Kündigung / Widerspruchsfrist BR
Guten Abend, wir benötigen mal wieder Eure Erfahrungswerte...
Es geht um betriebsbedingte Kündigung für mehrere Mitarbeiter für die morgen (am Mittwoch) die Frist für die Stellungnahme des BR's ausläuft. Nun scheint es sich so herauszustellen, dass der BR hier noch keine Stellungnahme abgeben möchte sondern den Ball zurück an die Personalabteilung spielen möchte, und ergänzende Fragen zur Sozialauswahl stellen will.
M.E. nach bringt das für die betroffenen Kollegen nix, da dann die Frist abgelaufen ist, und der AG kündigen kann. Und das "Spiel auf Zeit" verliert der BR (und die Kollegen), da es bei einer Kündigungsanhörung keine sog. "7-Tage-Frist" gibt, die nicht beginnt, weil der BR sich nicht ausreichend informiert fühlt und weitere Informationen benötigt.
Ich sehe dass so, dass der BR hier einen Fehler macht und eigentlich morgen seinen Widerspruch fristgereicht nach § 102 BetrVG abgeben muss. Die Argumentation, dass der BR sich nicht ausreichend informiert fühlt, führt zu nix, außer dass die Kündigung ausgesprochen wird, da der BR die Frist hat verstreichen lassen. Sicherlich können die betroffenen MA vor Gericht durchsetzen, dass die Kündigung unwirksam weil unvollständig war.
Aber m.E. nach muß der BR hier Vorarbeit leisten und einen vernünftigen Widerspruch bringen und nicht abwarten und auf weiterführende Informationen aus der Personalabteilung hoffen.
Sehe ich das falsch ? Oder kann die Frist für die Stellungnahme des BR "künstlich" verlängert werden ?
Für Euren Input wie immer vielen Dank.
Community-Antworten (13)
28.02.2017 um 22:46 Uhr
Tach auch, da ich die Informationen des AG im Rahmen der Anhörung nicht kenne, kann ich nur im Dunkeln rumstochern.Nach Deinem bisherigen Vorbringen kann ich Dir nur folgendes empfehlen :
- Wenn Ihr der Auffassung seid, daß die Anhörung unvollständig ist, den AG auf keinen Fall mit der Nase drauf stoßen, daß die Anhörung eventuell mangelhaft ist. Der AG könnte dann auf den Trichter kommen, die Anhörung zurückzuziehen, diese korrigieren und Euch dann "wasserdicht" neu presentieren.
- Beschluß fassen und dem AG mitteilen, daß dem BR keine Gründe vorliegen, der beab- sichtigten Kündigungen die Zustimmung zu erteilen. Wenn Ihr nämlich die Frist verstreichen laßt, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.
Anmerkung :
- Wenn der AG soziale Gesichtspunkte nicht, oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, sind Kündigungen i.d.R. sozial ungerechtfertigt.
- Wenn die Anhörungen, aus welchen Gründen auch immer, unvollständig und/oder mangelhaft sind,dann sind die Kündigungen bereits aus formalen Gründen rechtsunwirksam und würden,wie auch in Ziffer 1.einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten.
- Wenn Ziffer 1. und/oder 2. tatsächlich zutreffen,dann kommt es nicht einmal darauf an, wie der BR reagiert hat. Selbst wenn der BR seine Zustimmung erteilen würde, wären die Kündigungen rechtsunwirksam und/oder sozial ungerechtfertigt.
28.02.2017 um 23:56 Uhr
"dem AG mitteilen, daß dem BR keine Gründe vorliegen, der beab- sichtigten Kündigungen die Zustimmung zu erteilen. "
Challenger, was bitte ist das für ein Vorschlag?
Eine Zustimmung des BR steht überhaupt nicht zur Diskussion und ein Schreiben deines Inhaltes ist selbstverständlich als Schweigen - und damit mangels Widerspruch als konkludente Zustimmung zu werten.
01.03.2017 um 02:27 Uhr
Good Morning
Hallo Pickel, wie kommst Du denn auf das schmale Brett, wonach mein Vorschlag :
"dem AG mitteilen, daß dem BR keine Gründe vorliegen, der beab- sichtigten Kündigungen die Zustimmung zu erteilen. "
selbstverständlich als Schweigen - und damit mangels Widerspruch als konkludente Zustimmung zu werten ist ???
01.03.2017 um 09:04 Uhr
Im allgemeinen fragt man nicht nach, sondern arbeitet mit den wenigen Informationen die man hat. Die Chance besteht darin, dass das Gericht zum Schluss kommen kann, die Anhörung wart fehlerhaft. Also heute Widerspruch formulieren.
01.03.2017 um 09:22 Uhr
Wir nochmal...kämpfen uns gerade durch den Fitting um eine RN zu finden, die bestätigt, dass, wenn der BR sich nicht ausreichend informiert fühlt, die Verfristung noch nicht begonnen hat.
Habt Ihr zufällig die RN greifbar ?
01.03.2017 um 09:38 Uhr
Challenger - weil der BR (sofern es sich nicht um besondere Konstellationen handelt) nicht um Zustimmung gebeten wird, sondern prüfen kann, ob es Widerspruchsgrunde gibt.
