um 16:31 Uhr von RoterFaden
>Es stellt sich natürlich auch die Frage, ob "die Anzeige der Verhinderung" der Tatsache dient, das ein Ersatzmitglied geladen werden kann, oder eben lediglich das "unentschuldigte Fehlen" negieren soll.
Jepp!
Wenn bei euch intern niemand quer schießt, dürfte die Einladung eines Ersatzmitgliedes kein Problem darstellen.