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Reihenfolge Nachrücker

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Raika
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, in unserem Betriebsrat gab es Diskussionen darüber, wer in den GBR nachrückt.Wir sind 5 BR-Mitglieder, davon 2 zum GBR deligiert & 2 Nachrücker für den GBR Folgender Fall: Unser BR- Vorsitzender war im GBR und hat seine BR-Ämter niedergelegt. Nun ist der 1. Nachrücker in den GBR aufgerückt und ein 2. Nachrücker ,als Ersatz für den GBR per Beschluß gewählt worden. Der 2. Nachrücker pocht darauf im Vertretungsfall den BR im GBR zu vertreten, weil er ja fürden ersten Nachrücker ins Amt gekommen ist. Der anfangs,gewählte 2. Nachrücker wird in dem Fall übersprungen und wehrt sich dagegen. Meine Meinung ist, dass das zuletzt nachgerückte Mitglied an letzter Stelle beim Nachrücken Steht, sehe ich das richtig ?

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Community-Antworten (3)

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ridgeback

03.06.2010 um 14:29 Uhr

Raika, für die in den GBR entsandten, wird jeweils ein Ersatzmitglied bestellt. Es gibt keinen 1. bzw. 2. Nachrücker. Ist für A das Ersatzmitglied C bestimmt und für B das Ersatzmitglied D, vertritt Ersatzmitglied C nur GBRM A.

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hzcarstens

03.06.2010 um 14:34 Uhr

Was ridgeback schreibt ist in der Sache richtig, aber nur wen die Nachrücker so benannt sind. wen nicht ist keine Reihenfolge festgelegt. auserdem kann man das auch so sehen das er zwar für den 1. Nachrücker gewählt wurde wen so benannt ansonsten ist er der 3te Nachrücker.

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ridgeback

03.06.2010 um 14:45 Uhr

In Juri-Deutsch; Nach § 47 Abs. 3 BetrVG hat der entsendende Betriebsrat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge seines Nachrückens festzulegen. Hinsichtlich der Stellung der Ersatzmitglieder verweist § 51 Abs. 1 BetrVG auf § 25 Abs. 1 BetrVG. Danach rückt ein Ersatzmitglied im Fall der Verhinderung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zeitweilig und im Fall des Ausscheidens eines Gesamtbetriebsratsmitglieds dauerhaft in den Gesamtbetriebsrat nach. Bei mehreren Ersatzmitgliedern ist die vom entsendenden Betriebsrat festgelegte Reihenfolge des Nachrückens zu beachten.

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