Erstellt am 13.02.2017 um 11:53 Uhr von gironimo
Wenn der Kollege sich "offiziell" an den BR gewandt hat, behandelt es nach § 85 BetrVG. Fragt ihn nochmal, ob er will, dass ihr aktiv werden sollt.
Erstellt am 13.02.2017 um 11:54 Uhr von Newbie
Schau dir einmal § 85 BetrVG an. Vielleicht hilft dieser etwas weiter.
https:www.betriebsrat.com/beschwerderecht-der-arbeitnehmer-behandlung-durch-den-betriebsrat
Erstellt am 13.02.2017 um 11:58 Uhr von Challenger
Tach auch,
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.