Erstellt am 09.02.2017 um 16:34 Uhr von outofmemory
Dafür sollte man eine Geschäftsordnung haben.
Ansonsten lädt, der Vertreter des Stellvertretenden. Wenn keiner bestimmt ist .....
Erstellt am 09.02.2017 um 17:08 Uhr von celestro
"Bei gemeinsamer längerfristiger Verhinderung von BRV (durch z.B. Urlaub) und SBRV (durch z.B. Krankheit), wer darf dann ordnungsgemäß zur Sitzung laden und die Tagesordnung erstellen und versendet ?"
Der BR hat in solchen Fällen ein Selbstzusammenkunftsrecht. Es kann also JEDES Betriebsratsmitglied hingehen und einladen. Man kann aber natürlich auch schon vorab eine Regelung festlegen. Ist vor allem dann gut, wenn es nicht nur um Interna geht, sondern auch z.B. Ansprechpartner für den AG in so einem Fall.
Erstellt am 09.02.2017 um 17:19 Uhr von gironimo
Wenn der Fall eintritt, sollte man auf die Tagesordnung dieser Sitzung die Vertreterregelung setzen und nachholen, wer dann vorübergehend die Aufgaben übernimmst.
Erstellt am 09.02.2017 um 17:47 Uhr von nicoline
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 26 BetrVG
IV Stellung des stellvertretenden Vorsitzenden/Verhinderung des Vorsitzenden
Rn34
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende während der Dauer seiner Stellvertretung zeitweise verhindert, muss,
wenn dieser Fall nicht bereits durch Beschluss oder Geschäftsordnung geregelt ist,
die Vertretung durch den BR beschlossen werden. Da eine ordnungsgemäße Ladung nach § 29 Abs. 2 in diesem Fall nicht ergehen kann, muss der BR selbst zusammentreten. Hat der BR nicht für eine Vertretung gesorgt, kann der AG grundsätzlich jedem BR-Mitglied gegenüber Erklärungen abgeben mit der Folge, dass eine etwaige gesetzliche Frist zu laufen beginnt.
Erstellt am 10.02.2017 um 08:19 Uhr von Mercyful
Prima, nun ist alles klar und wir werden in der nächsten Sitzung den Punkt "Vertretungsregelung" mal auf die TOP nehmen und die Vertretungsreihenfolge ordnungemäß bechliessen.
Vielen Dank Euch allen :-).