Eine aktive Zustimmung kennt das Gesetz nicht. Wenn der BR also keinen Widerspruch formuliert - wie von dir angeregt - ist der Sachverhalt gleichbedeutend, als wenn der BR zugestimmt hätte.
01.03.2017 um 09:47 Uhr
Wenn wir das Wort "konkludent" weglassen hat Pickel tatsächlich Recht! Selbst bei einer Auslegung des Satzes "daß dem BR keine Gründe vorliegen, der beab- sichtigten Kündigungen die Zustimmung zu erteilen." wird man daraus keinen beachtlichen Widerspruch basteln können, da schlichtweg jegliche Begründung fehlt.
"ämpfen uns gerade durch den Fitting um eine RN zu finden, die bestätigt, dass, wenn der BR sich nicht ausreichend informiert fühlt, die Verfristung noch nicht begonnen hat."
Werdet Ihr auch nicht finden!
01.03.2017 um 10:08 Uhr
Hallo nochmals...
wir sind noch beim Fitting studieren, und zwischenzeitlich hat eine Kollegin folgendes gefunden =>
" Leitet der Arbeitgeber dem Betriebsrat nachträglich ergänzende Informationen zu, beginnt die Frist neu zu laufen (BAG, Urteil v. 6.2.1997, 2 AZR 265/96), oder wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zunächst unzureichend unterrichtet und aufgrund einer Rückfrage des Betriebsrats die vollständige Unterrichtung später nachholt (BAG, Urteil v. 3.4.1987, 7 AZR 66/86)."
Demnach gibt es wohl doch eine Möglichkeit, die Frist zu verlängern gem. BAG Urteil v. 03.04.87.
Kennt jemand von Euch das Urteil bzw. hat Erfahrungen mit diesem Urteil bei Anhörung einer Kündigung nach § 102 BetrVG ?
01.03.2017 um 12:11 Uhr
Gebt den AG doch nicht die Möglichkeit, seine Fehler bei der Anhörung auszubügeln.
Da wird nichts nachgefordert. Formuliert Euren Widerspruch in dem Ihr z.B. die Sozialauswahl in Zweifel zieht.
01.03.2017 um 12:49 Uhr
Mercyful,
meine Lesweise des von Dir zitierten Textes: "Wenn der Arbeitgeber so blöd ist, während der Anhörungsfrist noch Unterlagen nachzureichen, dann beginnt die Anhörungsfrist von Neuem."
Umkehrschluss: Wenn der Arbeitgeber keine Unterlagen nachreicht, läuft die Frist ab und die Zustimmungsfiktion tritt ein. Dafür ist völlig irrelevant, ob der BR nachgefragt hat.
01.03.2017 um 12:54 Uhr
Tach auch,
Zitat Pjöööng : Wenn wir das Wort "konkludent" weglassen hat Pickel tatsächlich Recht! Selbst bei einer Auslegung des Satzes "daß dem BR keine Gründe vorliegen,der beabsichtigten Kündigun- gen die Zustimmung zu erteilen." wird man daraus keinen beachtlichen Widerspruch basteln können, da schlichtweg jegliche Begründung fehlt.
Hallo Pjöööng, ich habe mit meiner Aussage keineswegs behauptet, daß es sich um einen qualifizierten Widerspruch handelt. Mir ging es bei diesem Vorschlag nur darum, daß
- dem AG keine Gelegenheit eingeräumt wird, eine evntuell mangelhafte Anhörung nachzubessern und
- das mit meinem Vorschlag KEINE und/oder keine stillschweigende Zustimmung (für den Fall,das der BR schweigt) erteilt wird.
Im übrigen hat gironimo recht wenn er schreibt :
Gebt den AG doch nicht die Möglichkeit, seine Fehler bei der Anhörung auszubügeln.
01.03.2017 um 13:03 Uhr
Zitat (Challenger): "das mit meinem Vorschlag KEINE und/oder keine stillschweigende Zustimmung (für den Fall,das der BR schweigt) erteilt wird"
Zitat (BetrVG): "Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt."
Eine "Äußerung" in diesem Sinne ist also die Nennung von Bedenken (oder eines Widerspruchsgrundes), nicht aber "dem AG mitteilen, daß dem BR keine Gründe vorliegen, der beabsichtigten Kündigungen die Zustimmung zu erteilen" oder "die Farbe des Papiers auf dem Sie die Anhörung geschrieben haben, gefällt uns nicht."
01.03.2017 um 13:59 Uhr
Nochmal Tach,
Zitat Pjöööng : Umkehrschluss: Wenn der Arbeitgeber keine Unterlagen nachreicht, läuft die Frist ab und die Zustimmungsfiktion tritt ein. Dafür ist völlig irrelevant, ob der BR nachgefragt hat.
Richtig Pjöööng. Aber auch nur dann, wenn der BR sich nicht äußert, also schweigt. Darüber hinaus kann der AG keine Gründe mehr nachschieben,insbesondere nicht in einem Kündigungsschutzprozeß.
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