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Höchstarbeitszeit

F
Fatti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir sind gerade beim Erstellen einer Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung der AZ. Hier definiert der BR eineRahmenarbeitszeit Mo-Fr 6:00-20:00.

  1. Forderung: In unsern Satz soll jetzt bitteschön das Wörtchen "grundsätzlich" eingebaut werden. Welchen Folgen hätte das?
  2. Forderung: Der Satz Betriebsbedingte Ausnahmen sind zulässig. hier sehe ich das größte Problem, da es keine Aufstellung der Ausnahmen gibt. Er spielt hier das Thema Auditierung an. Diese dauern manchmal 24h. Aber erlaubt das ein Ausserkraftsetzen des ArbZG. Lösungsansätze wären toll
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Community-Antworten (2)

P
Pickel

22.02.2017 um 12:02 Uhr

  1. Grundsätzlich heißt in diesem Zusammenhang, dass dies der Grundsatz ist. Der Grundsatz ist quasi die Leitlinie, an die man sich halten sollte, von der aber im Einzelfall auch mal abgewichen werden kann.

  2. Ausnahmen sollten schon konkretisiert werden. Ich denke, da gibt es bei euch ja auch keine Zweifel, dass bei wichtigen Ausnahmesituationen eine Extra-Regelung greifen kann.

Mit dem Arbeitszeitgesetz haben eure Rahmenarbeitszeiten bzgl. der maximalen Arbeitszeit übrigens rein gar nichts zu tun. Daher verstehe ich die letzte Frage nicht.

G
gironimo

22.02.2017 um 12:38 Uhr

Bei Audits glauben viele, dass sämtliche Gesetze und Vereinbarungen außer Kraft sind. Ist aber nicht so.

Gut, dass Ihr Euch der Sache einmal annehmt. Holt mal den Auditor runter. Der prüft ja u.a. ob alle im Betrieb geltenden Vorschriften eingehalten werden. Fragt ihn mal ob er die Arbeitsgesetze kennt.

Bei 1. "grundsätzlich" ersatzlos streichen: Bei 2.: Sollte aus betriebsbedingten Notsituationen oder bei anstehenden Audits doch einmal von den vereinbarten Zeitrahmen abgewichen werden,

  • so ist zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. - oder -
  • vereinbaren Betriebsrat und Arbeitgeber folgende Vorgehensweise .....

nehmt Euch Zeit. Lieber gründlich die einzelnen Punkte aus verhandelt, als hinterher doch wieder Streitpunkte zu haben.

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