Erstellt am 24.02.2017 um 09:20 Uhr von gironimo
Das kommt häufig vor. Und wenn der Arbeitgeber den AN freigestellt hat, kann er ja auch nicht mit dem Argument kommen.
Hauptsache, Ihr formuliert einen guten Widerspruch.
Erstellt am 24.02.2017 um 09:40 Uhr von Fliege
Ja, das kam bei uns häufiger vor. Etliche Male bis zum letzten Tag der gesetzlichen/arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen.
Der AG möchte wohl durch diese Maßnahme verhindern, dass der MA bis zu seiner endgültigen Kündigung schlechte Stimmung gegen ihn in der Abteilung/Belegschaft macht.
Erstellt am 24.02.2017 um 09:50 Uhr von Pjöööng
"Freigestellt bis zur Kündigung"? So etwas habe ich noch nie gehört und verstehe auch den Sinn dahinter nicht!
Handelt es sich möglicherweise um eine außerordentliche Kündigung?
Erstellt am 24.02.2017 um 10:31 Uhr von Zappelmann
Wieso kommt das bei manchen häufig vor? Ich habe es noch nie erlebt und auch nicht gehört, dass VOR dem Ausspruch der Kündigung freigestellt wird. Anschließend, ja, aber VORHER?
Aber wenn er schon mal freigestellt ist, dann kann er sich auch um seinen Garten kümmern. Wozu sollte er zur Arbeit kommen, wenn er weiß, dass er weggeschickt wird?
Erstellt am 24.02.2017 um 10:43 Uhr von GesamtMAV
Wir haben gerade einen aktuellen Fall, der evtl. so ähnlich liegt.
Bei uns wurde auch ein Mitarbeiter vor der Kündigung die Freistellung zugesprochen.
Es gibt für den AG bestimmt gute Gründe dafür, wenn er einen Mitarbeiter freistellt. Vielleicht gefährdet er den Betriebsfrieden, ist durch seine Art für das Team nicht zumutbar, Schutz von Betriebsgeheimnissen usw.
Allerdings bin ich der Meinung, das der BR vor dem Aussprechen solcher Vorgehen informiert und involviert werden muss. Somit kann man eine gemeinsame Lösung finden und der BR sich auch eine Meinung bilden, die er ggf. in einem Widerspruch darlegt.
Erstellt am 24.02.2017 um 10:52 Uhr von Pjöööng
Freistellung VOR der Kündigung ist so ungewöhnlich nicht. Regelmäßig passiert dies bei außerordentlichen Kündigungen, aber auch bei ordentlichen Kündigungen z.B. bei Vetriebsbeauftragten bei denen der Arbeitgeber verhindern möchte dass diese noch auf seine Kosten herumreisen und eine Abschiedstournee geben und dabei den Kunden erzählen dass sie von ihm weiter betreut werden, nur für einen anderen Arbeitgeber.
Was hier unsinnig ist, ist dass BIS ZUR Kündigung freigestellt wird, also eigentlich nur für die Zeit der BR-Anhörung. Das ergibt keinen Sinn wenn er nach der Kündigung wieder zur Arbeit erscheinen soll. Es sei denn es handele sich um eine außerordentliche Kündigung, dann wäre halt nur die Formulierung etwas schräg.
Davon abgesehen wäre aber zu klären, ob der Arbeitgeber hier überhaupt berechtigt ist, einseitig freizustellen, denn der Arbeitnehmer hat auch ein Recht auf Beschäftigung.
Der BR ist bei einer Freistellung nicht zu beteiligen.
Erstellt am 24.02.2017 um 10:53 Uhr von Fliege
zu Antwort 2:
Bei uns wurden diese MA dann von Rechtsanwälten vertreten, zu denen wir als BR immer Kontakt aufgenommen hatten.
Diese bestätigten uns, dass dieses Vorgehen des AG`s so oft üblich sei.
Auch der MA wird dadurch geschützt, denn er kommt nicht in Versuchung spontane negative Äußerungen über den AG zu tätigen, welche ihm zum Nachteil gereichen könnten.
