Erstellt am 10.02.2017 um 15:11 Uhr von gironimo
Bei den unter 18 jährigen geht es um AN im Sinne des § 5 BetrVG. Ansonsten eben auch die Auszubildenden bis zum vollendeten 25 Lebensjahr.
Die Kommentare zum § 5 BetrVG, z.B. Fitting oder Däubler, gehen ja intensiv auf die Frage ein, wer dazu gehört und wer nicht.
Erstellt am 11.02.2017 um 11:12 Uhr von Hoppel
@ Calis
Stellst Du die Frage als Mitglied des WV?
"Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind nicht wahlberechtigt. Ebenso sind Teilnehmer eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nicht wahlberechtigt."
http://www.bund-verlag.de/jav/infos-zur-jav-wahl/03-aktives-und-passives-wahlrecht.php
Erstellt am 13.02.2017 um 12:07 Uhr von Calais
@Hoppel
ja
und Danke, super Zusammenfassung
Calais