Erstellt am 19.01.2007 um 14:26 Uhr von waschbär
Hi,
§ 99 Abs. 2 Nr. 3 > sagt nichts darüber aus ob mit befristung oder keine soll heissen ja er wird wohl Gültig sein .
Erstellt am 19.01.2007 um 14:44 Uhr von K.Etzer
Der Widerspruch dürfte aber wohl fehlgehen, denn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Überdies fordert der Wortlaut des § 99 BetrVG, dass der Nachteil "in Folge" der Einstellung entstehen muß. Diese Kausalität sehe ich hier nicht, da das Auslaufen des befristeten Vertrages mit der Neueinstallung nicht kausal zusammenhängt.
Die Bedingung für die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber ja zu einem weit früheren Zeitpunkt gesetzt, nämlich bereits beim Vertragsabschluß.
Wenn der befristete Vertrag nun ausläuft, ist das für den Betroffenen außerdem kein Nachteil.
Erstellt am 19.01.2007 um 14:48 Uhr von R. Amses II
es sei denn, die Weiterbeschäftigung wäre dem auslaufenden AN bereits konkret zugesagt worden und soll nun nicht mehr erfolgen.
Erstellt am 19.01.2007 um 15:16 Uhr von quiltrr
Das ist (leider) nicht der Fall.
@Ketzer: ich kann Deinem Gedankengang folgen (ebenfalls leider). Ich war nur auf der Suche nach einer - belegbaren und nachvollziehbaren - Argumentation zur befristeten Weiterbeschäftigung der Kollegin.
Da hilft wohl nur noch die freundliche Diskussion mit Personalabteilung und Fachabteilung.
Vielen Dank und Gruß