@Pjöööng
Die Freistellung erfolgt unter Beibehaltung des Gehalts.
Erstellt am 24.02.2017 um 11:01 Uhr von gironimo
ob Freistellung ja oder nein, ist sicherlich abhängig von der Stelle und der Position im Betrieb.
Daher wahrscheinlich die Unterschiede. Und gemeint ist wohl bis zum letzten Arbeitstag freigestellt und nicht Ausspruch der K.
Erstellt am 24.02.2017 um 11:32 Uhr von Mercyful
Ich nochmal zur Ergänzung =
Also es handelt sich nicht um eine außerordentliche sondern um eine betriebsbedingte Kündigung (Stelle wird aus Rationalisierungsgründen gestrichen). Der MA ist soweit auch sehr beliebt und es ist nicht davon auszugehen, dass der MA VOR dem Ausspruch der Kündigung negative Stimmung verbreiten könnte.
Da u.E. nach die Sozialauswahl nicht korrekt abgelaufen ist, soll es eigentlich auf einen Widerspruch hinauslaufen. Wenn der MA Kündigungsschutzklage einreichen würde, dann hätte er unserer Auffassung nach gute Chancen weiterbeschäftigt zu werden (dann müsste ein anderer MA leider dafür gekündigt werden).
Daher denken wir, es wäre ein positives Signal des MA wenn er normal zur Arbeit gehen würde. Wenn nicht, könnte das Arbeitsgericht dass ggf. für ihn negativ auslegen ?
Erstellt am 24.02.2017 um 11:35 Uhr von Mercyful
Ach ja, und es ist keine Vertrauensstelle, eher recht weiter unten anzusiedeln, also auch nix mit Betriebsgehemins oder so.
Erstellt am 24.02.2017 um 12:10 Uhr von Moorhuhn
Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass wenn der MA gegen den ausdrücklichen Wunsch des AG handelt das als positives Signal gewertet werden kann.
Erstellt am 24.02.2017 um 12:58 Uhr von ganther
vor dem ArbG spielt dies ÜBERHAUPT keine Rolle!
Erstellt am 24.02.2017 um 14:13 Uhr von Pjöööng
Das ist doch eine nicht ganz unübliche Choreographie bei einer Kündigung!
Der Arbeitgeber muss bei einer betriebsbedingten Kündigung (bzw. genaugenommen im Kündigungsschutzprozess) nachweisen dass die Stelle weggefallen ist. Das sieht dann vor Gericht immer unltradoof aus wenn der Kläger dann sagt "Versteh ich gar nicht, dass meine Stelle weggefallen sein soll. Ich habe immer noch den ganzen Tag zu tun." Und der Arbeitgeber dann einräumen muss dass er dem Arbeitnehmer immer noch Arbeit zuweist. Dann könnte nämlich der Richter doch tatsächlich glauben dass die Stelle nicht weggefallen ist. Und schon ist die Klage gewonnen.
Also geht der Arbeitgeber in diesem Falle hin und sagt "Lieber Arbeitnehmer, ich habe gerade festgestellt dass ich gar keine Arbeit mehr für Dich habe. Wäre ja doof wenn Du hier den ganzen Tag rumsitzen musst ohne etwas zu tun zu haben. Geh doch einfach nach Hause, kümmer Dich um Deine Familie. Das Formale bekommst Du dann mit der Post nachdem ich den Betriebsrat angehört habe."
Damit ist es für das Gericht erheblich besser nachvollziehbar, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist.
Eine ganz andere Hausnummer ist die Sozialauswahl. Wenn dann das Gericht zu der Überzeugung kommt dass die Sozialauswahl fehlerhaft war, so kann daraus dem Kläger kein Nachteil entstehen, sondern es wird einfach festgestellt dass der falsche AN freigestellt und gekündigt wurde.
Erstellt am 24.02.2017 um 15:40 Uhr von kratzbuerste
.... und dann wird vielleicht gar keiner gekündigt (weil der AG es sich anders überlegt hat) - oder die Summe, die er zu zahlen bereit ist, steigt an.