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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstellung Extern Intern

K
kyosho
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

der AG möchte einen Meister einstellen weil einer zuvor gegangen ist, soweit so gut. Bewerbungen haben wir eingesehen , da drunter auch 2 interne Bewerber wobei einer sehr gut passen würde. Nun auf einmal sucht der AG einen 2ten Meister es ist wohl bedarf da. Können wir vom BR sagen das wir nur interne Bewerber zulassen werden? Mit dem Hintergrund das wir im letzten Quartal mit der Arbeit so weit runter gehen das dann ca. 11 Feste zu viel sind . GmbH mit ca. 150 Feste und 100 Leiharbeiter .Die Auftragslage ist im letzten Quartal so schlecht das alle Leiharbeiter gehen müssen und selbst dann sind wir noch zu viel. Darum sollte man keine Externen einstellen , da der Wasserkopf eh schon zu groß ist.

1.806015

Community-Antworten (15)

M
Moreno

21.02.2017 um 09:21 Uhr

Ja könnt ihr sagen aber der Arbeitgeber muss sich nicht dran halten. Einen Meister aber dem Wasserkopf zuzuordnen find ich schon ganz schön dreist.

P
Pickel

21.02.2017 um 10:12 Uhr

Ihr seid keine Arbeitgeber und habt euch an das BetrVG zu halten. Und die in §99 genannten Widerspruchsgründe sind abschließend. Sofern der externe (nach schlüssiger Meinung des AG) besser geeignet ist, kann dieser eingestellt werden.

G
gironimo

21.02.2017 um 10:22 Uhr

Wenn Ihr gut im Formulieren seit, könnt Ihr ja dem AG schon einmal vorab stecken, dass Ihr bei der Einstellung eines Externen - unter der Situation - den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG seht (Befürchtung, dass AN gekündigt werden .....)

P
Pickel

21.02.2017 um 10:27 Uhr

Gironimo, was du machst ist schlichtweg unseriös.

Denn das Gesetz spricht ganz eindeutig von "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht". Und diese Tatsachen wären zu benennen. Ein vages Gefühl reicht dafür nicht aus.

Die Entlassungen müssten zudem auch in Folge der personellen Maßnahme entstehen. Wenn der AG einen Meister braucht, entlässt er die Gesellen nicht aufgrund der Einstellung des Meisters.

C
celestro

21.02.2017 um 10:27 Uhr

"Und die in §99 genannten Widerspruchsgründe sind abschließend. Sofern der externe (nach schlüssiger Meinung des AG) besser geeignet ist, kann dieser eingestellt werden."

Du wirst sicher darlegen können, wieso der AG nach dem 99er eine schlüssige Meinung für "besser geeignet" benötigt, oder ?

G
gironimo

21.02.2017 um 10:37 Uhr

Na hör mal Pickel - wenn die Hälfte der Beschäftigten (auch wenn es "nur" Leih-AN sind) nach Hause gehen müssen und die Auftragslage schlecht ist. Was brauchst Du für Tatsachen, die Deine Besorgnis erregen.

Das reicht Dicke. Und wenn es dann eine neue Planstelle im Betrieb gibt, die einer derer, die u.U. nicht mehr gebraucht werden, bekleiden könnte...

Diese Karte würde ich auf jeden Fall ziehen.

P
Pickel

21.02.2017 um 10:59 Uhr

Gironimo, dafür müssten die Bewerber aber im vergleichbaren Maße qualifiziert sein. Wenn einer Meister oder Ähnliches sein sollte - sicher. Ansonsten steht die Einstellung in keinerlei Verhältnis zu möglichen Entlassungen.

P
Pickel

21.02.2017 um 11:00 Uhr

Celestro, weil der AG nicht sagen darf, ich mag Personen mit Lila-Blümchenhemd lieber, wir ziehen daher diesen externen Bewerber dem internen Bewerber vor.

C
celestro

21.02.2017 um 11:47 Uhr

Ich zitiere Pickel:

"Ihr seid keine Arbeitgeber und habt euch an das BetrVG zu halten. Und die in §99 genannten Widerspruchsgründe sind abschließend."

Also zum Beispiel "Lila-Blümchenhemd" ... mit welchem der Punkte des 99ers will der BR widersprechen ?

M
merkur

21.02.2017 um 12:20 Uhr

Ich denke auch, dass die einzige Möglichkeit, die ihr vielleicht geltend machen könnt, der Hinweis auf §99 2 Abs 3 ist. Dieser Abschnitt betrifft allerdings nicht die Bewertungen der Qualifikationsniveaus der miteinander konkurrierenden AN. Hierüber zu urteilen obliegt dem AG. D.h. wenn er der Meinung ist, der externe Bewerber sei für diesen Posten geeigneter, dann könnt ihr das zwar in Frage stellen, aber ohne einen erzwinbaren Zustimmungsverweigerungsgrund.

P
Pickel

21.02.2017 um 13:26 Uhr

Celestro:

als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten

Bitteschön, hier müsste der AG schon mehr als lila Hemden nachweisen können.

C
celestro

21.02.2017 um 13:50 Uhr

Ausnahmen bestätigen die Regel. Also wenn wir von "befristet / intern gegen extern" (bei unbefristeter Einstellung) absehen, macht der BR was ?

P
Pickel

21.02.2017 um 14:39 Uhr

"Ausnahmen bestätigen die Regel" ist wirklich die beste Antwort die ich hier je gelesen habe, wenn man den eigenen Fehler nicht eingestehen will. Respekt. Eine 1* auf der nach oben offenen Pjöng-Skala ;-)

Zu deiner Frage: Dann prüft er die vorhandenen Widerspruchsgründe des 99ers und wird feststellen, dass das Wort "Wasserkopf" nirgendwo auftaucht.

C
celestro

21.02.2017 um 15:16 Uhr

"Zu deiner Frage: Dann prüft er die vorhandenen Widerspruchsgründe des 99ers und wird feststellen, dass das Wort "Wasserkopf" nirgendwo auftaucht."

Moment mal ... wir beide waren doch bei "ein AG bräuchte eine schlüssigere Begründung als lila-Hemd, wenn er sich für einen externen gegenüber einen internen entscheidet". Willst Du jetzt also die Rolle rückwärts machen und sagen: "stimmt nur dann, wenn die Stelle unbefristet ist und der interne Bewerber einen befristeten Vertrag hat" ?

P
Pickel

21.02.2017 um 15:34 Uhr

Nein, das habe ich dir aber oben schon beantwortet. Die Begründung braucht er in der Konstellation, die du plötzlich als Ausnahme abtun möchtest und als "Ausnahme die die Regel bestätigt" ansiehst. Die aber durchaus real ist. Eben weil es nur unter gewissen Umständen zum Tragen kommt, habe ich sie übrigens auch in Klammern geschrieben.

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