Erstellt am 03.06.2010 um 12:29 Uhr von ridgeback
Raika,
für die in den GBR entsandten, wird jeweils ein Ersatzmitglied bestellt. Es gibt keinen 1. bzw. 2. Nachrücker. Ist für A das Ersatzmitglied C bestimmt und für B das Ersatzmitglied D, vertritt Ersatzmitglied C nur GBRM A.
Erstellt am 03.06.2010 um 12:34 Uhr von hzcarstens
Was ridgeback schreibt ist in der Sache richtig, aber nur wen die Nachrücker so benannt sind. wen nicht ist keine Reihenfolge festgelegt. auserdem kann man das auch so sehen das er zwar für den 1. Nachrücker gewählt wurde wen so benannt ansonsten ist er der 3te Nachrücker.
Erstellt am 03.06.2010 um 12:45 Uhr von ridgeback
In Juri-Deutsch; Nach § 47 Abs. 3 BetrVG hat der entsendende Betriebsrat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge seines Nachrückens festzulegen. Hinsichtlich der Stellung der Ersatzmitglieder verweist § 51 Abs. 1 BetrVG auf § 25 Abs. 1 BetrVG. Danach rückt ein Ersatzmitglied im Fall der Verhinderung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zeitweilig und im Fall des Ausscheidens eines Gesamtbetriebsratsmitglieds dauerhaft in den Gesamtbetriebsrat nach. Bei mehreren Ersatzmitgliedern ist die vom entsendenden Betriebsrat festgelegte Reihenfolge des Nachrückens zu beachten.