Erstellt am 14.04.2011 um 11:08 Uhr von wahlvst
"Auszeit", d.h. dass sie z.B. bis zu den Sommerferien nicht an der BR-Arbeit teilnimmt
Ganz klare Aussage NEIN! Es besteht Mandatspflicht. Also BR-Mandat wahrnehmen wie gewählt oder endgültig das Mandat niedelegen.
Es gibt auch Urteile welche besagen, wenn ein BR eine gewisse Anzahl dr Sitzungen nicht wahrgenommen hat, dass ihm dann vom ArbG das Mandat entzogen werden kann. Dann wäre auch ab Tag des Urteils jeglicher Schutz (beosndere Kündigungsschutz) nicht mehr gegeben. Also auch nicht der nachwirkende.
Es darf auch kein EBRM geladen werden, es wären die Beschlüsse wegen Ladungsfehler nichtig
Erstellt am 14.04.2011 um 11:08 Uhr von Angie
Hallo KinderKinder,
es gibt keine Auszeit. Wenn sie ihr Amt nicht ausfüllen kann sollte sie es niederlegen´damit der nächste offizell nachrücken kann.
LG
Angie
Erstellt am 14.04.2011 um 11:29 Uhr von KBlitz
Eines ist unumstritten richtig, dass das BetrVG keine Möglichkeit für eine sogenannte Auszeit vom Mandat einräumt.
Trotzdem möchte ich auf das Thema etwas ausführlicher eingehen.
Mich würde einmal interessieren, wie groß euer BR Gremium ist?
Solange das gewählte Betriebsratsmitglied im Betrieb ist und nicht Urlaub bzw. Krank ist, darf nicht ein Ersatzmitglied geladen werden. Hier gilt ganz klar, entweder Mandat niederlegen oder weiter ausführen.
Angenommen ihr ladet die Kollegin weiterhin offiziell zu den Sitzungen ein, aber Sie nimmt nicht daran teil. Der Mandatsentzug wegen vermehrten fernbleiben, geschieht nur wenn der Betriebsrat in diese Richtung auch aktiv wird. Wo kein Kläger, da kein Richter!
Also heißt, wenn euer Betriebsratsgremium sich einig ist und der Kollegin eine kurzzeitige Auszeit einräumt, sehe ich darin nicht unbedingt ein Problem.
Auf der anderen Seite muss ich natürlich auch sagen, dass wenn man von der Belegschaft gewählt wurde, dieses Amt auch komplett ausüben sollte. Wie ist die Wirkung auf die Belegschaft, wenn eine BR-Kollegin sich eine Auszeit von der Betriebsratsarbeit nimmt?
Entweder ganz oder garnicht!
Mein Gefühl sagt mir, dass hier das Problem woanders liegt und die Betriebsratsarbeit vorgeschoben wird. Vielleicht solltet ihr einmal genau hinschauen ob die Belastungen am Arbeitsplatz usw. eventuell zu hoch sind.
Soweit meine Einschätzungen zu diesem Thema, wünsche Euch viel Erfolg.
Erstellt am 14.04.2011 um 12:34 Uhr von nurmalsogefragt
KBlitz
das 23er Verfahren kann NICHT nur der BR einleiten!
Erstellt am 14.04.2011 um 13:29 Uhr von KBlitz
nurmalsogefragt
Ich muss mich da korregieren, natürlich können die Arbeitnehmer nach dem 23er ein Verfahren einleiten wenn ein Viertel der wahlberechtigen dies wollen oder der Arbeitgeber oder eine vertretene Gewerkschaft dies möchte.
Das was hier geschildert wird, kann alles passieren muss aber nicht.
Trotzdem sollte man darum bemüht sein, einen voll funktionsfähigen Betriebsrat zu haben.
Schauen wir uns die Situation doch einmal aus Sicht der BR-Mitglieds an, welches eine Auszeit nehmen möchte und im Betrieb während der Sitzungen anwesend ist.
Bei Beschlüssen die die dann anschließend dem Betriebsratsmitglied welches die "Auszeit" nimmt nicht gefällt, können von ihr auf ihre Rechtswirksamkeit angezweifelt werden. Somit wären die Beschlüsse dann ungültig.
Wenn sie eine Auszeit haben möchte, muss sie sich halt an Tagen an denen Sitzungen stattfinden Urlaub nehmen und ich glaube das sie dieses auch nicht möchte.
Also drängt darauf, dass sich an ihrem Arbeitsplatz etwas verändert damit nicht durch die Betriebsratsarbeit eine zusätzliche Belastung entsteht.