Stimmrecht
Hallo,
mich plagt folgendes Problem: Ich bin neues Mitglied eines 9 er Rates. Während der konstituierenden Sitzung, haben wir die "Geschäftsordnung des Betriebsrates" beschlossen. Diese enhält folgenden Beschluss: Ein Beauftragter der Jugendvertretung und der Schwerbehindertenvertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrates mit Stimmrecht .... teilzunehmen. Die Meinung einiger Mitglieder ist, das der Jugendvertreter und der Schwerbehindertenvertreter kein Stimmrecht besitzen dürfen. Da wir erst ein paar Tage im Amt sind, haben wir probleme diese Frage richtig zu klären. Im Betriebsverfassungsgesetz steht:
§ 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen.
nichts von Stimmrecht
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen
Also wer kann mir sagen ob das Stimmrecht in der Geschäftsordnung zulässig ist ? Ich kann leider keine Punkte finden die das Bejahen.
Mfg Nino
Community-Antworten (6)
30.04.2010 um 18:25 Uhr
Sollte die SBV mit abstimmén sind die Beschlüsse ggf. anfechtbar.
Die BRM wleche diese o.a. Auffassung vertreten haben sollten dirngend zur Schulung. Weiter nimmt man auch in eine GO nicht §§ des BterVG oder sonstiger Gesetze auf, denn dafür gibt es diese Gesetze.
Die SBV hat beratenses Teilnahmerecht und kann ggf. Beschlüsse des BR für die Dauer von 7 Tagen aussetzen, dann bedürfen sie einer erneuten Beschlussfassung. Weiter die Argumente der SBV hat/ muss der BR ernsthaft in seine Überlegung/ Entscheidung einbeziehen.
30.04.2010 um 18:41 Uhr
Hallo,
also wir neuen haben auch schnellstens vor auf Schulung zu gehen. Leider ist der nächste Termin erst in ein paar Wochen. Und darum müssen wir uns, bis wir auf Schulung sind, so über wasser halten.
Also haben wir Recht das Jugendvertreter und Schwerbehindertenvertreter kein Stimmrecht haben dürfen ? Auch nicht über die Geschäftsordnung ?
Auf welchen Paragraph(en) kann ich mich stützen ? Wie können wir die Geschäftsordnung änder lassen ?
Mfg
30.04.2010 um 18:44 Uhr
Ninolein, jemand hat mal gesagt: Der BR kann durch eine GO das Gesetz ausgestalten, aber er kann es nicht beugen!
Das SGB IX ist in § 95 ganz eindeutig: "(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert."
Beratend heißt genau das: nicht mitbestimmen!
02.05.2010 um 00:56 Uhr
Hallo,
kann mir noch jemand was zum Stimmrecht des Jugenauszubildendenvertreters sagen ?
Gruß
02.05.2010 um 01:10 Uhr
was genau meinst Du damit?
02.05.2010 um 02:33 Uhr
Wenn Du meinst wann sie Stimmrecht bei BR Beschlüssen haben, dann schau mal in §67 Abs. 2 Danach hber JAV Vertreter Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des BR ÜBERWIEGEND jugend oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte AN betreffen. Der Begriff überwiedgend ist dann so zu verstehen wenn der zu fassende Beschluss mehr Jugend oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte AN betreffen als "normale AN". Propanes Beispiel: Kündigung des Ausbilders.
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