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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Widerspruchsfrist bei Kündigung

B
Betrübchen
Nov 2016 bearbeitet

Außerodentlich fristlose Kündigung.

Widerspruchsfrist 3 Werktage. Frage: Eingang der Kündigung Mi., 16.30 Uhr. Firma: GH. Wann endet die Frist? Samstag? Oder verlängert sie sich bis Montag? Und wo finde ich den §§ wo die Fristen genau aufgedröselt sind? Hilfe!

Hat ihn schon § 193 BGB. Trotzdem danke.

1.13106

Community-Antworten (6)

R
rolfo

11.11.2010 um 12:29 Uhr

Die Frist beginnt demnach am Donnerstag und endet wenn der Samstag kein regulärer Arbeitstag ist am nächsten darauffolgenden Werktag, also Montag

B
Betrübchen

11.11.2010 um 12:51 Uhr

Ja, hab den 193er nicht gleich gefunden. Aber jetzt ist es klar.

Danke rolfo.

C
Catweazle

11.11.2010 um 14:44 Uhr

@rolfo, ob an dem Samstag gearbeitet wird oder nicht hat keinen Einfluss auf das Fristende. Im § 193 BGB sind Samstage, Sonntage und Feiertage gleichwertig.

B
Betrübchen

11.11.2010 um 14:47 Uhr

@Catweazle. Genau so habe ich es auch verstanden. Da ist nicht von Werk- oder Wochentagen die Rede, sondern Sa., So. u. Feiertag. Also eine klare Aussage.

G
Gustl

12.11.2010 um 10:11 Uhr

Hallo Betrübchen,

wieso lasst ihr es so kurz auf knapp kommen? Wenn Ihr Widerspruch einlegt, dann macht es sofortt. Wenn ihr kein Widerspruch einlegt, ist die Enthaltung des Betriebsrates dann sowieso eine Zustimmung.

Gruß, da Gustl

B
Betrübchen

12.11.2010 um 10:34 Uhr

@Gustl,

wir sind erst nächste Woche wieder handlungs-/beschlussfähig, darum. Sonst wärs ja einfach lach. Und ist schon klar, dass keine Widerspruch Zustimmung bedeutet. Darum das Fristengedrösel....

Gruß Betrübchen

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