Freistellung BR in einem Gemeinschaftsbetrieb
Gibt es Erfahrungen, auf welcher Grundlage in einem Gemeinschaftsbetrieb mit mehreren GmbHs ein BR freigestellt werden kann? Hintergund: Die "Unternehmensgroßfamilie" beschäftigt 340 Mitarbeiter:innen. Es gibt mehrere regionale Betriebsräte, die sich um die Belange eines selbststängen "Teilunternehmens" (GmbH) kümmern. Es gibt auch ein GBR, der die bundesweiten Belange im Blick hat. Dort sitzen Vertreter der regionalen Betriebsräte. Da die Arbeit der BR immer komplexer wird und Themen gar nicht richtig bearbeitet werden können, wäre es sinnvoll, einen BR freizustellen, der mehr Zeit investieren kann. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann vorgegangen werden?
Eine Ergänzung/Klarstellung: Es handelt sich bei dem Konstrukt um einen Gemeinschaftsbetrieb. Dafür gibt es klare Kriterien. Uns interessieren konkrete Erfahrungen in diesem Zusammenhang.
Community-Antworten (9)
14.11.2023 um 10:55 Uhr
Betriebsratsmitglieder können von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit werden, wenn es nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG)(oder § 38 BetrVG, je nach Größe des Betriebes vor Ort)
14.11.2023 um 10:58 Uhr
Auf jeden Fall kann ein Gesamtbetriebsrat sich nicht auf die Freistellung nach §38 BetrVG berufen. Die in §51 genannten Verweise sind abschließend und der 38er ist hier nicht aufgeführt.
Enthalten ist aber der 37er: Eventuell kann man die Notwendigkeit der Freistellung auf §37 (2) BetrVG aufbauen und mit dieser Argumentation in die Beratung mit dem AG gehen.
14.11.2023 um 11:00 Uhr
Habt Ihr mal mit dem AG geredet ob der sich eine Freistellung vorstellen könnte? Ansonsten wird Euch der Weg nur wie Kehler schreibt über den 37er bleiben der 38er ist euch durch die zu geringe Größe der einzelnen Gremien verwehrt.
Gesamtbetriebsrat – Freistellung – Auswahlentscheidung
- Der Gesamtbetriebsrat kann einen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG stützen. Dem Gesamtbetriebsrat steht jedoch ein Anspruch auf eine generelle (Teil- )Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder nach § 51 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG zu, wenn er die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich halten darf (Rn. 28, 30).
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG) BAG, Beschluss v. 26.9.2018 – 7 ABR 77/16 –
14.11.2023 um 11:33 Uhr
Bitte beachten:
Hier ist (Überschrift und Text) von "Gemeinschaftsbetrieb" die Rede. In einem solchen formen die GmbH´s einen einzigen Betrieb bzw. haben auch nur einen BR und wenn die Mitarbeiterzahl groß genug ist, greift selbstredend der §38 BetrVG.
14.11.2023 um 11:41 Uhr
@celestro Ist das nicht durch die Nennung der regionalen Betriebsräte wieder relativiert worden?
Manchmal werden solche Begriffe ja auch "einfach so" benutzt.
14.11.2023 um 11:50 Uhr
celestro....es gibt mehrere Betriebsräte bei 340 Mitarbeitern ist davon mal auszugehen, dass es keinen BR >200 Mitarbeiter gibt. Ansonsten wäre die Frage nach einem freigestellten BRM ja auch Käse wenn es den schon gibt?
14.11.2023 um 11:50 Uhr
"Ist das nicht durch die Nennung der regionalen Betriebsräte wieder relativiert worden? Manchmal werden solche Begriffe ja auch "einfach so" benutzt. "
Davon bin ich jetzt auch ausgegangen.
14.11.2023 um 11:50 Uhr
@Muschelschubser
das gilt es ggf. herauszufinden ... ;-)
14.11.2023 um 13:57 Uhr
Danke für die Hinweise. Das mit dem Gemeinschaftsbetrieb ist nicht "einfach so" geschrieben. Dafür gibt es klare Kriterien. Für uns ist der Zusammenhang "Gemeinschaftsbetrieb und Freistellung" relevant. Vielleicht gibt es doch im großen Kreis der BR jemand, der das aus eigener Anschauung kennt. Um solche Hinweise wären wir sehr dankbar.
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