Erstellt am 12.02.2017 um 19:16 Uhr von gironimo
Über den § 99 BetrVG sehe ich auch wenig Ansatzpunkte (zumindest hinsichtlich der geringen Informationen). Wenn, dann müssen eure Bemühungen früher ansetzen; z.B. über den § 92a BetrVG. Dazu müsst ihr aber dann ein schlüssiges Konzept vorlegen, wenn ihr nicht wollt, dass der AG es vom Tisch wischt.
Erstellt am 13.02.2017 um 10:05 Uhr von Pickel
Komische Frage.
Es gibt keinen Grund, weshalb alle Neueinstellungen gleichermaßen unbefristet oder befristet sein sollten. Erst recht nicht, wenn es um ganz unterschiedliche Stellen mit ganz unterschiedlichen Bewerbern geht.
Eine 15-Stunden-Stelle ist nun mal auch ein geringeres Risiko als eine Vollzeitstelle. Hier kann der AG evtl. eher de langfristige Verpflichtung eingehen.