Erstellt am 21.02.2017 um 08:21 Uhr von moreno
Ja könnt ihr sagen aber der Arbeitgeber muss sich nicht dran halten. Einen Meister aber dem Wasserkopf zuzuordnen find ich schon ganz schön dreist.
Erstellt am 21.02.2017 um 09:12 Uhr von Pickel
Ihr seid keine Arbeitgeber und habt euch an das BetrVG zu halten. Und die in §99 genannten Widerspruchsgründe sind abschließend. Sofern der externe (nach schlüssiger Meinung des AG) besser geeignet ist, kann dieser eingestellt werden.
Erstellt am 21.02.2017 um 09:22 Uhr von gironimo
Wenn Ihr gut im Formulieren seit, könnt Ihr ja dem AG schon einmal vorab stecken, dass Ihr bei der Einstellung eines Externen - unter der Situation - den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG seht (Befürchtung, dass AN gekündigt werden .....)
Erstellt am 21.02.2017 um 09:27 Uhr von Pickel
Gironimo, was du machst ist schlichtweg unseriös.
Denn das Gesetz spricht ganz eindeutig von "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht". Und diese Tatsachen wären zu benennen. Ein vages Gefühl reicht dafür nicht aus.
Die Entlassungen müssten zudem auch in Folge der personellen Maßnahme entstehen. Wenn der AG einen Meister braucht, entlässt er die Gesellen nicht aufgrund der Einstellung des Meisters.
Erstellt am 21.02.2017 um 09:27 Uhr von celestro
"Und die in §99 genannten Widerspruchsgründe sind abschließend. Sofern der externe (nach schlüssiger Meinung des AG) besser geeignet ist, kann dieser eingestellt werden."
Du wirst sicher darlegen können, wieso der AG nach dem 99er eine schlüssige Meinung für "besser geeignet" benötigt, oder ?
Erstellt am 21.02.2017 um 09:37 Uhr von gironimo
Na hör mal Pickel - wenn die Hälfte der Beschäftigten (auch wenn es "nur" Leih-AN sind) nach Hause gehen müssen und die Auftragslage schlecht ist. Was brauchst Du für Tatsachen, die Deine Besorgnis erregen.
Das reicht Dicke. Und wenn es dann eine neue Planstelle im Betrieb gibt, die einer derer, die u.U. nicht mehr gebraucht werden, bekleiden könnte...
Diese Karte würde ich auf jeden Fall ziehen.
Erstellt am 21.02.2017 um 09:59 Uhr von Pickel
Gironimo, dafür müssten die Bewerber aber im vergleichbaren Maße qualifiziert sein. Wenn einer Meister oder Ähnliches sein sollte - sicher. Ansonsten steht die Einstellung in keinerlei Verhältnis zu möglichen Entlassungen.
Erstellt am 21.02.2017 um 10:00 Uhr von Pickel
Celestro, weil der AG nicht sagen darf, ich mag Personen mit Lila-Blümchenhemd lieber, wir ziehen daher diesen externen Bewerber dem internen Bewerber vor.
Erstellt am 21.02.2017 um 10:47 Uhr von celestro
Ich zitiere Pickel:
"Ihr seid keine Arbeitgeber und habt euch an das BetrVG zu halten. Und die in §99 genannten Widerspruchsgründe sind abschließend."
Also zum Beispiel "Lila-Blümchenhemd" ... mit welchem der Punkte des 99ers will der BR widersprechen ?
Erstellt am 21.02.2017 um 11:20 Uhr von merkur
Ich denke auch, dass die einzige Möglichkeit, die ihr vielleicht geltend machen könnt, der Hinweis auf §99 2 Abs 3 ist. Dieser Abschnitt betrifft allerdings nicht die Bewertungen der Qualifikationsniveaus der miteinander konkurrierenden AN. Hierüber zu urteilen obliegt dem AG. D.h. wenn er der Meinung ist, der externe Bewerber sei für diesen Posten geeigneter, dann könnt ihr das zwar in Frage stellen, aber ohne einen erzwinbaren Zustimmungsverweigerungsgrund.
Erstellt am 21.02.2017 um 12:26 Uhr von Pickel
Celestro:
als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten
Bitteschön, hier müsste der AG schon mehr als lila Hemden nachweisen können.
Erstellt am 21.02.2017 um 12:50 Uhr von celestro
Ausnahmen bestätigen die Regel. Also wenn wir von "befristet / intern gegen extern" (bei unbefristeter Einstellung) absehen, macht der BR was ?
Erstellt am 21.02.2017 um 13:39 Uhr von Pickel
"Ausnahmen bestätigen die Regel" ist wirklich die beste Antwort die ich hier je gelesen habe, wenn man den eigenen Fehler nicht eingestehen will. Respekt. Eine 1* auf der nach oben offenen Pjöng-Skala ;-)
Zu deiner Frage: Dann prüft er die vorhandenen Widerspruchsgründe des 99ers und wird feststellen, dass das Wort "Wasserkopf" nirgendwo auftaucht.
Erstellt am 21.02.2017 um 14:16 Uhr von celestro
"Zu deiner Frage: Dann prüft er die vorhandenen Widerspruchsgründe des 99ers und wird feststellen, dass das Wort "Wasserkopf" nirgendwo auftaucht."
Moment mal ... wir beide waren doch bei "ein AG bräuchte eine schlüssigere Begründung als lila-Hemd, wenn er sich für einen externen gegenüber einen internen entscheidet". Willst Du jetzt also die Rolle rückwärts machen und sagen: "stimmt nur dann, wenn die Stelle unbefristet ist und der interne Bewerber einen befristeten Vertrag hat" ?
Erstellt am 21.02.2017 um 14:34 Uhr von Pickel
Nein, das habe ich dir aber oben schon beantwortet. Die Begründung braucht er in der Konstellation, die du plötzlich als Ausnahme abtun möchtest und als "Ausnahme die die Regel bestätigt" ansiehst. Die aber durchaus real ist.
Eben weil es nur unter gewissen Umständen zum Tragen kommt, habe ich sie übrigens auch in Klammern geschrieben.